Satzung des Vereins „Tierschutz Lillemark“ e.V.
§ 1 - Name und Sitz des Vereines
Der Verein, führt den Namen „Tierschutz Lillemark“ mit Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Frederikshavn und ist ins Vereinsregister im , Indenrigs- og Kulturministeriet Frederikshavn eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Organisation von Tierschützern im Kongeriget Lillemark sowie der Schutz der Tiere vor Quälerei und für eine artgerechte Haltung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 - Mitglieder
Der Verein besteht aus Mitgliedern, die sich den Tierschutz widmen möchten. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Widerspruchs einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem usschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet haben.
§ 9 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) der Vorsitzende,
b) der/die stellvertretene(n) Vorsitzende(n).
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so
übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt .
§ 10 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 - Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung tritt am 07.05.2012 in Kraft.