Da der Vorstoß zur Verfassungsreform auch sehr stark vom Adelsråd ausging, möchte ich den hier Anwesenden bereits einen konkreten Entwurf für eine mögliche neue Verfassung prässentieren anhand dessen die Diskussion weiter geführt werden kann.
Präambel anpassen/ neu schreiben
Verfassung des Kongerigets Lillemark
Fassung vom xx.xx.2012
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Lillemark ist eine absolute Monarchie. Ihr Recht geht von der
Dronning/vom
Konge aus.
Artikel 2. Das
Kongeriget Lillemark gliedert sich in drei Herzogtümer mit den Namen Kystland, Lindencrone und Norrby.
Reihenfolge
Artikel 3. Das
Kongeriget Lillemark bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb des
Kongerigets dürfen
keine
Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.
Artikel 4. Hauptstadt des
Kongerigets ist Frederikshavn. Sie ist Hauptsitz der königlichen Familie und der Regierung ihrer/seiner Majestät.
Artikel 5. Alle Staatsbürger
innen/ Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse
der Rasse, der sexuellen Orientierungund des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
Artikel 6. Die lillische Sprache ist die Staatssprache des
Kongerigets.
Artikel 6a. Die Farben der Monarchie sind Blau – Gold – Rot. Die Flagge besteht aus drei waagerechten Streifen, die in ihrer Höhe abnehmen. Oben Blau, in der Mitte Gold und unten Rot im Verhältnis 4-2-1. Im mastseitigen Obereck befindet sich das kleine Wappen auf blauem Grund.
Das Wappen des
Kongerigets Lillemark besteht aus einem blauen Wappenschild mit einem steigenden Alphyn in Gold mit roter Bewehrung. Auf dem Wappen liegt die lillische Krone.
Artikel 7. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Die Monarchin/Der Monarch
Artikel 8. Die
Dronning/Der
Konge ist das Staatsoberhaupt des
Kongerigets Lillemark. Sie/Er ist die/der oberste Repräsentantin/Repräsentant des Staates nach innen und nach außen.
Artikel 9. Die
Dronning/Der
Konge
[list]
ernennt und entlässt die Statskommissærin/den Statskommissær auf Vorschlag der Herzoginnen/der Herzöge. - gestrichen
a) ernennt und entlässt die Kommissærinnen/Kommissære der Regierung auf Vorschlag
des Adelsråds.
b) kann den Sitzungen der Regierung beiwohnen.
c) bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes. Mit der Verkündung des Gesetzes
im kongeligen Hofgesetzblatt tritt dieses in Kraft.
d) befasst sich mit Petitionen, die an sie/ihn gerichtet sind.
e) verleiht Adelstitel, Urkunden, Orden und Ehrenzeichen.
f) erklärt Krieg und Frieden.
g) ernennt auf Vorschlag
des Adelsråds die Richterinnen/Richter des königlichen Gerichtshofs
h) verfügt über ein suspensives Veto bei Gesetzesvorhaben der Regierung.
i)
beruft das Folketing ein.[/list]
Artikel 9a. Die
Dronning/der
Konge kann eigene Erlässe
verabschieden, die sich an einen klaren Adressatenkreis –
wie beispielsweise das Volk oder
den Adel – richten. Darin kann sie/er zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nehmen, Regelungen bezüglich Königshaus und Adel treffen oder Probleme, die von Seiten der Bevölkerung an sie/ihn herangetragen wurden, thematisieren.
Die königlichen Erlässe
- sofern es sich nicht um Stellungnahmen handet - müssen sich im Rahmen der
bestehendenGesetze
des KongerigetsLillemark bewegen.
Artikel 10. Der Titel und das Amt der
Dronning/des
Konges werden in der Familie der Bærnadøtt durch Erbfolge weitergegeben. Erbin/Erbe ist die erstgeborene Tochter/der erstgeborene Sohn der
Dronning/des
Konges. Näheres regelt das Erbfolgegesetz.
Artikel 11. Der Ehepartner/die Ehepartnerin der
Dronning/des
Konges führt den Titel Erzherzog/Erzherzogin.
Die Regierung
Artikel 12. Die Regierung besteht aus
den Mitgliedern des Adelsråds und den Kommissærinnen/Kommissære.
Artikel 13 - Ursprünglicher Art. 13 + 14 entfällt - Der Adelsråd leitet die Regierungsgeschäfte. Er ist der erste Ansprechpartner für die
Dronning/den
Konge.
Artikel 14. Die Regierung ist der
Dronning/dem
Konge Rechenschaft über ihr Handeln schuldig. Sie ist verpflichtet die
Dronning/dem
Konge zu ihren Sitzungen einzuladen und sie/ihn in Entscheidungen einzubeziehen.
Lehnt die
Dronning/der
Konge es ab, den Sitzungen der Regierung beizuwohnen, kann sie/er innerhalb von drei Tagen von ihrem/ seinem Vetorecht gegen Regierungsvorlagen Gebrauch machen.
Artikel 15. Die Regierung beschließt Gesetze einstimmig. Rechtsgültigkeit erlangen Gesetze durch die Unterschrift und Verkündung durch die
Dronning/den
Konge.
Macht die
Dronning/der
Konge von ihrem/seinem Vetorecht Gebrauch, kann die Regierung binnen 48 Stunden einen begründeten Beharrungsbeschluss fassen und das Gesetz neuerlich der
Dronning/dem
Konge zur Unterschrift vorlegen. Ein solcher Beharrungsbeschluss ist nur möglich, wenn es sich um wichtige Entscheidungen zur Zukunft des
Kongerigets handelt.
Artikel 16 Die Regierung kann ein außerordentliches Folketing einberufen, wenn sie die Bevölkerung in den Gesetzgebungsprozess einbeziehen will.
Artikel 17. Die Kommissærinnen/Kommissære der Regierung sind so lange im Amt bis sie vom Volk, der
Dronning/dem
Konge, dem
Adelsråd, durch den eigenen Rücktritt oder Tod von diesem abberufen werden.
Das Volk
Artikel 18 Das Staatsvolk umfasst alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die im
Kongeriget Lillemark leben
und die lillische Staatsbürgerschaft besitzen.
Artikel 19 Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, Petitionen an die
Dronning/den
Konge zu richten, welche von dieser/diesem behandelt werden müssen. Näheres regelt ein Gesetz.
Artikel 20 Das Folketing ist der Versammlungsort der Staatsbürgerinnen/ Staatsbürger. Es wird von der Dronning/ dem Konge im Vorfeld einer Verfassungsänderung einberufen oder der Regierung im Falle des Einbeziehens der Bevölkerung in ein Gesetzgebungsverfahren.
Jede Lillin/ Jeder Lille hat das Recht sich hier zu äußern und Vorschläge einzubringen.
Artikel 21 Die Regierung kann die Staatsbürgerinnen/Staatsbürger durch eine nicht bindende Volksbefragung zu aktuellen Gesetzesvorhaben befragen. Bei Änderungen der Verfassung ist
nach der Debatte im Folketing eine bindende Volksbefragung verpflichtend durchzuführen.
Artikel 22. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, eigene Gesetzesvorhaben an die Regierung
in Form von Petitionen einzubringen. Näheres regelt ein Gesetz.
Die Krone und die Herzogtümer
Artikel 23. Der Krone obliegt die Gesamtvertretung Lillemarks. Den Herzogtümern ist es untersagt eine eigenständige Entscheidungen in der Außenpolitik zu treffen. Die Pflege von diplomatischen Kontakten ist davon ausgenommen.
Artikel 24. Die Herzoginnen/Herzöge können zur näheren Durchführung von Gesetzen Verordnungen für ihre Herzogtümer erlassen.
Artikel 25. Die Herzoginnen/Herzöge sind im Adelsråd vertreten, welcher der
Dronning/dem
Konge beratend zur Seite steht. Der Adelsråd
leitet die Regierungsgeschäfte und hat das Vorschlagsrecht zur Besetzung wichtiger Posten, wie jene der Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof und der Kommissærinnen/Kommissære.
Justiz
Artikel 26. Die Rechtssprechung erfolgt am königlichen Gerichtshof.
Artikel 27. Die Richterinnen/Richter werden auf Vorschlag des
Adelsråds von der
Dronning/dem
Konge ernannt. Sie üben ihr Amt so lange aus, bis sie durch Tod, Krankheit oder eigenen Rücktritt dazu nicht mehr im Stande sind.
Artikel 28. Andere Staatsämter sind mit jenen der Richterin/des Richters unvereinbar.
Artikel 29. Sollten keine Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof ernannt sein, dann übt der Adelsråd in Vertretung die Rechtssprechung aus.
Schlussbestimmungen
Artikel 30. Die Verfassung tritt nach Volksabstimmung und mit der Verkündung durch die
Dronning/den
Konge in Kraft
und ersetzt die Verfassung vom 12.08.2010.