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Alles Gute!
Die Lillen
Zitat
Wir, Mette-Marit I., Königin von Lillemark haben aus freier königlicher Machtvollkommenheit beschlossen, Lillemark ein neues Verfassungswerk zu schenken, um die Fehler Einzelner in der Vergangenheit Geschichte werden zu lassen. Wir führen Lillemark nun in eine neue strahlende Zukunft. Wir geben dies nun allerhöchstselbst allen bekannt:
Verfassung des Königreichs Lillemark
Fassung vom 12.08.2010
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Lillemark ist eine absolute Monarchie. Ihr Recht geht von der Königin/vom König aus.
Artikel 2. Das Königreich Lillemark gliedert sich in drei Herzogtümer mit den Namen Lindencrone, Norrby und Kystland.
Artikel 3. Das Königreich Lillemark bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb des Königreichs dürfen keine Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.
Artikel 4. Hauptstadt des Königreichs ist Frederikshavn. Sie ist Hauptsitz der königlichen Familie und der Regierung ihrer/seiner Majestät.
Artikel 5. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, des Bekenntnisses und der sexuellen Orientierung sind ausgeschlossen.
Artikel 6. Die lillische Sprache ist die Staatssprache des Königreichs.
Artikel 6a. Die Farben der Monarchie sind Blau – Gold – Rot. Die Flagge besteht aus drei waagerechten Streifen, die in ihrer Höhe abnehmen. Oben Blau, in der Mitte Gold und unten Rot im Verhältnis 4-2-1. Im mastseitigen Obereck befindet sich das kleine Wappen auf blauem Grund.
Das Wappen des Königreichs Lillemark besteht aus einem blauen Wappenschild mit einem steigenden Alphyn in Gold mit roter Bewehrung. Auf dem Wappen liegt die lillische Krone.
Artikel 7. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Die Monarchin/Der Monarch
Artikel 8. Die Königin/Der König ist das Staats- und Regierungsoberhaupt des Königreichs Lillemark. Sie/Er ist die/der oberste Repräsentantin/Repräsentant des Staates nach innen und nach außen.
Artikel 9. Die Königin/Der König
a) führt die Regierungsgeschäfte.
b) ernennt und entlässt die Ministerinnen/ Minister der Regierung auf Vorschlag des Adelsrats.
c) bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes. Mit der Verkündung des Gesetzes tritt dieses in Kraft.
d) befasst sich mit Petitionen, die an sie/ihn gerichtet sind.
e) verleiht Adelstitel, Urkunden, Orden und Ehrenzeichen.
f) erklärt Krieg und Frieden.
g) ernennt auf Vorschlag des Adelsrates die Richterinnen/Richter des königlichen Gerichtshofs
Artikel 9a. Die Königin/der König kann eigene Erlässe verkünden, die sich an einen klaren Adressatenkreis – das Volk oder die Herzoginnen/Herzöge – richten. Darin kann sie/er zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nehmen, Regelungen bezüglich Königshaus und Adel treffen oder Probleme, die von Seiten der Bevölkerung an sie/ihn herangetragen wurden, thematisieren.
Die königlichen Erlässe müssen sich im Rahmen der Gesetze Lillemarks bewegen.
Artikel 10. Der Titel und das Amt der Königin/des Königs werden in der Familie der Bærnadøtt durch Erbfolge weitergegeben. Erbin/Erbe ist die erstgeborene Tochter/der erstgeborene Sohn der Königin/des Königs. Näheres regelt das Erbfolgegesetz.
Artikel 11. Der Ehepartner/die Ehepartnerin der Königin/des Königs führt den Titel Erzherzog/Erzherzogin.
Die Regierung
Artikel 12. Die Regierung besteht aus der Königin/ dem König und den Ministerinnen/ Ministern.
Artikel 13. [b] Die Königin/ der König in ihrer/ seiner Funktion als Regierungsoberhaupt nennt dem Adelsrat die zu besetzenden MinisterInnenposten. Der Adelsrat übermittelt in Folge einen Vorschlag mit bis zu drei KandidatInnennamen für den jeweiligen MinisterInnenposten an die Königin/ den König, welche/ welcher daraufhin einen geeigneten Kandidaten für das Amt auswählt und ernennt.
Artikel 14. [b]Die MinisterInnen sind der Königin/ dem König gegenüber Verantwortlich und können nicht ohne ihre/ seine Zustimmung Entscheidungen über die Zukunft des Königreichs treffen.
Artikel 15. Die Regierung beschließt Gesetze einstimmig. Rechtsgültigkeit erlangen Gesetze durch die Unterschrift und Verkündung durch die Königin/den König.
Artikel 16. Die Kompetenzen von Ministerämtern, die die Königin/ der König nicht zur Besetzung vorsieht, kann sie/ er an die Herzoginnen/ die Herzöge bis auf Wiederruf abtreten. Die Herzoginnen/ die Herzöge sind dabei angehalten zum größt möglichen Wohl des Königreichs zu handeln und ihre Entscheidungen möglichst zu koordinieren.
Das Volk
Artikel 17. Das Staatsvolk umfasst alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die im Königreich Lillemark leben.
Artikel 18. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, Petitionen an die Königin/den König zu richten, welche von dieser/diesem behandelt werden müssen. Näheres regelt ein Gesetz.
Artikel 19. Die Regierung kann die Staatsbürgerinnen/Staatsbürger durch eine nicht bindende Volksbefragung zu aktuellen Gesetzesvorhaben befragen. Bei Änderungen der Verfassung ist eine bindende Volksbefragung verpflichtend durchzuführen. Die Regierung kann nach eigenem Ermessen die Bevölkerung in die Vorbereitungen zu neuen Gesetzesvorhaben einbinden.
Artikel 20. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, eigene Gesetzesvorhaben an die Regierung einzubringen. Näheres regelt ein Gesetz.
Die Krone und die Herzogtümer
Artikel 21. Der Krone obliegt die Gesamtvertretung Lillemarks. Den Herzogtümern ist es untersagt eine eigenständige Entscheidungen in der Außenpolitik zu treffen. Die Pflege von diplomatischen Kontakten ist davon ausgenommen.
Artikel 22. Die Herzoginnen/Herzöge können zur näheren Durchführung von Gesetzen Verordnungen für ihre Herzogtümer erlassen.
Artikel 23. Die Herzoginnen/Herzöge sind im Adelsråd vertreten, welcher der Königin/dem König beratend zur Seite steht. Der Adelsråd hat das Vorschlagsrecht zur Besetzung wichtiger der MinisterInnenposten und der RichterInnen am königlichen Gerichtshof. Zur näheren Durchführung seiner Aufgaben erlässt der Adelsrat in seiner nächsten Sitzung eine Geschäftsordnung.
Justiz
Artikel 24. Die Rechtssprechung erfolgt am königlichen Gerichtshof.
Artikel 25. Die RichterInnen werden auf Vorschlag der Herzoginnen/Herzöge von der Königin/dem König ernannt. Sie üben ihr Amt so lange aus, bis sie durch Tod, Krankheit oder eigenen Rücktritt dazu nicht mehr im Stande sind.
Artikel 26. Andere Staatsämter sind mit jenen der Richterin/des Richters unvereinbar.
Artikel 27. Sollten keine Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof ernannt sein, dann übt der Adelsråd in Vertretung die Rechtssprechung aus.
Schlussbestimmungen
Artikel 28. Die Verfassung tritt nach Volksabstimmung und mit der Verkündung durch die Königin/den König in Kraft und ersetzt damit die Verfassung vom 12.08.2010.
Fett gedruckt sind die Ändereungen zur alten Verfassung
Zitat
Wir, Mette-Marit I., Königin von Lillemark haben aus freier königlicher Machtvollkommenheit beschlossen, Lillemark ein neues Verfassungswerk zu schenken, um die Fehler Einzelner in der Vergangenheit Geschichte werden zu lassen. Wir führen Lillemark nun in eine neue strahlende Zukunft. Wir geben dies nun allerhöchstselbst allen bekannt:
Verfassung des Königreichs Lillemark
Fassung vom 12.08.2010
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Lillemark ist eine absolute Monarchie. Ihr Recht geht von der Königin/vom König aus.
Artikel 2. Das Königreich Lillemark gliedert sich in drei Herzogtümer mit den Namen Lindencrone, Norrby und Kystland.
Artikel 3. Das Königreich Lillemark bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb des Königreichs dürfen keine Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.
Artikel 4. Hauptstadt des Königreichs ist Frederikshavn. Sie ist Hauptsitz der königlichen Familie und der Regierung ihrer/seiner Majestät.
Artikel 5. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, des Bekenntnisses und der sexuellen Orientierung sind ausgeschlossen.
Artikel 6. Die lillische Sprache ist die Staatssprache des Königreichs.
Artikel 6a. Die Farben der Monarchie sind Blau – Gold – Rot. Die Flagge besteht aus drei waagerechten Streifen, die in ihrer Höhe abnehmen. Oben Blau, in der Mitte Gold und unten Rot im Verhältnis 4-2-1. Im mastseitigen Obereck befindet sich das kleine Wappen auf blauem Grund.
Das Wappen des Königreichs Lillemark besteht aus einem blauen Wappenschild mit einem steigenden Alphyn in Gold mit roter Bewehrung. Auf dem Wappen liegt die lillische Krone.
Artikel 7. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Die Monarchin/Der Monarch
Artikel 8. Die Königin/Der König ist das Staats- und Regierungsoberhaupt des Königreichs Lillemark. Sie/Er ist die/der oberste Repräsentantin/Repräsentant des Staates nach innen und nach außen.
Artikel 9. Die Königin/Der König
a) führt die Regierungsgeschäfte.
b) ernennt und entlässt die Ministerinnen/ Minister der Regierung auf Vorschlag des Adelsrats.
c) bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes. Mit der Verkündung des Gesetzes tritt dieses in Kraft.
d) befasst sich mit Petitionen, die an sie/ihn gerichtet sind.
e) verleiht Adelstitel, Urkunden, Orden und Ehrenzeichen.
f) erklärt Krieg und Frieden.
g) ernennt auf Vorschlag des Adelsrates die Richterinnen/Richter des königlichen Gerichtshofs
Artikel 9a. Die Königin/der König kann eigene Erlässe verkünden, die sich an einen klaren Adressatenkreis – das Volk oder die Herzoginnen/Herzöge – richten. Darin kann sie/er zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nehmen, Regelungen bezüglich Königshaus und Adel treffen oder Probleme, die von Seiten der Bevölkerung an sie/ihn herangetragen wurden, thematisieren.
Die königlichen Erlässe müssen sich im Rahmen der Gesetze Lillemarks bewegen.
Artikel 10. Der Titel und das Amt der Königin/des Königs werden in der Familie der Bærnadøtt durch Erbfolge weitergegeben. Erbin/Erbe ist die erstgeborene Tochter/der erstgeborene Sohn der Königin/des Königs. Näheres regelt das Erbfolgegesetz.
Artikel 11. Der Ehepartner/die Ehepartnerin der Königin/des Königs führt den Titel Erzherzog/Erzherzogin.
Die Regierung
Artikel 12. Die Regierung besteht aus der Königin/ dem König und den Ministerinnen/ Ministern.
Artikel 13. [b] Die Königin/ der König in ihrer/ seiner Funktion als Regierungsoberhaupt nennt dem Adelsrat die zu besetzenden MinisterInnenposten. Der Adelsrat übermittelt in Folge einen Vorschlag mit bis zu drei Kandidaten/Kandidatinnen für den jeweiligen MinisterInnenposten an die Königin/ den König, welche/ welcher daraufhin einen geeigneten Kandidaten für das Amt auswählt und ernennt.
Artikel 14. [b]Die MinisterInnen sind der Königin/ dem König gegenüber verantwortlich und können nicht ohne ihre/ seine Zustimmung Entscheidungen über die Zukunft des Königreichs treffen.
Artikel 15. Die Regierung beschließt Gesetze einstimmig. Rechtsgültigkeit erlangen Gesetze durch die Unterschrift und Verkündung durch die Königin/den König.
Artikel 16. Die Kompetenzen von Ministerämtern, die die Königin/ der König nicht zur Besetzung vorsieht, kann sie/ er an die Herzoginnen/ die Herzöge bis auf Widerruf abtreten. Die Herzoginnen/ die Herzöge sind dabei angehalten zum größt möglichen Wohl des Königreichs zu handeln und ihre Entscheidungen möglichst zu koordinieren.
Das Volk
Artikel 17. Das Staatsvolk umfasst alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die im Königreich Lillemark leben.
Artikel 18. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, Petitionen an die Königin/den König zu richten, welche von dieser/diesem behandelt werden müssen. Näheres regelt ein Gesetz.
Artikel 19. Die Regierung kann die Staatsbürgerinnen/Staatsbürger durch eine nicht bindende Volksbefragung zu aktuellen Gesetzesvorhaben befragen. Bei Änderungen der Verfassung ist eine bindende Volksbefragung verpflichtend durchzuführen. Die Regierung kann nach eigenem Ermessen die Bevölkerung in die Vorbereitungen zu neuen Gesetzesvorhaben einbinden.
Artikel 20. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, eigene Gesetzesvorhaben an die Regierung einzubringen. Näheres regelt ein Gesetz.
Die Krone und die Herzogtümer
Artikel 21. Der Krone obliegt die Gesamtvertretung Lillemarks. Den Herzogtümern ist es untersagt eine eigenständige Entscheidungen in der Außenpolitik zu treffen. Die Pflege von diplomatischen Kontakten ist davon ausgenommen.
Artikel 22. Die Herzoginnen/Herzöge können zur näheren Durchführung von Gesetzen Verordnungen für ihre Herzogtümer erlassen.
Artikel 23. Die Herzoginnen/Herzöge sind im Adelsråd vertreten, welcher der Königin/dem König beratend zur Seite steht. Der Adelsråd hat das Vorschlagsrecht zur Besetzung wichtiger der MinisterInnenposten und der RichterInnen am königlichen Gerichtshof. Zur näheren Durchführung seiner Aufgaben erlässt der Adelsrat in seiner nächsten Sitzung eine Geschäftsordnung.
Justiz
Artikel 24. Die Rechtssprechung erfolgt am königlichen Gerichtshof.
Artikel 25. Die RichterInnen werden auf Vorschlag der Herzoginnen/Herzöge von der Königin/dem König ernannt. Sie üben ihr Amt so lange aus, bis sie durch Tod, Krankheit oder eigenen Rücktritt dazu nicht mehr im Stande sind.
Artikel 26. Andere Staatsämter sind mit jenen der Richterin/des Richters unvereinbar.
Artikel 27. Sollten keine Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof ernannt sein, dann übt der Adelsråd in Vertretung die Rechtssprechung aus.
Schlussbestimmungen
Artikel 28. Die Verfassung tritt nach Volksabstimmung und mit der Verkündung durch die Königin/den König in Kraft und ersetzt damit die Verfassung vom 12.08.2010.
Fett gedruckt sind die Ändereungen zur alten Verfassung
Sie kann über sein Verhalten nur den Kopf schütteln. Statt bessere Vorschläge zu machen, zieht er den Schwanz ein. Statt Vorschläge zu machen, wird nur gemeckert. Er wird am ende dagegen stimmen oder sich enthalten..
Sie wird privat ein ernstes Wörtchen mit ihm reden müssen, denn so geht das nicht im Ansatz!
Das sie sich zu seinem Vorschlag nicht äußert, überrascht ihn überhaupt nicht. Ihr ist eh nur daran gelegen diesen Vorschlag durch zu boxen und sonst nichts. Im Grund hätte man sich diese Diskussion auch sparen können.
Ich kann aus deinem beitrag keinen Vorschlag rauslesen. Auf was soll ich da denn eingehen?
Was ist denn an: Vergessen Sie diesen Vorschlag und versuchen Sie es nochmal., so schwer zu verstehen?
Welchen Vorschlag und was noch mal versuchen?
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