Simoff
In der Hoffnung keinen Fehler eingetippt zu haben...
Aufbauend auf die vorangegangende Diskussion im Folketing: Ich bitte die Dronning die Abstimmung einzuleiten.
Verfassung des Kongerigets Lillemark
Fassung vom xx.xx.2012
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Lillemark ist eine absolute Monarchie. Ihr Recht geht von der Dronning/vom Konge aus.
Artikel 2. Das Kongeriget Lillemark gliedert sich in drei Herzogtümer mit den Namen Kystland, Lindencrone und Norrby.
Artikel 3. Das Kongeriget Lillemark bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb des Kongerigets dürfen keine
Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.
Artikel 4. Hauptstadt des Kongerigets ist Frederikshavn. Sie ist Hauptsitz der königlichen Familie und der Regierung ihrer/seiner Majestät.
Artikel 5. Alle Borgere sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse, der Rasse, der sexuellen Orientierung und des Glaubensbekenntnisses sind ausgeschlossen.
Artikel 6. Die lillische Sprache ist die Staatssprache des Kongerigets.
Artikel 6a. Die Farben der Monarchie sind Blau – Gold – Rot. Die Flagge besteht aus drei waagerechten Streifen, die in ihrer Höhe abnehmen. Oben Blau, in der Mitte Gold und unten Rot im Verhältnis 4-2-1. Im mastseitigen Obereck befindet sich das kleine Wappen auf blauem Grund.
Das Wappen des Kongerigets Lillemark besteht aus einem blauen Wappenschild mit einem steigenden Alphyn in Gold mit roter Bewehrung. Auf dem Wappen liegt die lillische Krone.
Artikel 7. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Die Monarchin/Der Monarch
Artikel 8. Die Dronning/Der Konge ist das Staatsoberhaupt des Kongerigets Lillemark. Sie/Er ist die/der oberste Repräsentantin/Repräsentant des Staates nach innen und nach außen.
Artikel 9. Die Dronning/Der Konge
[list] a) ernennt und entlässt die Kommissærinnen/Kommissære der Regierung auf Vorschlag des Adelsråds;
b) kann den Sitzungen der Regierung beiwohnen;
c) bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes; mit der Verkündung des Gesetzes im kongeligen Hofgesetzblatt tritt dieses in Kraft;
d) befasst sich mit Petitionen, die an sie/ihn gerichtet sind;
e) verleiht Adelstitel, Urkunden, Orden und Ehrenzeichen;
f) erklärt Krieg und Frieden;
g) ernennt und entlässt die Richterinnen/Richter des königlichen Gerichtshofs;
h) verfügt über ein suspensives Veto bei Gesetzesvorhaben der Regierung;
i) beruft das Folketing ein.[/list]
Artikel 9a. Die Dronning/der Konge kann eigene Erlässe verabschieden, die sich an einen klaren Adressatenkreis – wie beispielsweise das Volk oder den Adel – richten. Darin kann sie/er zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nehmen, Regelungen bezüglich Königshaus und Adel treffen oder Probleme, die von Seiten der Bevölkerung an sie/ihn herangetragen wurden, thematisieren.
Die königlichen Erlässe - sofern es sich nicht um Stellungnahmen handelt - müssen sich im Rahmen der bestehenden Gesetze des Kongerigets Lillemark bewegen.
Artikel 10. Der Titel und das Amt der Dronning/des Konges werden in der Familie der Bærnadøtt durch Erbfolge weitergegeben. Erbin/Erbe ist die erstgeborene Tochter/der erstgeborene Sohn der Dronning/des Konges. Näheres regelt das Erbfolgegesetz.
Artikel 11. Der Ehepartner/die Ehepartnerin der Dronning/des Konges führt den Titel Ærkehertug/Ærkehertuginde.
Die Regierung
Artikel 12. Die Regierung besteht aus den Mitgliedern des Adelsråds und den Kommissærinnen/Kommissære. Letzteren steht nur eine beratene und unterstützende Funktion zu.
Artikel 13 Der Adelsråd leitet die Regierungsgeschäfte. Er ist der erste Ansprechpartner für die Dronning/den Konge.
Artikel 14. Die Regierung ist der Dronning/dem Konge Rechenschaft über ihr Handeln schuldig. Sie ist verpflichtet die Dronning/dem Konge zu ihren Sitzungen einzuladen und sie/ihn in Entscheidungen einzubeziehen.
Lehnt die Dronning/der Konge es ab, den Sitzungen der Regierung beizuwohnen, kann sie/er innerhalb von drei Tagen von ihrem/seinem Vetorecht gegen Regierungsvorlagen Gebrauch machen.
Artikel 15. Die Regierung beschließt Gesetze einstimmig. Rechtsgültigkeit erlangen Gesetze durch die Unterschrift und Verkündung durch die Dronning/den Konge.
Macht die Dronning/der Konge von ihrem/seinem Vetorecht Gebrauch, kann die Regierung binnen 48 Stunden einen begründeten Beharrungsbeschluss fassen und das Gesetz neuerlich der Dronning/dem Konge zur Unterschrift vorlegen. Ein solcher Beharrungsbeschluss ist nur möglich, wenn es sich um wichtige Entscheidungen zur Zukunft des Kongerigets handelt.
Artikel 16 Die Regierung kann ein außerordentliches Folketing einberufen, wenn sie die Bevölkerung in den Gesetzgebungsprozess einbeziehen will.
Artikel 17. Die Kommissærinnen/Kommissære der Regierung sind so lange im Amt bis sie von der Dronning/dem Konge, dem Adelsråd, durch den eigenen Rücktritt oder Tod von diesem abberufen werden.
Das Volk
Artikel 18 Das Staatsvolk umfasst alle Borgere die im Kongeriget Lillemark leben und die lillische Staatsbürgerschaft besitzen.
Artikel 19 Borgerne haben das Recht, Petitionen an die Dronning/den Konge zu richten, welche von dieser/diesem behandelt werden müssen. Näheres regelt ein Gesetz.
Artikel 20 Das Folketing ist der Versammlungsort der Borgerne. Es wird von der Dronning/ dem Konge im Vorfeld einer Verfassungsänderung einberufen oder der Regierung im Falle des Einbeziehens der Bevölkerung in ein Gesetzgebungsverfahren.
Jede Lillin/ Jeder Lille hat das Recht sich hier zu äußern und Vorschläge einzubringen.
Artikel 21 Die Regierung kann die Borgerne durch eine nicht bindende Volksbefragung zu aktuellen Gesetzesvorhaben befragen. Bei Änderungen der Verfassung ist nach der Debatte im Folketing eine bindende Volksbefragung verpflichtend durchzuführen.
Artikel 22. Borgerne haben das Recht, eigene Gesetzesvorhaben an die Regierung in Form von Petitionen einzubringen. Näheres regelt ein Gesetz.
Die Krone und die Herzogtümer
Artikel 23. Der Krone obliegt die Gesamtvertretung Lillemarks. Den Herzogtümern ist es untersagt eine eigenständige Entscheidungen in der Außenpolitik zu treffen. Die Pflege von diplomatischen Kontakten ist davon ausgenommen.
Artikel 24. Die Hertuginderne/Hertugerne können zur näheren Durchführung von Gesetzen Verordnungen für ihre Herzogtümer erlassen.
Artikel 25. Die Hertuginderne/Hertugerne sind im Adelsråd vertreten, welcher der Dronning/dem Konge beratend zur Seite steht. Der Adelsråd leitet die Regierungsgeschäfte und hat das Vorschlagsrecht zur Besetzung wichtiger Posten, wie jene der Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof und der Kommissærinnen/Kommissære.
Justiz
Artikel 26. Die Rechtsprechung erfolgt am königlichen Gerichtshof.
Artikel 27. Die Richterinnen/Richter werden von der Dronning/dem Konge ernannt. Sie üben ihr Amt so lange aus, bis sie durch Tod, Krankheit oder eigenen Rücktritt dazu nicht mehr im Stande sind.
Artikel 28. Andere Staatsämter sind mit jenen der Richterin/des Richters unvereinbar.
Artikel 29. Sollten keine Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof ernannt sein, dann übt die Dronning/der Konge in Vertretung die Rechtsprechung aus.
Schlussbestimmungen
Artikel 30. Die Verfassung tritt nach Volksabstimmung und mit der Verkündung durch die Dronning/den Konge in Kraft und ersetzt die Verfassung vom 12.08.2010.