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Alles Gute!
Die Lillen

61

Sonntag, 3. März 2013, 20:52

Herrn Andersen damit zu beauftragen ist ein guter Vorschlag.

Viktor af Sundstrom

Hertug af Norrby

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62

Sonntag, 3. März 2013, 23:18

Handlung

Nickt nur wortlos.


63

Montag, 4. März 2013, 23:04

Herr Andersen leitet uns dann auch schon zum nächsten Tagesordnungspunkt über. Herr Andersen hat ein Gesetz über die Bürger-/Bürgerinnenbeteiligungsformen formuliert, welches aufgrund der Verfassungsbestimmungen dringend notwendig ist. Den Entwurf finden Sie in Ihren Unterlagen.

Zitat

Gesetz über Beteiligungsformen der Borgerne


§1 Beteiligungsformen
Die Verfassung gesteht den Borgerne aktive und passive Möglichkeiten der Mitbestimmung zu. Das sind einerseits Petitionen an Dronning/ Konge und Adelsråd, andererseits Befragungen der Borgerne durch die Regierung.

§2 Petitionen an die Dronning/ den Konge
1) Petitionen, die sich an die Dronning/ den Konge richten, müssen ein konkretes Anliegen oder Problem thematisieren, das im Wege der Exekutive oder Legislative lösbar ist.
2) Petitionen dürfen nicht darauf abzielen ein Urteil der Dronning/ dem Konge im Rahmen der Rechtssprechung zu erwirken oder ein solches aufzuheben.
3) Die Beantwortung einer Petition muss von der Dronning/ dem Konge innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Petition schriftlich an den Petitionssteller/ die Petitionsstellerin erfolgen.
4) Die Antwort der Dronning/ des Konge muss sich im Rahmen der lillischen Gesetze bewegen und über unternommene bzw. geplante Schritte informieren.
5) Die Dronning/ Der Konge kann die Petition an die Regierung und/ oder die Hertuge/ die Hertuginde delegieren.
6) Die Dronning/ Der Konge kann sich des Gegenstands der Petitions auch mittels königlichem Erlass annehmen.

§3 Petitionen an die Hertuge/ die Hertuginde
Petitionen, die an einen Hertug/ eine Hertuginde gerichtet sind, unterliegen denselben Regeln wie jene an die Dronning/ den Konge (siehe §2).

§4 Petitionen an den Adelsråd
Petitionen, die an den Adelsråd gerichtet sind, unterliegen denselben Regeln wie jene an die Dronning/ den Konge (siehe §2).

§5 Petitionen an die Regierung bzw. einzelne Regierungsmitglieder
1) Petitionen, die an die Regierung bzw. einzelne Regierungsmitgleider gerichtet sind, unterliegen denselben Regeln wie jene an die Dronning/ den Konge (siehe §2).
2) Enthält eine Petition an die Regierung einen konkreten Gesetzesvorschlag, so muss die Regierung prüfen, ob es Sinn macht diesen im Kongeriget umzusetzen.
3) Die Regierung kann während der Beratungen zu dem Gesetzesvorschlag das Folketing einberufen, um die Bürgerinnen und Bürger miteinzubeziehen.

§6 Volksbefragungen
1) Die Regierung kann grundsätzlich zu jedem Gesetzesvorhaben eine Volksbefragung durchführen, um ein Stimmungsbild über die Meinungen der Borgerne zu einem Thema bzw. Vorhaben zu bekommen.
2) Das Ergebnis einer Volksbefragung ist für die Regierung nicht bindend, mit Ausnahme einer Befragung über eine Verfassungsreform.
3) Die Einberufung eines Folketings im Vorfeld einer Volksbefragung ist nur vor einer Verfassungsreform obligatorisch.
4) Für die Durchführung einer Volksbefragung ist das Indenrigsministeriet verantwortlich.
5) Die Volksbefragung muss mindestens zwei Wochen vor der Befragung kund gemacht werden. Geeignete Orte für die Kundmachung sind die Anschlagtafeln im Indenrrigsminsiteriet sowie in den Rathäusern der Städte und Gemeinden.
6) Zur Teilnahme an der Volksbefragung sind alle Lillinnen und Lillen berechtigt, die die lillische Staatsbürgerschaft inne haben und bis zwei Wochen vor der Volksbefragung die Volljährigkeit erreicht haben.
7) Die Wahlzettel müssen eine klar formulierte Frage beinhalten, die entweder mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, oder es können differenzierte Antwortmöglichkeiten vorgegeben werden. Differenzierte Antwortmöglichkeiten wie auch die Fragestellung dürfen nicht suggestiv gestellt werden, so dass die Wählerinnen und Wähler dadurch in eine gewünschte Richtung gelenkt werden.
8) Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl.

§7 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Dronning in Kraft.

Viktor af Sundstrom

Hertug af Norrby

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64

Dienstag, 5. März 2013, 11:01

Hmm.. muss denn die Antwort persönlich durch den Petitionsempfänger erfolgen? Oder kann das auch durch eine deligierte Dienststelle bzw. Person geschehen?

65

Dienstag, 5. März 2013, 16:29


6) Zur Teilnahme an der Volksbefragung sind alle Lillinnen und Lillen berechtigt, die die lillische Staatsbürgerschaft inne haben und bis zwei Wochen vor der Volksbefragung die Volljährigkeit erreicht haben.
7) Die Wahlzettel müssen eine klar formulierte Frage beinhalten, die entweder mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, oder es können differenzierte Antwortmöglichkeiten vorgegeben werden. Differenzierte Antwortmöglichkeiten wie auch die Fragestellung dürfen nicht suggestiv gestellt werden, so dass die Wählerinnen und Wähler dadurch in eine gewünschte Richtung gelenkt werden.
8) Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl.


Warum dürfen die Borgerne erst nach zwei Wochen nachdem sie ihre Volljährigkeit erreicht haben, an der Volksbefragung teilnehmen? Soweit wir ihnen das Wahlrecht mit 18 Jahren zugestehen, können wir hier doch nicht auch noch eine Frist einbauen.

66

Dienstag, 5. März 2013, 20:40

Da geht es wohl um den administrativen Aufwand, der im Vorfeld so einer Volksbefragung zu bewältigen ist, weswegen diese Frist gezogen wurde. Das mag ungerecht erscheinen, aber irgendeine Regelung musste da gefunden werden.

67

Dienstag, 5. März 2013, 20:42

Also das sehe ich nicht so.

68

Dienstag, 5. März 2013, 20:47

Ich kann nur wiedergeben, was Herr Andersen mir gesagt hat und für mich klingt das plausibel, dass es einen Stichtag geben muss, da die jeweiligen Wählerverzeichnisse auch vorbereitet werden müssen.

Viktor af Sundstrom

Hertug af Norrby

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69

Mittwoch, 6. März 2013, 02:55

Handlung

Verfolgt mit einem leicht-süffisantem Lächeln die Diskussion zwischen den beiden, bevor er das Wort erhebt.


Würde es bei einer allgemeinen Volksbefragung nicht reichen, die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments zu verlangen?

70

Mittwoch, 6. März 2013, 06:44

Ausweisdokumente können gefälscht werden, von daher braucht die Wahlkommission eine Möglichkeit zur Überprüfung.

Viktor af Sundstrom

Hertug af Norrby

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71

Mittwoch, 6. März 2013, 11:14

Hm, aber ließen sich mit der dafür nötigen kriminellen Energie nicht genausogut Wahlverzeichnisse manipulieren?

72

Mittwoch, 6. März 2013, 13:31

Das ist immer nur eine Frage des Willens. Dadurch hat man aber gleich einen doppelten Kontrollmechanismus. Einerseits durch den Ausweis, andererseits durch das Wähler-/ Wählerinnenverzeichnis.

73

Mittwoch, 6. März 2013, 19:14

Aber man weiß doch vorher im Einwohnermeldeamt wer zum Stichtag 18 Jahre alt wird.

74

Mittwoch, 6. März 2013, 19:22

Was nichts daran ändert, dass es einen Stichtag braucht

75

Mittwoch, 6. März 2013, 19:49

Dann der Tag an dem die Volksbefragung endet.

76

Mittwoch, 6. März 2013, 20:15

Nein. Wenn, dann zum Beginn der Volksbefragung, weil sonst könnte jemand vor seinem 18. Lebensjahr abstimmen.

77

Freitag, 8. März 2013, 23:40

Es ist nicht terminlich gebunden an einen Tag?

78

Samstag, 9. März 2013, 00:00

Das ist von der Ausschreibung abhängig. Du hast doch selbst gesagt "An dem Tag an dem die Volksabstimmung endet". Das allein legt schon eine längere Abstimmungsdauer nahe.

79

Samstag, 9. März 2013, 00:17

Nein, meinetwegen muss das nicht sein.

80

Samstag, 9. März 2013, 00:19

So oder so müsste man das dann ergänzen.

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