Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Kongeriget Lillemark. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
Liebe Besucher,
das Projekt Kongeriget Lillemark hat nun nach 3 1/2 Jahren sein Ende gefunden.
Wir bedanken uns bei allen Mitspielern, Gästen und Lesern und hoffen, euch anderweitig mal wieder zu sehen. ;)
Alles Gute!
Die Lillen
Aus der Abteilung für Fragen des lillischen Rechts hat er einen Entwurf für ein mögliches Erbfolgegesetz erhalten, den er nun noch einmal eingehend überprüft.
Zitat
Erbfolgegesetz
§1 Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die königliche Erbfolge des Hauses Bærnadøtt.
§2 Erbfolge innerhalb der Familie Bærnadøtt
1. Gemäß Artikel 10 der lillischen Verfassung ist der erstgeborene Sohn oder die erstgeborene Tochter erster Anwärter auf den Thron.
2. Sollte der oder die Erstgeborene auf sein Anrecht auf den Thron verzichten, folgen die Geschwister in aufsteigender Reihenfolge ihrer Geburtsjahre.
3. Für den Fall, dass sich kein rechtmäßiger Erbe innerhalb der Familie Bærnadøtt findet, geht die Königswürde an eines der Herzogsgeschlechter über.
§3 Die Herzöge/ Herzöginnen in der königlichen Erbfolge
- Reihung nach Alter des Herzogsgeschlecht - Lindencrone - Norrby - Kystland
- geht auf den amtierenden Herzog über und gilt von da an wie unter §2 geschildert, wobei die Bærnadøtts das vakante Herzogtum übernehmen
§4 Thronverzicht
- offizielles Schreiben des Königs mit eigenhändiger Unterschrift, die Nachfolge bei Verzicht wird ebenfalls durch das Erbfolgegesetz geregelt
§5 Statthalter
- wenn Thronfolger noch nicht volljährig - d.h. das 18. Lebensjahr erreicht hat - übernimmt an seiner statt ein Statthalter das Königsamt bis zur Volljährigkeit - im Normalfall die Eltern, falls diese verhindert sind (Tod) wird vom Adelsrad ein Statthalter aus den Reihen der Adeligen bestimmt. Sollte sich kein vertrauenswürdiger Kandidat finden, kann ein Bürgerlicher gewählt werden
§6 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.
Abänderungen bedürfen der Zustimmung der Königin, des Adelsrats und eine Konsensentscheidung der Regierung.
Fragt sich, woher die Geschäftigkeit aus dem Büro ihres Kollegen kommt. Er selbst kann es nicht sein, da er nie seinen Amtseid abgelegt hat und somit folglich nicht im Amt sein kann.
Per hat seine Büroräume wieder bezogen und es fällt ihm beim Durchblättern der Akten der alte Entwurf für das Erbfolgegesetz in die Hände. Er nimmt das Blatt und überfliegt seine ersten Ausarbeitungen zu dem Thema. Dann zerknüllt er den Zettel und wirft ihn in den Mülleimer, nur um ihn wenig später wieder herauszuholen und die einzelnen Punkte von neuem zu durchdenken.
Ein Bote bringt die Tagesordnung für die Freitag stattfindende Regierungssitzung in das Büro von Per Andersen und lässt sich die Annahme mit einer Unterschrift bestätigen.
Zitat
Einladung zur
Regierungssitzung
am Freitag, den 15. April 2011 um 8.00 Uhr im Sitzungssaal des Staatsministriet.
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung durch den Statskommissær.
2. Bestätigung der Tagesordnung und des Protokolls der letzten Sitzung
3. Annahme des provisorischen Haushalts und des Haushalts für die Monate von Juli bis Dezember durch die Regierung.
4. Bericht der Außenministerin
5. Bericht des Innenministers
6. Bericht des Wirtschaftsministers
7. Allfälliges
Per nimmt die Tagesordnung zur Kenntnis und widmet sich dann wieder dem Entwurf eines Staatsbürgerschaftsgesetzes, das all den Anforderungen gerecht wird, die in der letzten Regierungssitzung an dieses gestellt wurden.
Zitat
Staatsbürgerschaftsgesetz
§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Formalitäten zur Erlangung der lillischen Staatsbürgerschaft.
§2 Staatsbürger
(1) StaatsbürgerIn ist jedeR im Königreich Lillemark geborene Mensch.
(2) Vom Einwohnermeldeamt ist mit der Geburtsurkunde gleichzeitig auch eine Staatsbürgerschaftsurkunde auszustellen.
§3 Staatsbürgerschaftsurkunde
(1) Die Staatsbürgerschaftsurkunde beinhaltet folgende Merkmale:
- Vor- und Nachname des Staatsbürgers/ der Staatsbürgerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Datum und Ort der Ausstellung
- Amtssiegel der Königin/ des Königs
§4 Staatsbürgerschaftsanträge
(1) Personen, die nicht im Königreich Lillemark geboren wurden, können beim Einwohnermeldeamt einen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen, wenn sie im Königreich Lillemark seit mehreren Monaten ihren Hauptwohnsitz unterhalten.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname des Antragstellers/ der Antragstellerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Wohnanschrift des Hauptwohnsitzes
- Grund der Antragstellung
(3) Der Bescheid über den Entscheid des Staatsbürgerschaftsantrags muss dem Antragssteller/ der Antragsstellerin binnen vier Wochen ab Antragsstellung zugestellt werden.
§5 Asylantrag
(1) Bei politischer, religiöser, ethnischer, oder sonstiger Verfolgung im Heimatland kann von dem Vertriebenen/ der Vertriebenen im Königreich Lillemark ein Antrag auf Asyl gestellt werden.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname des Antragstellers/ der Antragstellerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Wohnanschrift des Hauptwohnsitzes
- Grund der Antragstellung
(3) Asylanträge sind von der Behörde einer gründlichen Überprüfung des Asylgrundes zu unterziehen. Bis zum Erteilen des behördlichen Bescheids erhält der Asylwerber/ die Asylwerberin einen vorläufigen Aufenthaltstitel, welcher ihn/ sie zum Bleiben im Königreich Lillemark berechtigt.
(4) Der Aufenthaltstitel ist auf die Dauer des Asylverfahrens begrenzt.
§6 Einreise, Touristenvisum
§7 Rechte der StaatsbürgerInnen
§8 Pflichten der StaatsbürgerInnen
§9 Schlussbestimmungen
Zitat
Staatsbürgerschaftsgesetz
§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Formalitäten zur Erlangung der lillischen Staatsbürgerschaft, sowie den Aufenthalt von Staatsangehöriger anderer Nationen.
§2 Staatsbürger
(1) StaatsbürgerIn ist jedeR im Königreich Lillemark geborene Mensch.
(2) Vom Einwohnermeldeamt ist mit der Geburtsurkunde gleichzeitig auch eine Staatsbürgerschaftsurkunde auszustellen.
§3 Staatsbürgerschaftsurkunde
(1) Die Staatsbürgerschaftsurkunde beinhaltet folgende Daten und Merkmale:
- Vor- und Nachname des Staatsbürgers/ der Staatsbürgerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Datum und Ort der Ausstellung
- Amtssiegel der Königin/ des Königs
§4 Staatsbürgerschaftsanträge
(1) Personen, die nicht im Königreich Lillemark geboren wurden, können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen, wenn sie im Königreich Lillemark seit mehreren Monaten ihren Hauptwohnsitz unterhalten.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname des Antragstellers/ der Antragstellerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Wohnanschrift des Hauptwohnsitzes
- Grund der Antragstellung
(3) Der Bescheid über den Entscheid des Staatsbürgerschaftsantrags muss dem Antragssteller/ der Antragsstellerin binnen vier Wochen ab Antragsstellung zugestellt werden.
§5 Amt für Einwohnerangelegenheiten (AfEa)
(1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten untersteht dem Innenministerium.
(2) In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Einwohnerangelegenheiten fallen:
- das Ausstellen von Ausweisen
- das Ausstellen von Geburtsurkunden
- das Austellen von Staatsbürgerschaftsnachweisen
- Entscheidungen über Staatsbürgerschaftsanträge
- Entscheidungen über Asylanträge nach vorangegangener Weisung durch den/ die InnenministerIn
- das Ausstellen von Touristenvisa
- das Führen eines Melderegisters
- Entscheidungen über den Verlust der Staatsbürgerschaft
§6 Asylantrag
(1) Bei politischer, religiöser, ethnischer, oder sonstiger Verfolgung im Heimatland kann von dem Vertriebenen/ der Vertriebenen im Königreich Lillemark ein Antrag auf Asyl gestellt werden.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname des Antragstellers/ der Antragstellerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Wohnanschrift des Hauptwohnsitzes
- Grund der Antragstellung
(3) Asylanträge sind vom Amt für Einwohnerangelegenheiten einer gründlichen Überprüfung des Asylgrundes zu unterziehen. Bis zum Erteilen des behördlichen Bescheids erhält der Asylwerber/ die Asylwerberin einen vorläufigen Aufenthaltstitel, welcher ihn/ sie zum Bleiben im Königreich Lillemark berechtigt.
(4) Der Aufenthaltstitel ist auf die Dauer des Asylverfahrens begrenzt.
§7 Einreise, Touristenvisum
(1) Zur Einreise in das Königreich Lillemark ist jedeR StaatsbürgerIn eines anderen Staates berechtigt.
(2) StaatsbürgerInnen anderer Staaten müssen sich im Königreich Lillemark jederzeit mit einem amtlichen Lichtbildausweis, aus welchem die Staatsbürgerschaft hervorgeht, ausweisen können.
(3) Bei einem längeren Aufenthalt im Königreich Lillemark ist ab einer Aufenthaltsdauer von sechs Wochen oder länger ein Touristenvisum an das Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen.
(4) Visumsanträge können auch im Vorfeld an die Botschaften des Königreich Lillemarks im jeweiligen Heimatland gestellt werden. Die Botschaften leiten den Visumsantrag an das Amt für Einwohnerangelegenheiten weiter.
§8 Rechte der StaatsbürgerInnen
(1) StaatsbürgerInnen haben alle durch die Verfassung und Gesetze des Königreich Lillemarks garantierten Rechte.
§9 Pflichten der StaatsbürgerInnen
(1) StaatsbürgerInnen müssen blablabla
§10 Verlust der Staatsbürgerschaft
(1) Bei Doppelstaatsbürgerschaften kann das Amt für Einwohnerangelegenheiten nach Entscheidung durch den Inhaber der Staatsbürgerschaften die lillische Staatsbürgerschaft entziehen.
§11 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.
Zitat
Erbfolgegesetz
§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die königliche Erbfolge des Hauses Bærnadøtt.
§2 Erbfolge innerhalb der Familie Bærnadøtt
(1) Gemäß Artikel 10 der lillischen Verfassung ist der erstgeborene Sohn oder die erstgeborene Tochter erster AnwärterIn auf den Thron.
(2) Sollte der oder die Erstgeborene auf sein Anrecht auf den Thron verzichten, folgen die Geschwister in aufsteigender Reihenfolge ihrer Geburtsjahre.
(3) Für den Fall, dass sich kein rechtmäßiger Erbe innerhalb der Familie Bærnadøtt findet, geht die Königswürde an eines der Herzogsgeschlechter über.
§3 Die Herzöge/ Herzöginnen in der königlichen Erbfolge
(1) Gibt es in der Familie Bærnadøtt keinen rechtmäßigen Thronerben, geht die Königswürde/ Königinnenwürde auf den in Jahren ältesten Herzog/ die in Jahren älteste Herzogin über.
(2) Fortan gelten für den neuen Königin die Erbfolgebestimmungen wie unter §2 dieses Gesetzes genannt.
(3) Die Herzogswürde/ Herzoginnenwürde geht in diesem Fall an die verbliebenen Mitglieder der Familie Bærnadøtt über.
§4 Thronverzicht
(1) EinE AnwärteInr auf den Thron kann in einem offiziellen Schreiben auf den Thron verzichten.
(2) Das Schreiben muss an den König/ die Königin gerichtet sein und folgendes beinhalten:
- vollständigen Namen und Titel des Thronanwärters
- Verzichtserklärung (wahlweise mit Begründung)
- eigenhändige Unterschrift des Thronanwärters/ der Thronanwärterin
- Unterschrift eines Zeugen/ einer Zeugin
(3) Der König/ Die Königin ist verpflichtet die Verzichtserklärung zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Anstelle des verzichtenden Thronanwärters/ der verzichtenden Thronanwärterin rücken die in der Erbfolge als nächstes Berechtigten.
§5 Statthalter
(1) Im Falle, dass ein künftiger König/ eine künftige Königin bei seiner/ ihrer Thronbesteigung das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, übernimmt an seiner/ ihrer statt ein Statthalter das Königsamt bis zur Volljährigkeit des Königsin/ der Königin.
(2) Statthalter sind in erster Linie Mutter oder Vater des Königs/ der Königin.
(3) Sind Mutter oder Vater des Königs/ der Königin durch Tod, Krankheit oder Unzurechnungsfähigkeit nicht in der Lage die Aufgabe des Statthalters zu übernehmen, regiert der Adelsråd als kollektiv.
(4) Entscheidungen, die der Adelsråd in Funktion des königlichen Statthalters fällt, müssen nach dem Einstimmigkeitsprinzip getroffen werden.
§6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.
(2) Abänderungen bedürfen der Zustimmung der Königin, des Adelsråds und einer Konsensentscheidung der Regierung.
Sebastian klopft kurz an und betritt das Büro des Innenministers. Er berichtet ihm über die Ermittlungsfortschritte im Fall der beiden Bombenattentate in Årphus und dass die gebildete Sonderkommission unter seiner Leitung nun eine heiße Spur verfolgt, die, wenn alles gut geht, zu Verhaftungen der Attäter in den nächsten Stunden führt. Er muss nicht dazu sagen, dass hierbei die höchste Geheimhaltung gilt. Sebastian beantwortet noch sämtliche Fragen des Innenministers und verlässt dann genauso eilig wie er gekommen war dessen Büro.
Ein Bote miz einem Schreiben für den Innenminister trifft ein.
Zitat
Sehr geehrter Herr Andersen,
hiermit erbittet der Adelsråd Ihre Anwesenheit bei der gerade stattfindenen Sitzung zwecks Klärung Ihres Vorschlages der Abgabe der Kulturförderung an die Herzogtümer.
Mit freundlichen Grüßen
Mathis Henrik af Sundstrom
4 Besucher
Forensoftware: Burning Board® 3.1.8, entwickelt von WoltLab® GmbH