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Liebe Besucher,
das Projekt Kongeriget Lillemark hat nun nach 3 1/2 Jahren sein Ende gefunden.
Wir bedanken uns bei allen Mitspielern, Gästen und Lesern und hoffen, euch anderweitig mal wieder zu sehen. ;)
Alles Gute!
Die Lillen
Dem Statskommissær wird der Entwurf zum Wirtschaftsgesetz mit den Änderungsvorschlägen von Herrn Webber vorgelegt. Dieser bietet in einer Notiz an, sich da nochmal direkt zusammen zu setzen.
[/quote][/QUOTE]Zitat
Wirtschaftsgesetz
§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des lillischen Wirtschaftssystems.
§2 Allgemeines
(1) Das Königreich Lillemark ist eine soziale Marktwirtschaft.
(2) Der Staat greift in den wirtschaftlichen Ablauf lenkend ein, um soziale Härten für die StaatsbürgerInnen zu mildern und für sie so einen allgemeinen Lebensstandard zu sichern.
(3) Alle wirtschaftlichen Entscheidungen müssen die sozialen Bedürfnisse der Menschen und die Erhaltung der Umwelt berücksichtigen.
§3 Lebensstandard
(1) Um den durschnittlichen Lebensstandard der lillischen Bevölkerung zu ermitteln, veröffentlicht die Regierung jährlich einen Warenkorb.
(2) Der Warenkorb enthält sämtliche Güter des täglichen Bedarfs einer vierköpfigen Familie (zwei Erwachsene, zwei Kinder) und darüber hinaus noch Sonderanschaffungen.
(3) Zur Ermittlung des Warenkorbs wird das lillische Amt für Statistik befasst.
§4 Währung
(1) Die Währung des Königreichs Lillemark ist der Lilling.
(2) Der Lilling wird alternativ mit dem Symbol „£“ gekennzeichnet.
(3) Ein Lilling besteht aus 100 Mønt.
§5 Finanzierung
(1) Der Staat finanziert sich und seine Leistungen durch Steuern, Abgaben und erwirtschaftete Gewinne.
(2) Die erzielten Gewinne/ Verluste staatlicher Unternehmen müssen im Staatshaushalt gesondert angeführt werden.
§7 Unternehmen
(1) Privatwirtschaftliche Unternehmen sind auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.
(2) Privatwirtschaftliche Unternehmen verkaufen Waren oder Dienstleistungen gegen Bezahlung, einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Steuern und Abgaben.
§8 Gründung eines Unternehmens
(1) Zur Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit muss ein Antrag an das Wirtschaftsministerium gestellt und von diesem genehmigt werden.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Unternehmens
- Name des Unternehmers
- Branche
- Unternehmensziel
(3) Zur Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit ist jedeR lillische StaatsbürgerIn ab Vollendung des 18. Lebensjahres, juristische Personen und StaatsbürgerInnen anderer Staaten berechtigt und die volle Geschäftsfähigkeit vorliegt.
§9 Förderungen.
(1) Der Staat kann die Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit fördern. Die Höhe und Art der Förderung liegt im Ermessen des Wirtschaftsministers, der dazu eine Verordnung erlässt.
(2) Um eine Förderung zu erhalten, muss eine Unternehmensgenehmigung des Wirtschaftsministeriums vorliegen und ein Antrag auf Förderung an das Wirtschaftsministerium gestellt werden.
(3) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Unternehmens
- Name des Unternehmers
- Branche
- beantragte Fördersumme.
- Begründung.
(4) Förderungen an ausländische UnternehmerInnen werden nicht vergeben. Dies betrifft auch Subunternehmen und Tochtergesellschaften.
§10 Rolle des Staates
(1) Der Staat kann entweder durch hoheitliches Handeln oder in seiner Funktion als Unternehmer in den Wirtschaftskreislauf eingreifen.
(2) Hoheitliches Handeln umfasst die staatliche Gesetz- und Normsetzungskompetenz, sowie deren Vollziehung durch befugte Staatsorgane.
(3) Als Unternehmer gilt der Staat als eine juristische Person und unterliegt mit seinem Handeln den erlassenen Gesetzen und Normen, wie auch alle anderen Rechtsunterworfenen.
§11 Der Staat als Unternehmer.
(1) Als Unternehmer muss der lillische Staat eine wirtschaftliche Vorbildwirkung für andere UnternehmerInnen vorleben/sein.
(2) Der Staat kann in allen Branchen unternehmerisch tätig sein, insbesondere aber in jenen, in denen/wo eine Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt werden muss.
(3) als Unterpunkt zu 2 Eine Grundversorgung muss vor allem in folgenden Bereichen gesichert sein: öffentlicher Verkehr, Stromversorgung, Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, Wasserversorgung, herstellen und aufrecht erhalten sämtlicher Infrastruktur im lillischen Staatsgebiet, Telekommunikation und Postwesen.
(4) Die Sicherung der Grundversorgung durch den Staat kann auch durch staatliche Eingriffe in die Preisbildung vorgenommen werden.
§12 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.
Luisa klingelt am späten Nachmittag bei ihrem Chef durch.
Am nächsten Tag bringt ein Bote wie besprochen die beiden Gesetzesvorschläge bei Herrn Tilling vorbei.
Zitat
Gesetz über die Diplomatie / Diplomatiegesetz (DiploG)
I. Abschnitt - Grundlagen
§1 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gilt als
1. Botschafter: jede Person, die von einem ausländischen Staat gemäß dessen Recht als Botschafter in das Kongeriget Lillemark entsandt und als solcher von der Königin akkreditiert worden ist;
2. Ausländischer Staatsgast: jede Person aus einem ausländischen Staat, die in ihrem Herkunftsstaat Regierungsmitglied oder Staatsoberhaupt ist;
3. Lillischer Botschafter: jede Person, die von der Königin vereidigt und als Botschafter des Kongeriget Lillemark in einen anderen Staat oder zu einer internationalen Organisation entsandt wurde.
§2 Exterritorialität, Immunität
Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters, der Botschafter selber und ausländische Staatsgäste dürften durch Organe und Behörden des Kongeriget Lillemark nicht belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Herkunftsstaates.
§3 Aufhebung von Exterritorialität & Immunität
(1) Verletzt ein Botschafter oder ausländischer Staatsgast das lillische Recht kann er durch den für Auswärtiges zuständigen Minister ausgewiesen werden. Über die Ausweisung eines Botschafters ist der Herkunftsstaat vorab zu informieren.
(2) Beleidigungen oder Herabwürdigungen von Verfassungsorganen des Kongeriget Lillemark oder deren Mitglieder können entsprechend den Bestimmungen in Absatz 1 geahndet werden.
(3) Der für Auswärtiges zuständige Minister kann ausländische Staatsgäste ausweisen oder deren Einreise unterbinden, wenn ihr Herkunftsstaat kein demokratisches System aufweist. Dasselbe gilt, wenn nach Ansicht des für Auswärtiges zuständigen Minister die Sicherheit des ausländischen Staatsgastes im Kongeriget Lillemark nicht gewährleistet werden kann.
(4) Der für Auswärtiges zuständige Minister hat das Recht die Exterritorialität von Gebäuden einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Gerichts für maximal 24 Stunden einzuschränken um ausschließlich flüchtige Straftäter zu verfolgen. Weitere Maßnahmen sind nur mit Zustimmung des Botschafters gestattet.
II. Abschnitt - Der Diplomatische Dienst
§4 Zusammensetzung
(1) Der Diplomatische Dienst besteht aus dem für Auswärtiges zuständigen Minister sowie den Lillischen Botschaftern. Er tritt regelmäßig zusammen, tauscht Informationen aus und erörtert Strategien für die Außenpolitik des Kongeriget Lillemark.
(2) Die Leitung obliegt dem für Auswärtiges zuständigen Minister.
§5 Pflichten
(1) Lillische Botschafter repräsentieren das Kongeriget Lillemark als Staat. Sein Ansehen zu mehren ist oberste Pflicht eines jeden Lillischen Botschafters.
(2) Lillische Botschafter informieren im Rahmen von Zusammentritten des Diplomatischen Dienstes über Geschehnisse im Entsendestaat. Desweiteren kann der für Auswärtiges zuständige Minister Berichte einfordern.
(3) Lillische Botschafter sind an Weisungen des für Auswärtiges zuständigen Ministers gebunden. Dieser kann durch Organisationserlass die Pflichten der Lillischen Botschafter näher bestimmen.
§6 Abberufung, Ausscheiden aus dem Amt
(1) Der für Auswärtiges zuständige Minister kann einen Lillischen Botschafter jederzeit abberufen, wenn dieser seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt oder der Lillische Botschafter um die Abberufung bittet.
(2) Eine Abberufung durch den für Auswärtiges zuständigen Minister muss erfolgen, wenn der Empfangsstaat den Lillischen Botschafter ausweist.
(3) Ein Lillischer Botschafter scheidet in jedem Fall durch Tod oder Verlust der lillischen Staatsbürgerschaft aus dem Amt. Eine förmliche Entlassung ist in dem Fall nicht notwendig.
III. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§7 Grundsätze diplomatischer Beziehungen
Dem Kongeriget Lillemark ist es untersagt mit Staaten, in denen die Würde des Menschen systematisch verletzt wird oder in denen ein undemokratisches Regierungssystem herrscht, Freundschafts- oder Beistandsabkommen einzugehen.
§8 Information der Öffentlichkeit
Der für Auswärtiges zuständige Minister informiert in geeigneter Form öffentlich über diplomatische Beziehungen des Kongeriget Lillemark zu auswärtigen Staaten. Die Informationen sind aktuell zu halten.
§9 Schutz lillischer Staatsbürger
(1) Sieht der für Auswärtiges zuständige Minister die Sicherheit lillischer Staatsbürger bei Reisen in einem anderen Staat als gewährleistet an oder besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, so hat er für den betroffenen Staat eine öffentliche Reisewarnung auszugeben.
(2) Sind lillische Staatsbürger in anderen Staaten akut gefährdet oder wurden bereits in mehrfachen Fällen verletzt oder getötet, so hat der für Auswärtiges zuständige Minister den lillischen Staatsbürger im betroffenen Staat die Rückkehr in das Kongeriget Lillemark zu empfehlen. In diesem Fall sind die Botschaften vor Ort zur Unterstützung verpflichtet.
§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Zitat
Gesetz über die militärischen Streitkräfte des Kongeriget Lillemark.
§ 1 Grundlegendes
(1) Dieses Gesetz regelt den allgemeinen Aufbau der lillischen Armee.
(2) Offizielle Bezeichnung der lillischen Armee ist „Det Lilliske Forsvar “.
§ 2 Aufgaben der Lilliske Forsvar
(1) Oberste Aufgabe der Lilliske Forsvar ist die Sicherung des Staatsgebietes sowie der staatlichen Souveränität und die Führung von bewaffneten Konflikten des Kongeriget Lillemark und ihrer Verbündeten zu Lande, zu Wasser und in der Luft auf Befehl ihres Oberbefehlshabers.
(2) Eine weitere Aufgabe besteht im Schutz offizieller Repräsentanten im Ausland und in der Sicherung der Handelswege.
(3) Der Einsatz der Lilliske Forsvar im Innern bestimmt sich nach der Verfassung
§ 3 Dienst in den Lilliske Forsvar
Jeder Staatsbürger des Kongeriget Lillemark kann in den Dienst der Lilliske Forsvar eintreten, sofern er
a) das 17. Lebensjahr vollendet hat;
b) nicht in ein laufendes Strafverfahren verwickelt ist und
c) die physischen und psychischen Voraussetzungen erfüllt, welche der Minister der Verteidigung per Verordnung festlegt.
§ 4 Aufbau und Struktur der Lilliske Forsvar
(1) Die Lilliske Forsvar gliedern sich in:
1. Das Heer (Hæren)
2. Die Marine (Søværnet )
3. Die Luftwaffe (Flyvevåbnet).
(2) Die Unterteilung des Kongeriget Lillemark in Militärbezirke obliegt dem Minister der Verteidigung per Organisationserlass.
§ 5 Oberbefehl
Den Oberbefehl der Lilliske Forsvar führt in Friedenszeiten der für Verteidigung zuständige Minister aus.
Im Verteidigungsfall geht die Befehlsgewalt auf den/die König/in über.
§ 6 Der Generalstab
(1) Das höchste Gremium der Lilliske Forsvar bildet der Generalstab.
(2) Der Generalstab besteht aus je einem Vertreter der drei Teile der Lilliske Forsvar und dem Minister der Verteidigung. Die nähere Zusammensetzung bestimmt der Minister der Verteidigung per Organisationserlass.
(3) Die Aufgaben des Generalstabs bestehen darin,
1. im Kriegsfalle die Streitkräfte zu koordinieren und dem Oberbefehlshaber zu beraten;
2. die Verteilung des Wehretats zu beschließen und
3. die Logistik und Einsatzbereitschaft der Lilliske Forsvar zu gewährleisten.
(4) Beschlüsse des Generalstabs sind nur einstimmig möglich und für die Oberkommandos bindend.
§ 7 Das Hæren
Das Hæren umfasst die zu Land eingesetzten Kräfte der Lilliske Forsvar.
§ 8 Die Søværnet
Die Søværnet umfasst alle zur See eingesetzten Teile der Lilliske Forsvar und die daran gebundenen Truppen.
§ 9 Die Flyvevåbnet
Die Flyvevåbnet umfasst alle zur Luft kämpfenden Einheiten der Lilliske Forsvar und die daran gebundenen Truppen.
§ 10 Zusammensetzung der Teilstreitkräfte
Die genaue Zusammensetzung der einzelnen Teilstreitkräfte sowie deren Organisation erfolgt auf Beschluss des Generalstabes.
§ 11 Militärische Ränge
(1) Die Einteilung der Dienstgrade der Lilliske Forsvar obliegt dem Minister der Verteidigung per Organisationserlass, er hat sich dabei an die Unterteilung in Mannschaften, Unteroffiziere, Offiziere und Generäle (Admiräle bei der Marine) zu halten:
(2) Der Oberbefehlshaber der Lilliske Forsvar ernennt alle Dienstgerade ab dem Range des Generalmajors/Konteradmirals. Nach der Ernennung ist in diesem Falle eine Vereidigung durch die Königin vorzunehmen.
§ 12 Truppenstärke
(1) Die Truppenstärke der Lilliske Forsvar als Ganzes soll möglichst dem Richtwert der Sollstärke von 20.000 Mann entsprechen. Ziviles Personal ist dabei nicht berücksichtigt.
(2) Die Truppenstärke, Gliederungen und Organisationen der einzelnen Verbände werden vom Generalstab und dem Oberkommandierenden festgelegt.
§ 14 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.
Lucas sieht sich die Gesetzesentwürfe von Frau Gronen durch und notiert sich einige Anmerkungen an den Rand des Papiers.
Zitat
Gesetz über die Diplomatie / Diplomatiegesetz (DiploG)
I. Abschnitt - Grundlagen
§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang des Kongeriget Lillemarks mit anderen Staaten sowie dessen Repräsentanten.
§2 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gilt als
(1) BotschafterIn: jede Person, die von einem ausländischen Staat gemäß dessen Recht als BotschafterIn in das Kongeriget Lillemark entsandt und als solcheR von der Königin/ dem König akkreditiert wurde;
(2) Ausländischer Staatsgast: jede Person aus einem ausländischen Staat, die in ihrem Herkunftsstaat Regierungsmitglied oder Staatsoberhaupt ist;
(3) LillischeR BotschafterIn: jede Person, die von der Königin/ dem König vereidigt und als BotschafterIn des Kongeriget Lillemark in einen anderen Staat oder zu einer internationalen Organisation entsandt wurde.
§3 Exterritorialität, Immunität
(1) Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters, der Botschafter selber und ausländische Staatsgäste dürften durch Organe und Behörden des Kongeriget Lillemark nicht belangt werden. Sie unterliegen allein dem Recht des Herkunftsstaates.
§4 Aufhebung von Exterritorialität & Immunität
(1) Verletzt ein Botschafter oder ausländischer Staatsgast das lillische Recht kann er durch den/ die für Auswärtiges zuständigen MinisterIn ausgewiesen werden. Über die Ausweisung eines Botschafters ist der Herkunftsstaat sowie der/ die lillische König/ Königin vorab zu informieren.
(2) Beleidigungen oder Herabwürdigungen von Verfassungsorganen des Kongeriget Lillemark oder deren Mitglieder können entsprechend den Bestimmungen in §4 Absatz 1 geahndet werden.
(3) Der/ Die für Auswärtiges zuständige MinisterIn kann ausländische Staatsgäste ausweisen oder deren Einreise unterbinden, wenn in ihrem Staat systematisch Menschenrechte der BürgerInnen verletzt werden. Dasselbe gilt, wenn nach Ansicht des/ der für Auswärtiges zuständigen MinisterIn die Sicherheit des ausländischen Staatsgastes im Kongeriget Lillemark nicht gewährleistet werden kann.
(4) Der/ Die für Auswärtiges zuständige MinisterIn hat das Recht die Exterritorialität von Gebäuden einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Gerichts für maximal 24 Stunden einzuschränken um ausschließlich flüchtige Straftäter zu verfolgen. Weitere Maßnahmen sind nur mit Zustimmung des Botschafters gestattet.
II. Abschnitt - Der Diplomatische Dienst
§5 Zusammensetzung
(1) Der Diplomatische Dienst besteht aus dem/ der für Auswärtiges zuständigen MinisterIn, dem König/ der Königin sowie den lillischen BotschafterInnen. Er tritt regelmäßig mindestens einmal pro Monat zusammen, tauscht Informationen aus und erörtert Strategien für die Außenpolitik des Kongeriget Lillemark.
(2) Die Leitung obliegt dem/ der für Auswärtiges zuständigen MinisterIn.
§6 Pflichten
(1) Lillische BotschafterInnen repräsentieren das Kongeriget Lillemark als Staat. Sein Ansehen im Ausland zu mehren ist ihre oberste Pflicht.
(2) Lillische BotschafterInnen informieren im Rahmen von Zusammentritten des Diplomatischen Dienstes über Geschehnisse im Entsendestaat. Des Weiteren kann der/ die für Auswärtiges zuständige MinisterIn Berichte einfordern.
(3) Lillische Botschafter sind an Weisungen des/ der für Auswärtiges zuständigen MinisterIn gebunden. DieseR kann per Verordnung die Pflichten der lillischen BotschafterInnen näher bestimmen.
§7 Abberufung, Ausscheiden aus dem Amt
(1) Der/ Die für Auswärtiges zuständige MinisterIn kann eineN lillischeN BotschafterIn jederzeit abberufen, wenn dieseR seineN gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt oder der/ die lillische BotschafterIn um die Abberufung bittet.
(2) Eine Abberufung durch den/ die für Auswärtiges zuständigen MinisterIn muss erfolgen, wenn der Empfangsstaat den lillischen Botschafter ausweist.
(3) Ein Lillischer Botschafter scheidet in jedem Fall durch Tod, Verlust der lillischen Staatsbürgerschaft aus dem Amt. Eine förmliche Entlassung ist in dem Fall nicht notwendig. // Gesuch um Ruhestandsversetzung?
III. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§8 Grundsätze diplomatischer Beziehungen
(1) Dem Kongeriget Lillemark ist es untersagt mit Staaten, in denen die Würde des Menschen systematisch verletzt wird oder in denen ein militärisches Regierungssystem herrscht, Freundschafts- oder Beistandsabkommen einzugehen. // Def. von Freundschafts- oder Beistandsabkommen? Welche Arten von Verträgen darf/ soll der lillische Staat schließen?
§9 Information der Öffentlichkeit
(1) Der/ Die für Auswärtiges zuständige MinisterIn informiert in geeigneter Form öffentlich über diplomatische Beziehungen des Kongeriget Lillemark zu auswärtigen Staaten. Die Informationen sind aktuell zu halten.
§10 Schutz lillischer StaatsbürgerInnen
(1) Sieht der/ die für Auswärtiges zuständige MinisterIn die Sicherheit lillischer StaatsbürgerInnen bei Reisen in einem anderen Staat als nicht gewährleistet an oder besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, so hat er für den betroffenen Staat eine öffentliche Reisewarnung auszugeben. // Arten von Reisewarnungen bzw. verschiedene Gefahrenstufen?
(2) Sind lillische StaatsbürgerInnen in anderen Staaten akut gefährdet oder wurden bereits in mehrfachen Fällen verletzt oder getötet, so hat der/ die für Auswärtiges zuständige MinisterIn den lillischen StaatsbürgerInnen im betroffenen Staat die Rückkehr in das Kongeriget Lillemark zu empfehlen. In diesem Fall sind die Botschaften vor Ort zur Unterstützung verpflichtet. // in welchen Fällen folgt die Evakuierung des Botschaftspersonals?
§11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.
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