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Liebe Besucher,
das Projekt Kongeriget Lillemark hat nun nach 3 1/2 Jahren sein Ende gefunden.
Wir bedanken uns bei allen Mitspielern, Gästen und Lesern und hoffen, euch anderweitig mal wieder zu sehen. ;)
Alles Gute!
Die Lillen
Per schiebt den Teller zur Seite und schlägt seine Mappe auf. Er holt daraus zwei vorbereite Exemplare des Gesetzesentwurfs heraus, das er an Lucas und Tobias weiterreicht.
Zitat
Heiratsgesetz
§1. Die Heirat, Heiratsberechtigte
(1) Im Kongeriget Lillemark herrscht Monogamie. Eine Ehe kann nur zwischen zwei Personen vollzogen werden. Eine Ehe mit mehreren Partnern ist gesetzlich verboten.
(2) Eine Heirat beziehungsweise eine Ehe bezeichnet eine gefestigte Lebenspartnerschaft zweier Menschen, die sich schwören einander beizustehen, Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander zu sorgen. Dies hat auch rechtliche Konsequenzen gegenüber dem Staat was die Vollmacht, Erbschaft usw. angebelangt.
(3) Heiratsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger Lillemarks, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer Ehe aus freien Stücken zustimmen. Eine Ehe kann zwischen den Geschlechtern, aber auch zwischen Gleichgeschlechtlichen geschlossen werden.
(4) Eine Heirat zwischen Verwandten ersten, zweiten und dritten Grades ist verboten.
§2. Die Trauung
(1) Die rechtsgültige Trauung wird im Standesamt, vom Herzog oder der Herzogin des jeweiligen Wohnortes oder der Kirche, mit standesamtlicher Bestätigung, vollzogen.
(2) Die kirchliche Trauung benötigt die Bestätigung durch das Standesamt (Einwohnermeldeamt), da diese ein Versprechen gegenüber dem jeweiligem Glauben beinhaltet, nicht jedoch gegenüber dem Staat. Eine erneute Trauung vor dem Standesamt (Einwohnermeldeamt) erfolgt nicht, lediglich die Eintragung der Eheleute in das Register.
§3. Ehename
(1) Während der Trauung kann einer der Eheleute den Namen des Partners annehmen. Dies kann beim Standesamt (Einwohnermeldeamt) auch später nachgeholt werden.
(2) Es gibt keine Doppelnamen zum Schutze der Namensgebung der Nachfahren.
§4. Pflichten und Rechte einer Ehe
(1) Dem Ehepartner wird nach rechtsgültiger Trauung eine generelle Vollmacht ausgestellt für die Fälle in denen der Partner seine Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst vollziehen kann.
(2) Der Staat geht bei einer Ehe von gemeinschaftlichem Wirtschaften aus, daher werden alle Güter und Rechtsgeschäfte beiden Eheleuten zugeschrieben.
§5. Ende der Ehe, Annullierung und Scheidung
(1) Die Ehe ist ein Rechtsakt, der durch einseitige Willensäußerung aber beidseitige Bestätigung beim Standesamt (Einwohnermeldeamt) beendet werden kann. Wird das Ende der Ehe nicht von beiden Partnern bestätigt, so steht der Rechtsweg offen.
(2) Eine Annullierung und damit Unwirksamkeit der Ehe ist nur innerhalb der 48 Stunden nach Eheschließung möglich. Diese Willensäußerung ist einseitig vor dem Standesamt (Einwohnermeldeamt) rechtswirksam.
§6. Unterhaltspflicht
(1) Es besteht Unterhaltspflicht wenn ein gemeinsames minderjähriges Kind im ehelichen Haushalt aufwächst oder bisher aufgewachsen ist.
(2) Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem ehemaligem Ehepartner besteht nur insofern, wenn dieser während der Ehe nicht berufstätig war und die Rolle eines Hausmanns bzw. einer Hausfrau eingenommen hat. Dies gilt längstens für ein Jahr nach der Scheidung.
§7. Kindesfürsorge
(1) Bei Kindern, die während der Ehe geboren werden, wird die rechtliche Fürsorge auf beide Ehepartner per Geburt übertragen.
(2) Bei Adoptivkindern sind beide Ehepartner gesetzliche Vertreter und fürsorgepflichtig, sofern beide Erwachsene in der Adoptivurkunde eingetragen sind. Bei späterer Ehe kann auf Antrag der neue Ehepartner Adoptivelternteil werden.
Per nimmt die Änderungen gleich direkt in seiner vorliegenden Kopie vor.
Zitat
Heiratsgesetz
§1. Die Heirat, Heiratsberechtigte
(1) Eine Heirat beziehungsweise eine Ehe bezeichnet eine gefestigte Lebenspartnerschaft zweier Menschen, die sich schwören einander beizustehen, Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander zu sorgen. Dies hat auch rechtliche Konsequenzen gegenüber dem Staat was die Vollmacht, Erbschaft usw. angebelangt.
(2) Im Kongeriget Lillemark herrscht Monogamie. Eine Ehe kann nur zwischen zwei Personen vollzogen werden. Eine Ehe mit mehreren Partnern ist gesetzlich verboten.
(3) Heiratsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger Lillemarks, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer Ehe aus freien Stücken zustimmen. Eine Ehe kann zwischen den Geschlechtern, aber auch zwischen Gleichgeschlechtlichen geschlossen werden.
(4) Eine Heirat zwischen Verwandten ersten, zweiten und dritten Grades ist verboten.
§2. Die Trauung
(1) Die rechtsgültige Trauung wird im Standesamt, vom Herzog oder der Herzogin des jeweiligen Wohnortes oder der Kirche, mit standesamtlicher Bestätigung, vollzogen.
(2) Die kirchliche Trauung benötigt die Bestätigung durch das Standesamt (Einwohnermeldeamt), da diese ein Versprechen gegenüber dem jeweiligem Glauben beinhaltet, nicht jedoch gegenüber dem Staat. Eine erneute Trauung vor dem Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) erfolgt nicht, lediglich die Eintragung der Eheleute in das Register.
§3. Ehename
(1) Während der Trauung kann einer der Eheleute den Namen des Partners annehmen. Dies kann beim Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) auch später nachgeholt werden.
(2) Es gibt keine Doppelnamen zum Schutze der Namensgebung der Nachfahren.
§4. Pflichten und Rechte einer Ehe
(1) Dem Ehepartner wird nach rechtsgültiger Trauung eine generelle Vollmacht ausgestellt für die Fälle in denen der Partner seine Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst vollziehen kann.
(2) Der Staat geht bei einer Ehe von gemeinschaftlichem Wirtschaften aus, daher werden alle Güter und Rechtsgeschäfte beiden Eheleuten zugeschrieben.
§5. Ende der Ehe, Annullierung und Scheidung
(1) Die Ehe ist ein Rechtsakt, der durch einseitige Willensäußerung aber beidseitige Bestätigung beim Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) beendet werden kann. Wird das Ende der Ehe nicht von beiden Partnern bestätigt, so steht der Rechtsweg offen.
(2) Eine Annullierung und damit Unwirksamkeit der Ehe ist nur innerhalb der 48 Stunden nach Eheschließung möglich. Diese Willensäußerung ist einseitig vor dem Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) rechtswirksam.
§6. Unterhaltspflicht
(1) Es besteht Unterhaltspflicht wenn ein gemeinsames minderjähriges Kind im ehelichen Haushalt aufwächst oder bisher aufgewachsen ist.
(2) Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem ehemaligem Ehepartner besteht nur insofern, wenn dieser während der Ehe nicht berufstätig war und die Rolle eines Hausmanns bzw. einer Hausfrau eingenommen hat. Dies gilt längstens für ein Jahr nach der Scheidung.
§7. Kindesfürsorge
(1) Bei Kindern, die während der Ehe geboren werden, wird die rechtliche Fürsorge auf beide Ehepartner per Geburt übertragen.
(2) Bei Adoptivkindern sind beide Ehepartner gesetzliche Vertreter und fürsorgepflichtig, sofern beide Erwachsene in der Adoptivurkunde eingetragen sind. Bei späterer Ehe kann auf Antrag der neue Ehepartner Adoptivelternteil werden.
Per ergänzt den Entwurf auch noch um dieses Anliegen. Dieser Webber ist doch echt ein Pingelpaul.
Zitat
Heiratsgesetz
§1. Die Heirat, Heiratsberechtigte
(1) Eine Heirat beziehungsweise eine Ehe bezeichnet eine gefestigte Lebenspartnerschaft zweier Menschen, die sich schwören einander beizustehen, Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander zu sorgen. Dies hat auch rechtliche Konsequenzen gegenüber dem Staat was die Vollmacht, Erbschaft usw. angebelangt.
(2) Im Kongeriget Lillemark herrscht Monogamie. Eine Ehe kann nur zwischen zwei Personen vollzogen werden. Eine Ehe mit mehreren Partnern ist gesetzlich verboten.
(3) Heiratsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger Lillemarks, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer Ehe aus freien Stücken zustimmen. Eine Ehe kann zwischen den Geschlechtern, aber auch zwischen Gleichgeschlechtlichen geschlossen werden.
(4) Eine Heirat zwischen Verwandten ersten (leibliche Eltern und Geschwister), zweiten (Geschwister der leiblichen Eltern sowie Großeltern und Nichten und Neffen in direkter Verwandtschaft) und dritten Grades (Cousins und Cousinen in direkter Verwandtschaft) ist verboten.
§2. Die Trauung
(1) Die rechtsgültige Trauung wird im Standesamt, vom Herzog oder der Herzogin des jeweiligen Wohnortes oder der Kirche, mit standesamtlicher Bestätigung, vollzogen.
(2) Die kirchliche Trauung benötigt die Bestätigung durch das Standesamt (Einwohnermeldeamt), da diese ein Versprechen gegenüber dem jeweiligem Glauben beinhaltet, nicht jedoch gegenüber dem Staat. Eine erneute Trauung vor dem Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) erfolgt nicht, lediglich die Eintragung der Eheleute in das Register.
§3. Ehename
(1) Während der Trauung kann einer der Eheleute den Namen des Partners annehmen. Dies kann beim Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) auch später nachgeholt werden.
(2) Es gibt keine Doppelnamen zum Schutze der Namensgebung der Nachfahren.
§4. Pflichten und Rechte einer Ehe
(1) Dem Ehepartner wird nach rechtsgültiger Trauung eine generelle Vollmacht ausgestellt für die Fälle in denen der Partner seine Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst vollziehen kann.
(2) Der Staat geht bei einer Ehe von gemeinschaftlichem Wirtschaften aus, daher werden alle Güter und Rechtsgeschäfte beiden Eheleuten zugeschrieben.
§5. Ende der Ehe, Annullierung und Scheidung
(1) Die Ehe ist ein Rechtsakt, der durch einseitige Willensäußerung aber beidseitige Bestätigung beim Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) beendet werden kann. Wird das Ende der Ehe nicht von beiden Partnern bestätigt, so steht der Rechtsweg offen.
(2) Eine Annullierung und damit Unwirksamkeit der Ehe ist nur innerhalb der 48 Stunden nach Eheschließung möglich. Diese Willensäußerung ist einseitig vor dem Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) rechtswirksam.
§6. Unterhaltspflicht
(1) Es besteht Unterhaltspflicht wenn ein gemeinsames minderjähriges Kind im ehelichen Haushalt aufwächst oder bisher aufgewachsen ist.
(2) Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem ehemaligem Ehepartner besteht nur insofern, wenn dieser während der Ehe nicht berufstätig war und die Rolle eines Hausmanns bzw. einer Hausfrau eingenommen hat. Dies gilt längstens für ein Jahr nach der Scheidung.
§7. Kindesfürsorge
(1) Bei Kindern, die während der Ehe geboren werden, wird die rechtliche Fürsorge auf beide Ehepartner per Geburt übertragen.
(2) Bei Adoptivkindern sind beide Ehepartner gesetzliche Vertreter und fürsorgepflichtig, sofern beide Erwachsene in der Adoptivurkunde eingetragen sind. Bei späterer Ehe kann auf Antrag der neue Ehepartner Adoptivelternteil werden.
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