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Liebe Besucher,
das Projekt Kongeriget Lillemark hat nun nach 3 1/2 Jahren sein Ende gefunden.
Wir bedanken uns bei allen Mitspielern, Gästen und Lesern und hoffen, euch anderweitig mal wieder zu sehen. ;)
Alles Gute!
Die Lillen
Er legt auf.
Er legt auf.
Die heißen Sommertage verwandeln Pers Hirn noch zu matschigen Mus. Dabei braucht er doch seine grauen Zellen gerade jetzt ganz dringend. Denn auch wenn allgemein die große Reisewelle ausgebrochen ist, gilt das nicht für Per, der derzeit über dem Gesetz über die bürgerlichen Partizpationsrechte brütet, welches er für die nächste Sitzung des Adelsråds vorbereitet haben soll. Dazu hat er sich die entsprechenden Auszüge aus der Verfassung zusammen kopieren lassen und bereits mit krakeliger Schrift erste Ideen dazu notiert.
Zitat
Artikel 19 Borgerne haben das Recht, Petitionen an die Dronning/den Konge zu richten, welche von dieser/diesem behandelt werden müssen. Näheres regelt ein Gesetz.
Artikel 21 Die Regierung kann die Borgerne durch eine nicht bindende Volksbefragung zu aktuellen Gesetzesvorhaben befragen. Bei Änderungen der Verfassung ist nach der Debatte im Folketing eine bindende Volksbefragung verpflichtend durchzuführen.
Artikel 22 Borgerne haben das Recht, eigene Gesetzesvorhaben an die Regierung in Form von Petitionen einzubringen. Näheres regelt ein Gesetz.
Zitat
Gesetz über Beteiligungsformen der Borgerne
§1 Beteiligungsformen
Die Verfassung gesteht den Borgerne aktive und passive Möglichkeiten der Mitbestimmung zu. Das sind einerseits Petitionen an Dronning/ Konge und Adelsråd, andererseits Befragungen der Borgerne durch die Regierung.
§2 Petitionen an die Dronning/ den Konge
1) Petitionen, die sich an die Dronning/ den Konge richten, müssen ein konkretes Anliegen oder Problem thematisieren, das im Wege der Exekutive oder Legislative lösbar ist.
2) Petitionen dürfen nicht darauf abzielen ein Urteil der Dronning/ dem Konge im Rahmen der Rechtssprechung zu erwirken oder ein solches aufzuheben.
3) Die Beantwortung einer Petition muss von der Dronning/ dem Konge innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Petition schriftlich an den Petitionssteller/ die Petitionsstellerin erfolgen.
4) Die Antwort der Dronning/ des Konge muss sich im Rahmen der lillischen Gesetze bewegen und über unternommene bzw. geplante Schritte informieren.
5) Die Dronning/ Der Konge kann die Petition an die Regierung und/ oder die Hertuge/ die Hertuginde delegieren.
6) Die Dronning/ Der Konge kann sich des Gegenstands der Petitions auch mittels königlichem Erlass annehmen.
§3 Petitionen an die Hertuge/ die Hertuginde
Petitionen, die an einen Hertug/ eine Hertuginde gerichtet sind, unterliegen denselben Regeln wie jene an die Dronning/ den Konge (siehe §2).
§4 Petitionen an den Adelsråd
Petitionen, die an den Adelsråd gerichtet sind, unterliegen denselben Regeln wie jene an die Dronning/ den Konge (siehe §2).
§5 Petitionen an die Regierung bzw. einzelne Regierungsmitglieder
1) Petitionen, die an die Regierung bzw. einzelne Regierungsmitgleider gerichtet sind, unterliegen denselben Regeln wie jene an die Dronning/ den Konge (siehe §2).
2) Enthält eine Petition an die Regierung einen konkreten Gesetzesvorschlag, so muss die Regierung prüfen, ob es Sinn macht diesen im Kongeriget umzusetzen.
3) Die Regierung kann während der Beratungen zu dem Gesetzesvorschlag das Folketing einberufen, um die Bürgerinnen und Bürger miteinzubeziehen.
§6 Volksbefragungen
1) Die Regierung kann grundsätzlich zu jedem Gesetzesvorhaben eine Volksbefragung durchführen, um ein Stimmungsbild über die Meinungen der Borgerne zu einem Thema bzw. Vorhaben zu bekommen.
2) Das Ergebnis einer Volksbefragung ist für die Regierung nicht bindend, mit Ausnahme einer Befragung über eine Verfassungsreform.
3) Die Einberufung eines Folketings im Vorfeld einer Volksbefragung ist nur vor einer Verfassungsreform obligatorisch.
4) Für die Durchführung einer Volksbefragung ist das Indenrigsministeriet verantwortlich.
5) Die Volksbefragung muss mindestens zwei Wochen vor der Befragung kund gemacht werden. Geeignete Orte für die Kundmachung sind die Anschlagtafeln im Indenrrigsminsiteriet sowie in den Rathäusern der Städte und Gemeinden.
6) Zur Teilnahme an der Volksbefragung sind alle Lillinnen und Lillen berechtigt, die die lillische Staatsbürgerschaft inne haben und bis zwei Wochen vor der Volksbefragung die Volljährigkeit erreicht haben.
7) Die Wahlzettel müssen eine klar formulierte Frage beinhalten, die entweder mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, oder es können differenzierte Antwortmöglichkeiten vorgegeben werden. Differenzierte Antwortmöglichkeiten wie auch die Fragestellung dürfen nicht suggestiv gestellt werden, so dass die Wählerinnen und Wähler dadurch in eine gewünschte Richtung gelenkt werden.
8) Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl.
§7 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Dronning in Kraft.
Eine Note aus der Turanischen Republik geht ein.
Zitat
An den
Innenminister des Kongeriget Lillemark
Seine Exzellenz Per Andersen
Die Turanische Republik grüßt das Kongeriget Lillemark und ist in großer Freude die besten Wünsche zu überbringen.
Nach ihren Informationen hält sich der turanische Staatsbürger Fritz Primer auf ihrem Staatsgebiet auf.
Herr Primer wird beschuldigt mehrere schwere Straftaten begangen zu haben. Einem Prozess vor dem Obersten Gerichtshof entzog er sich durch Flucht.
Die Strafverfolgung und Wiederaufnahme eines ordentlichen Verfahrens gegen Herrn Primer stehen in besonderem staatlichen Interesse.
Wir erlauben uns den Haftbefehl des Obersten Gerichtshofes (Az. 1 StE 01/2013) vom 03.03.2013 dieser Note beizufügen.
Ich ersuche Sie daher dringend Herrn Primer festzunehmen und den turanischen Strafverfolgungsbehörden zu übergeben.
Den genauen Ablauf der Übergabe erlauben wir uns, sofern Sie unserem Ersuchen zustimmen können, später mit Ihnen abzustimmen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Die Turanische Republik nutzt diese Gelegenheit dem Kongeriget Lillemark ihrer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
Heinrich Abeken
Heinrich Abeken
- Staatsminister für Justiz und Kultur -
Anlage: Haftbefehl des Obersten Gerichtshofs der Turanischen Republik (Az. 1 StE 01/2013) vom 03.03.2013
Per liest das Schreiben aus Turanien und wird ganz blaß als er die Herrn Primer zur Last gelegten Straftaten liest. Sofort greift er zum Telefon, um die königliche Staatssekretärin zu informieren.
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