Handlung
Emmi legt einen Vorschlag zur Verfassung vor
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Lillemark ist eine absolute Monarchie. Ihr Recht geht von der Königin/ vom König aus.
Artikel 2. Das Königreich Lillemark gliedert sich in drei Herzogtümer mit den Namen: Kystland (?), Lindencrone und Norrby.
Artikel 3. Das Königreich Lillemark bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb des Königreichs dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.
Artikel 4. Hauptstadt des Königreichs ist Frederikshavn. Sie ist Hauptsitz der königlichen Familie und der Regierung ihrer/ seiner Majestät.
Artikel 5. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
Artikel 6. Die lillische Sprache ist die Staatssprache des Königreichs.
Artikel 6a. Die Farben der Monarchie sind xxx – xxx – xxx. Die Flagge besteht aus xxx
Das Wappen des Königreich Lillemarks besteht aus xxx
Artikel 7. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Die Monarchin/ Der Monarch
Artikel 8. Die Königin/ Der König ist das Staatsoberhaupt des Königreich Lillemarks. Sie/ Er ist die/ der oberste RepräsentantIn des Staates nach innen und nach außen.
Artikel 9. Die Königin/ Der König
a) ernennt und entlässt die Premierministerin/ den Premierminister auf Vorschlag der Herzoginnen/ der Herzöge.
b) ernennt und entlässt die MinisterInnen der Regierung auf Vorschlag der Premierministerin/ des Premierministers.
c) kann den Sitzungen der Regierung beiwohnen.
d) bestätigt mit ihrer/ seiner Unterschrift das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes. Mit der Verkündung des Gesetzes tritt dieses in Kraft.
e) befasst sich mit Petitionen, die an sie/ ihn gerichtet sind.
f) verleiht Adelstitel, Urkunden, Orden und Ehrenzeichen.
g) erklärt Krieg und Frieden.
h) ernennt auf Vorschlag der Herzoginnen/ der Herzoge die RichterInnen des königlichen Gerichtshofs
i) verfügt über ein Veto bei Gesetzesvorhaben der Regierung.
Artikel 9a. Die Königin/ der König kann eigene Erlässe erlassen, die sich an einen klaren Adressantenkreis – das Volk oder die Herzoginnen/ Herzöge – richten. Darin kann sie/ er zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nehmen, Regelungen bezüglich Königshaus und Adel treffen oder Probleme, die von Seiten der Bevölkerung an sie herangetragen wurden, thematisieren.
Die königlichen Erlässe müssen sich im Rahmen der Gesetze Lillemarks bewegen.
Artikel 10. Der Titel und das Amt der Königin/ des Königs werden in der Familie der xxx durch Erbfolge weitergegeben. Erbin/ Erbe ist die erstgeborene Tochter oder der erstgeborene Sohn der Königin/ des Königs. Näheres regelt das Erbfolgegesetz.
Artikel 11. Der Ehepartner/ die Ehepartnerin der Königin/ des Königs führt den Titel Erzherzog/ Erzherzogin.
Die Regierung
Artikel 12. Die Regierung besteht aus der Premierministerin/ dem Premierminister und den MinisterInnen.
Artikel 13. Die/ Der PremierministerIn wird auf Vorschlag der Herzoginnen/ Herzöge von der Königin/ dem König ernannt. Diese/r kann dem Vorschlag folgen oder ihn ablehnen.
Artikel 14. Die/ Der PremierministerIn schlägt der Königin die weiteren MinisterInnen ihrer/ seiner Regierung vor. Diese/r kann dem Vorschlag folgen oder diesen ablehnen.
Artikel 15. Die/ Der PremierministerIn leitet die Regierungsgeschäfte. Sie/ Er ist die/ der erste AnsprechpartnerIn für die Königin/ den König.
Artikel 16. Die Regierung ist der Königin/ dem König Rechenschaft über ihr Handeln schuldig. Sie ist verpflichtet die Königin/ den König zu ihren Sitzungen einzuladen und sie/ ihn in Entscheidungen einzubeziehen.
Lehnt die Königin/ der König es ab den Sitzungen der Regierung beizuwohnen, kann sie/ er innerhalb von drei Tagen von seinem Vetorecht gegen Regierungsvorlagen Gebrauch machen.
Artikel 17: Die Regierung beschließt Gesetze einstimmig. Rechtsgültigkeit erlangen Gesetze durch die Unterschrift und Verkündung durch die Königin/ den König.
Artikel 18. Die/ Der PremierministerIn ist so lange im Amt bis sie/ er vom Volk, der Königin/ dem König, den Herzoginnen/ Herzögen, durch den eigenen Rücktritt oder Tod von diesem abberufen wird. Gleiches gilt für die MinisterInnen.
Das Volk
Artikel 19. Das Staatsvolk umfasst alle StaatsbürgerInnen die im Königreich Lillemark leben.
Artikel 20. Die StaatsbürgerInnen haben das Recht Petitionen an die Königin/ den König zu richten, welche von dieser/ diesem behandelt werden müssen. Näheres regelt ein Gesetz.
Artikel 21. Die Regierung kann die StaatsbürgerInnen durch eine Volksbefragung zu aktuellen Gesetzesvorhaben befragen. Bei Änderungen der Verfassung ist eine Volksbefragung verpflichtend durchzuführen.
Artikel 22. StaatsbürgerInnen haben das Recht eigene Gesetzesvorhaben durch ein Volksbegehren an die Regierung einzubringen. Näheres regelt ein Gesetz.
Die Krone und die Herzogtümer
Artikel 23. Der Krone obliegt die Gesamtvertretung Lillemarks. Den Herzogtümern ist es untersagt eine eigenständige Entscheidungen in der Außenpolitik zu treffen. Die Pflege von diplomatischen Kontakten ist davon ausgenommen.
Artikel 24. Die Herzoginnen/ Herzöge können zur näheren Durchführung von Gesetzen Verordnungen für ihre Herzogtümer erlassen.
Artikel 25. Die Herzoginnen/ Herzöge sind im Adelsrat vertreten, welcher der Königin/ dem König beratend zur Seite steht. Der Adelsrat hat das Vorschlagsrecht zur Besetzung wichtiger Posten in der Monarchie, wie jene der RichterInnen am königlichen Gerichtshof und der/ des PremierministerIn.
Justiz
Artikel 26. Die Rechtssprechung erfolgt am königlichen Gerichtshof.
Artikel 27. Die RichterInnen werden auf Vorschlag der Herzoginnen/ Herzöge von der Königin/ dem König ernannt. Sie üben ihr Amt so lange aus bis sie durch Tod, Krankheit oder eigenen Rücktritt dazu nicht mehr im Stande sind.
Artikel 28. Andere Staatsämter sind mit jenen des Richters/ der Richterin unvereinbar.
Artikel 29. Sollten keine RichterInnen am königlichen Gerichtshof ernannt sein, dann übt der Adelsrat in Vertretung die Rechtssprechung aus.
Schlussbestimmungen
Artikel 29. Die Verfassung tritt nach Volksabstimmung und mit der Verkündung durch die Königin/ den König in Kraft.