Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Kongeriget Lillemark. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
Liebe Besucher,
das Projekt Kongeriget Lillemark hat nun nach 3 1/2 Jahren sein Ende gefunden.
Wir bedanken uns bei allen Mitspielern, Gästen und Lesern und hoffen, euch anderweitig mal wieder zu sehen. ;)
Alles Gute!
Die Lillen
Zitat
Gesetz über Beteiligungsformen der Borgerne
§1 Beteiligungsformen
Die Verfassung gesteht den Borgerne aktive und passive Möglichkeiten der Mitbestimmung zu. Das sind einerseits Petitionen an Dronning/ Konge und Adelsråd, andererseits Befragungen der Borgerne durch die Regierung.
§2 Petitionen an die Dronning/ den Konge
1) Petitionen, die sich an die Dronning/ den Konge richten, müssen ein konkretes Anliegen oder Problem thematisieren, das im Wege der Exekutive oder Legislative lösbar ist.
2) Petitionen dürfen nicht darauf abzielen ein Urteil der Dronning/ dem Konge im Rahmen der Rechtssprechung zu erwirken oder ein solches aufzuheben.
3) Die Beantwortung einer Petition muss von der Dronning/ dem Konge innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Petition schriftlich an den Petitionssteller/ die Petitionsstellerin erfolgen.
4) Die Antwort der Dronning/ des Konge muss sich im Rahmen der lillischen Gesetze bewegen und über unternommene bzw. geplante Schritte informieren.
5) Die Dronning/ Der Konge kann die Petition an die Regierung und/ oder die Hertuge/ die Hertuginde delegieren.
6) Die Dronning/ Der Konge kann sich des Gegenstands der Petitions auch mittels königlichem Erlass annehmen.
§3 Petitionen an die Hertuge/ die Hertuginde
Petitionen, die an einen Hertug/ eine Hertuginde gerichtet sind, unterliegen denselben Regeln wie jene an die Dronning/ den Konge (siehe §2).
§4 Petitionen an den Adelsråd
Petitionen, die an den Adelsråd gerichtet sind, unterliegen denselben Regeln wie jene an die Dronning/ den Konge (siehe §2).
§5 Petitionen an die Regierung bzw. einzelne Regierungsmitglieder
1) Petitionen, die an die Regierung bzw. einzelne Regierungsmitgleider gerichtet sind, unterliegen denselben Regeln wie jene an die Dronning/ den Konge (siehe §2).
2) Enthält eine Petition an die Regierung einen konkreten Gesetzesvorschlag, so muss die Regierung prüfen, ob es Sinn macht diesen im Kongeriget umzusetzen.
3) Die Regierung kann während der Beratungen zu dem Gesetzesvorschlag das Folketing einberufen, um die Bürgerinnen und Bürger miteinzubeziehen.
§6 Volksbefragungen
1) Die Regierung kann grundsätzlich zu jedem Gesetzesvorhaben eine Volksbefragung durchführen, um ein Stimmungsbild über die Meinungen der Borgerne zu einem Thema bzw. Vorhaben zu bekommen.
2) Das Ergebnis einer Volksbefragung ist für die Regierung nicht bindend, mit Ausnahme einer Befragung über eine Verfassungsreform.
3) Die Einberufung eines Folketings im Vorfeld einer Volksbefragung ist nur vor einer Verfassungsreform obligatorisch.
4) Für die Durchführung einer Volksbefragung ist das Indenrigsministeriet verantwortlich.
5) Die Volksbefragung muss mindestens zwei Wochen vor der Befragung kund gemacht werden. Geeignete Orte für die Kundmachung sind die Anschlagtafeln im Indenrrigsminsiteriet sowie in den Rathäusern der Städte und Gemeinden.
6) Zur Teilnahme an der Volksbefragung sind alle Lillinnen und Lillen berechtigt, die die lillische Staatsbürgerschaft inne haben und bis zwei Wochen vor der Volksbefragung die Volljährigkeit erreicht haben.
7) Die Wahlzettel müssen eine klar formulierte Frage beinhalten, die entweder mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, oder es können differenzierte Antwortmöglichkeiten vorgegeben werden. Differenzierte Antwortmöglichkeiten wie auch die Fragestellung dürfen nicht suggestiv gestellt werden, so dass die Wählerinnen und Wähler dadurch in eine gewünschte Richtung gelenkt werden.
8) Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl.
§7 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Dronning in Kraft.
6) Zur Teilnahme an der Volksbefragung sind alle Lillinnen und Lillen berechtigt, die die lillische Staatsbürgerschaft inne haben und bis zwei Wochen vor der Volksbefragung die Volljährigkeit erreicht haben.
7) Die Wahlzettel müssen eine klar formulierte Frage beinhalten, die entweder mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, oder es können differenzierte Antwortmöglichkeiten vorgegeben werden. Differenzierte Antwortmöglichkeiten wie auch die Fragestellung dürfen nicht suggestiv gestellt werden, so dass die Wählerinnen und Wähler dadurch in eine gewünschte Richtung gelenkt werden.
Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl.
Verfolgt mit einem leicht-süffisantem Lächeln die Diskussion zwischen den beiden, bevor er das Wort erhebt.
6 Besucher
Forensoftware: Burning Board® 3.1.8, entwickelt von WoltLab® GmbH