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Liebe Besucher,
das Projekt Kongeriget Lillemark hat nun nach 3 1/2 Jahren sein Ende gefunden.
Wir bedanken uns bei allen Mitspielern, Gästen und Lesern und hoffen, euch anderweitig mal wieder zu sehen. ;)
Alles Gute!
Die Lillen
Zitat
Staatsbürgerschaftsgesetz
§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Formalitäten zur Erlangung der lillischen Staatsbürgerschaft, sowie den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Nationen.
§2 Staatsbürger
(1) StaatsbürgerIn ist jedeR im Königreich Lillemark geborene Mensch.
(2) Vom Einwohnermeldeamt ist mit der Geburtsurkunde gleichzeitig auch eine Staatsbürgerschaftsurkunde auszustellen.
§3 Staatsbürgerschaftsurkunde
(1) Die Staatsbürgerschaftsurkunde beinhaltet folgende Daten und Merkmale:
- Vor- und Nachname des Staatsbürgers/ der Staatsbürgerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Datum und Ort der Ausstellung
- Amtssiegel der Königin/ des Königs
§4 Staatsbürgerschaftsanträge
(1) Personen, die nicht im Königreich Lillemark geboren wurden, können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen, wenn sie im Königreich Lillemark seit mehreren Monaten ihren Hauptwohnsitz unterhalten.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname des Antragstellers/ der Antragstellerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Wohnanschrift des Hauptwohnsitzes
- Grund der Antragstellung
(3) Der Bescheid über den Entscheid des Staatsbürgerschaftsantrags muss dem Antragssteller/ der Antragsstellerin binnen vier Wochen ab Antragsstellung zugestellt werden.
§5 Amt für Einwohnerangelegenheiten (AfEa)
(1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten untersteht dem Innenministerium.
(2) In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Einwohnerangelegenheiten fallen:
- das Ausstellen von Ausweisen
- das Ausstellen von Geburtsurkunden
- das Austellen von Staatsbürgerschaftsnachweisen
- Entscheidungen über Staatsbürgerschaftsanträge
- Entscheidungen über Asylanträge nach vorangegangener Weisung durch den/ die InnenministerIn
- das Ausstellen von Touristenvisa
- das Führen eines Melderegisters
- Entscheidungen über den Verlust der Staatsbürgerschaft
§6 Asylantrag
(1) Bei politischer, religiöser, ethnischer, oder sonstiger Verfolgung im Heimatland kann von dem Vertriebenen/ der Vertriebenen im Königreich Lillemark ein Antrag auf Asyl gestellt werden.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname des Antragstellers/ der Antragstellerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Wohnanschrift des Hauptwohnsitzes
- Grund der Antragstellung
(3) Asylanträge sind vom Amt für Einwohnerangelegenheiten einer gründlichen Überprüfung des Asylgrundes zu unterziehen. Bis zum Erteilen des behördlichen Bescheids erhält der Asylwerber/ die Asylwerberin einen vorläufigen Aufenthaltstitel, welcher ihn/ sie zum Bleiben im Königreich Lillemark berechtigt.
(4) Der Aufenthaltstitel ist auf die Dauer des Asylverfahrens begrenzt.
§7 Einreise, Touristenvisum
(1) Zur Einreise in das Königreich Lillemark ist jedeR StaatsbürgerIn eines anderen Staates berechtigt.
(2) StaatsbürgerInnen anderer Staaten müssen sich im Königreich Lillemark jederzeit mit einem amtlichen Lichtbildausweis, aus welchem die Staatsbürgerschaft hervorgeht, ausweisen können.
(3) Bei einem längeren Aufenthalt im Königreich Lillemark ist ab einer Aufenthaltsdauer von sechs Wochen oder länger ein Touristenvisum an das Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen.
(4) Visumsanträge können auch im Vorfeld an die Botschaften des Königreich Lillemarks im jeweiligen Heimatland gestellt werden. Die Botschaften leiten den Visumsantrag an das Amt für Einwohnerangelegenheiten weiter.
§8 Rechte und Pflichten der StaatsbürgerInnen
(1) Mit dem Erhalt der lillischen Staatsbürgerschaft gehen auf den Rechtsunterworfenen sämtliche Rechten und Pflichten, welche die lillische Verfassung und Gesetze ihren StaatsbürgerInnen gewährt, auf diesen über.
§9 Verlust der Staatsbürgerschaft
(1) Bei Doppelstaatsbürgerschaften kann das Amt für Einwohnerangelegenheiten nach Entscheidung durch den Inhaber der Staatsbürgerschaften die lillische Staatsbürgerschaft entziehen.
§10 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.
Sie nickt, auch wenn ihr das Gesetz nicht so zusagt.
Per trinkt einen Schluck, schmatzt und erläutert dann das ausgearbeitete Erbfolgegesetz.
Zitat
Erbfolgegesetz
§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die königliche Erbfolge des Hauses Bærnadøtt.
§2 Erbfolge innerhalb der Familie Bærnadøtt
(1) Gemäß Artikel 10 der lillischen Verfassung ist der erstgeborene Sohn oder die erstgeborene Tochter erster AnwärterIn auf den Thron.
(2) Sollte der oder die Erstgeborene auf sein Anrecht auf den Thron verzichten, folgen die Geschwister in aufsteigender Reihenfolge ihrer Geburtsjahre.
(3) Für den Fall, dass sich kein rechtmäßiger Erbe innerhalb der Familie Bærnadøtt findet, geht die Königswürde an eines der Herzogsgeschlechter über.
§3 Die Herzöge/ Herzöginnen in der königlichen Erbfolge
(1) Gibt es in der Familie Bærnadøtt keinen rechtmäßigen Thronerben, geht die Königswürde/ Königinnenwürde auf den in Jahren ältesten Herzog/ die in Jahren älteste Herzogin über.
(2) Fortan gelten für den neuen Königin die Erbfolgebestimmungen wie unter §2 dieses Gesetzes genannt.
(3) Die Herzogswürde/ Herzoginnenwürde geht in diesem Fall an die verbliebenen Mitglieder der Familie Bærnadøtt über.
§4 Thronverzicht
(1) EinE AnwärteInr auf den Thron kann in einem offiziellen Schreiben auf den Thron verzichten.
(2) Das Schreiben muss an den König/ die Königin gerichtet sein und folgendes beinhalten:
- vollständigen Namen und Titel des Thronanwärters
- Verzichtserklärung (wahlweise mit Begründung)
- eigenhändige Unterschrift des Thronanwärters/ der Thronanwärterin
- Unterschrift eines Zeugen/ einer Zeugin
(3) Der König/ Die Königin ist verpflichtet die Verzichtserklärung zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Anstelle des verzichtenden Thronanwärters/ der verzichtenden Thronanwärterin rücken die in der Erbfolge als nächstes Berechtigten.
§5 Statthalter
(1) Im Falle, dass ein künftiger König/ eine künftige Königin bei seiner/ ihrer Thronbesteigung das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, übernimmt an seiner/ ihrer statt ein Statthalter das Königsamt bis zur Volljährigkeit des Königsin/ der Königin.
(2) Statthalter sind in erster Linie Mutter oder Vater des Königs/ der Königin.
(3) Sind Mutter oder Vater des Königs/ der Königin durch Tod, Krankheit oder Unzurechnungsfähigkeit nicht in der Lage die Aufgabe des Statthalters zu übernehmen, regiert der Adelsråd als kollektiv.
(4) Entscheidungen, die der Adelsråd in Funktion des königlichen Statthalters fällt, müssen nach dem Einstimmigkeitsprinzip getroffen werden.
§6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.
(2) Abänderungen bedürfen der Zustimmung der Königin, des Adelsråds und einer Konsensentscheidung der Regierung.
Sie schmunzelt leicht.
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