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Die Lillen

1

Mittwoch, 18. Mai 2011, 12:53

Erarbeiten einer Geschäftsordnung

Handlung

Für Mittwoch dieser Woche wurde auf Anregung von Haakon eine Sitzung des Adelsråds einberufen, die er nach dem Eintreffen von Katharina und Mathis eröffnet.




Geschätzte Hoheiten,

schon vorab möchte ich Ihnen meinen Dank zur Teilnahme an der heutigen Sitzung aussprechen und werde auch so gleich in medias res gehen.
Ich glaube es war während der letzten Verfassungsreformdebatte, dass die Forderung gefallen ist, dass der Adelsråd sich eine Geschäftsordnung geben solle. Diese Forderung möchte ich heute aufgreifen und anregen, dass wir gemeinsam an dieser Geschäftsordnung dieses Gremiums, in dem wir wirken, zu erarbeiten. Dabei sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Wer ist im Adelsråd vertreten?
  • Wer darf vor dem Adelsråd sprechen? Nur Adelige? Die Königin? BürgerInnen? ExpertInnen? etc.
  • Wie oft tagt der Adelsråd? Wo tagt er?
  • Wie werden die Sitzungen einberufen?
  • Wieviele Mitglieder müssen anwesend sein, damit der Adelsråd als beschlussfähig gilt?
  • Wie werden Beschlüsse gefällt? Einstimmig oder mit zwei Drittel Mehrheit (was in unserem Fall mit einer einfachen Mehrheit gleichzusetzen ist)?
  • Wer leitet die Sitzungen des Adelsråds? Nach welchen Regeln wechselt der Vorsitz? Wechselt er überhaupt? Braucht es einen Vorsitz?
  • Was wird alles im Adelsråd besprochen/ beschlossen?

2

Mittwoch, 18. Mai 2011, 15:57

RE: Erarbeiten einer Geschäftsordnung

Eine gute Idee. Mir würde schon reichen, wenn klar ist, wer den Vorsitz führt zu den jeweiligen Sitzungen beziehungsweise wie das gehandhabt werden soll und wie unsere Beschlüsse auszusehen haben. Auch das Stimmverhalten finde ich wichtig. Zum Beispiel fände ich es gut, wenn eine Enthaltung gleich als Nein gewertet wird.

3

Mittwoch, 18. Mai 2011, 16:02

Warum sollte eine Enthaltung gleich als Nein gewertet werden?
Für mich bedeutet eine Enthaltung, das man nicht zustimmen kann, aber auch, das man es grundsätzlich nicht ablehnt.

4

Mittwoch, 18. Mai 2011, 16:05

Ganz einfach, damit wird ein Konses erzwungen. Und ich finde das sinnvoll, weil wir eh nur zu dritt sind und es daher immer zu einer Entscheidung kommt.

5

Mittwoch, 18. Mai 2011, 16:19

Wenn eine mögliche Stimmabgabe mit Enthaltung eingeführt werden soll, dann wäre ich auch dafür es zu den Nein-Stimmen zu zählen, denn auch wenn man sich enthält, stimmt man der Sache an sich nicht zu.
Außerdem würde bei drei Stimmberechtigten ansonsten eine Patt-Situation entstehen, wenn sich die Stimmen auf Ja, Nein und Enthaltung verteilen sollten.

6

Mittwoch, 18. Mai 2011, 16:34

Man stimmt aber auch nicht dagegen, weil man dann ja auch mit nein antworten könnte.

7

Mittwoch, 18. Mai 2011, 16:35

Wenn man sich noch nicht sicher ist bei einer Sache, kann man ja auch nicht zustimmen, also ist es eine Ablehnung.

8

Mittwoch, 18. Mai 2011, 16:36

Richtung und um daher jegliche Unklarheiten zu beseitigen, plädiere ich dafür generell auf eine Enthaltungsoption in unserem kleinen Kreis zu verzichten, da das nicht zielführend ist. Zumal ein jeder von uns ein Herzogtum repräsentiert und als Vertreter eines solchen müssen wir klar Position beziehen.

9

Mittwoch, 18. Mai 2011, 16:50

Also entweder mit Ja oder mit Nein abstimmen, hab ich das richtig verstanden?
Bin ich zwar nicht mit einverstanden, aber bevor wir hier nicht weiterkommen beuge ich mich der Mehrheit.

10

Mittwoch, 18. Mai 2011, 16:59

Schön. Ich finde es gut wenn wir einen Sitzungsleiter hätten oder einen Vorsitzenden. Wir könnten ein Rotationsverfahren einführen.

11

Donnerstag, 19. Mai 2011, 21:45

Ich könnte mir eine zweimonatige Rotation des Vorsitzes vorstellen und Sitzungen sollten mindestens einmal im Monat einberufen werden.

12

Freitag, 20. Mai 2011, 10:10

Das wäre eine Möglichkeit wie die Geschäftsordnung aussehen könnte. Punkt fünf - die Aufgaben des Adelsråds - ist definitiv noch unvollständig. Ansonsten können gerne weitere Punkte noch ergänzt werden, wenn diese als notwendig erachtet werden.


Zitat

Geschäftsordnung des Adelsråd



§1 Definition
(1) Der Adelsråd ist das Gremium in welchem die Herzöge (Herzoginnen) Lillemarks vertreten sind.
(2) Zu seinen Sitzungen kommen die amtierenden Herzöge (Herzoginnen) von Lindencrone, Kystland und Norrby zusammen.

§2 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Adelsråds finden mindestens einmal monatlich im Palais Vinter in Frederikshavn statt.
(2) Über die Einberufung einer Sitzung entscheidet der (die) Vorsitzende. Er (Sie) muss die anderen Mitglieder des Adelsråds mindestens einen Tag vor der Sitzung zu dieser schriftlich oder mündlich einladen und sie dabei über die Tagesordnung informieren.
(3) Den ersten Vorsitz führt das längst amtierende Mitglied des Adelsråds, gefolgt vom zweit längst dienenden und zuletzt von dem am kürzesten amtierenden Mitglied des Adelsråds. Ist dieses Rad einmal durchlaufen beginnt die so erfolgte Reihenfolge wieder von vorne.
(4) Ein (Eine) Herzog (Herzogin) hat den Vorsitz längstens für zwei Monate inne. Er (Sie) kann den Vorsitz früher abgeben, wenn äußere Umstände (z.B. Krankheit) ihn (sie) dazu zwingen.
(5) In Ausnahmefällen kann der Adelsråd zu seinen Sitzungen auch außerhalb von Frederikshaven zusammen treten, zum Beispiel, wenn die Sicherheitslage ein Treffen in Frederikshavn fahrlässig erscheinen ließe.

§3 Teilnahme von Außenstehenden
(1) Zu den Sitzungen können weitere Personen geladen werden, wenn sie einen wertvolen Beitrag zu einer Debatte leisten können, beispielsweise Experten (Expertinnen).
(2) Der (Die) König (Königin) hat das Recht vor dem Adelsråd zu sprechen, wenn dieser seinem (ihrem) Erscheinen im Vorfeld zugestimmt hat.
(3) Die Herzöge (Herzöginnen) können sich nicht durch einen Repräsentanten vertreten lassen.

§4 Beschlüsse
(1) Beschlüsse des Adelsråds müssen bei wichtigen Angelegenheiten einstimmig, ansonsten mit einfacher Mehrheit getroffen werden.
(2) Eine Angelegenheit gilt als wichtig, wenn es sich dabei um nationale Interessen handelt.
(3) Über eine Vorsprache des (der) Königs (Königin) muss ein einstimmiger Beschluss erfolgen.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mit "Ja" oder "Nein". Auf Wunsch eines (einer) Einzelnen kann eine geheime Abstimmung erfolgen.
(5) Zur Gültigkeit von Beschlüssen müssen mindestens zwei Mitglieder des Adelsråds anwesend sein. Sind nur zwei Mitglieder anwesend, dann müssen alle Beschlüsse einstimmig beschlossen werden.

§5 Aufgaben des Adelsråds
(1) Der Adelsråd hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
(a) das Finden von Kandidaten (Kandidatinnen) für das Amt des Statskommissærs und Übermittlung eines Vorschlags an den (die) König (Königin).
(b) das Finden von Kandidaten (Kandidatinnen) für das Amt von Richtern (Richterinnen) am königlichen Gerichtshofs und Übermittlung eines Vorschlags an den (die) König (Königin).
(c) Forderung des Rücktritts des Statskommissærs.
(d) Stellungnahmen zu aktuellen politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen Ereignissen.
(e) Erarbeiten von gemeinsamen Verordnungen, die für alle Herzogtümer Gültigkeit besitzen.
(f)

§6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch einstimmigen Beschluss des Adelsråds in Kraft.
(2) Abänderungen können einstimmig beschlossen werden.

13

Freitag, 20. Mai 2011, 10:26

Ich möchte etwas zu §5 Pkt.c sagen.

Natürlich können wir den Rücktritt des Statskommisærs fordern, aber laut Verfassung steht uns auch die Abberufung des Statskommisæers zu. Ich denke, das sollte auch mit in die Geschäftsordnung.

14

Freitag, 20. Mai 2011, 10:35

Stimmt, das habe ich falsch aus der Verfassung gelesen. Diese Bestimmung scheint mir generell etwas undeutlich ausformuliert zu sein.

15

Freitag, 20. Mai 2011, 10:46

Da gebe ich Ihnen recht. Vielleicht sollte man der Regierung einen kleinen Wink mit dem Zaunpfahl bezüglich dieses Thema geben.

16

Freitag, 20. Mai 2011, 21:40

Ich finde es nicht gut, dass die weibliche Form nur in Klammern gesetzt wird. Entweder es wird mit Schrägstrich gelöst oder wir einigen uns darauf nur eine Schreibform durchgängig zu benutzen.

17

Freitag, 20. Mai 2011, 21:50

Dann machen wir halt Schrägstriche - das ist mir dann einerlei.

18

Sonntag, 22. Mai 2011, 19:05

Es erscheint mir als sinnvoll, da die Verfassung in Bezug auf die Entlassung des Staatskanzlers einen sehr großen Spielraum lässt, in der Geschäftsordnung diesen Punkt näher auszuführen.

Daher mein Vorschlag:

§6 Entlassung des Statskommissærs
(1) Der Adelsråd kann einstimmig den Entschluss fassen den Staatskanzler zu entlassen. Bei dieser Abstimmung müssen alle Herzöge/ Herzoginnen anwesend seien.
(2) Damit die Entlassung des Statskommissærs durch den Adelsråd erfolgt, müssen entweder der/ die Monarch/ Monarchin verhindert sein und der Statskommissær ein Verhalten an den Tag legen, dass nahe legt, dass er nicht länger zum Wohle des Königreichs agiert.
(3) Für den Fall, dass der/ die Monarch/ Monarchin im Stande ist den Statskommissær zu entlassen, kann der Adelsråd ihm/ ihr die Entlassung nahe legen mit entsprechender Begründung.


Außerdem sollte noch hinzugefügt werden, dass bei Abstimmungen in wichtigen Angelegenheit eine 100% Anwesenheit aller Herzöge/ Herzoginnen erforderlich ist.

19

Sonntag, 22. Mai 2011, 19:33

das unterstütze ich.

20

Dienstag, 24. Mai 2011, 15:13

Das wäre dann noch einmal die überarbeitete Version basierend auf dem, was wir hier besprochen haben.


Zitat

Geschäftsordnung des Adelsråd



§1 Definition
(1) Der Adelsråd ist das Gremium in welchem die Herzöge/ Herzoginnen Lillemarks vertreten sind.
(2) Zu seinen Sitzungen kommen die amtierenden Herzöge/ Herzoginnen von Lindencrone, Kystland und Norrby zusammen.

§2 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Adelsråds finden mindestens einmal monatlich im Palais Vinter in Frederikshavn statt.
(2) Über die Einberufung einer Sitzung entscheidet der/ die Vorsitzende. Er (Sie) muss die anderen Mitglieder des Adelsråds mindestens einen Tag vor der Sitzung zu dieser schriftlich oder mündlich einladen und sie dabei über die Tagesordnung informieren.
(3) Den ersten Vorsitz führt das längst amtierende Mitglied des Adelsråds, gefolgt vom zweit längst dienenden und zuletzt von dem am kürzesten amtierenden Mitglied des Adelsråds. Ist dieses Rad einmal durchlaufen beginnt die so erfolgte Reihenfolge wieder von vorne.
(4) Ein/ Eine Herzog/ Herzogin hat den Vorsitz längstens für zwei Monate inne. Er/ Sie kann den Vorsitz früher abgeben, wenn äußere Umstände (z.B. Krankheit) ihn/ sie dazu zwingen.
(5) In Ausnahmefällen kann der Adelsråd zu seinen Sitzungen auch außerhalb von Frederikshavn zusammen treten, zum Beispiel, wenn die Sicherheitslage ein Treffen in Frederikshavn fahrlässig erscheinen ließe.

§3 Teilnahme von Außenstehenden
(1) Zu den Sitzungen können weitere Personen geladen werden, wenn sie einen wertvolen Beitrag zu einer Debatte leisten können, beispielsweise Experten (Expertinnen).
(2) Der/ Die König/ Königin hat das Recht vor dem Adelsråd zu sprechen, wenn dieser seinem/ ihrem Erscheinen im Vorfeld zugestimmt hat.
(3) Die Herzöge/ Herzoginnen können sich nicht durch einen Repräsentanten vertreten lassen.

§4 Beschlüsse
(1) Beschlüsse des Adelsråds müssen bei wichtigen Angelegenheiten einstimmig (bei Anwesenheit aller Mitglieder), ansonsten mit einfacher Mehrheit getroffen werden.
(2) Eine Angelegenheit gilt als wichtig, wenn es sich dabei um nationale Interessen handelt.
(3) Über eine Vorsprache des/ der Königs/ Königin muss ein einstimmiger Beschluss erfolgen.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mit "Ja" oder "Nein". Auf Wunsch eines (einer) Einzelnen kann eine geheime Abstimmung erfolgen.
(5) Zur Gültigkeit von Beschlüssen müssen mindestens zwei Mitglieder des Adelsråds anwesend sein. Sind nur zwei Mitglieder anwesend, dann müssen alle Beschlüsse einstimmig beschlossen werden.

§5 Aufgaben des Adelsråds
(1) Der Adelsråd hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
(a) das Finden von Kandidaten/ Kandidatinnen für das Amt des Statskommissærs und Übermittlung eines Vorschlags an den/ die König/ Königin.
(b) das Finden von Kandidaten/ Kandidatinnen für das Amt von Richtern/ Richterinnen am königlichen Gerichtshofs und Übermittlung eines Vorschlags an den/ die König/ Königin.
(c) Entlassung des Statskommissærs.
(d) Stellungnahmen zu aktuellen politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen Ereignissen.
(e) Erarbeiten von gemeinsamen Verordnungen, die für alle Herzogtümer Gültigkeit besitzen.

§6 Entlassung des Statskommissærs
(1) Der Adelsråd kann einstimmig den Entschluss fassen den Statskommissær zu entlassen. Bei dieser Abstimmung müssen alle Herzöge/ Herzoginnen anwesend seien.
(2) Damit die Entlassung des Statskommissærs durch den Adelsråd erfolgt, müssen entweder der/ die Monarch/ Monarchin verhindert sein und der Statskommissær ein Verhalten an den Tag legen, dass nahe legt, dass er nicht länger zum Wohle des Königreichs agiert.
(3) Für den Fall, dass der/ die Monarch/ Monarchin im Stande ist den Statskommissær zu entlassen, kann der Adelsråd ihm/ ihr die Entlassung nahe legen mit entsprechender Begründung.

§7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch einstimmigen Beschluss des Adelsråds mit Monatsersten des Folgemonats in Kraft.
(2) Abänderungen können einstimmig beschlossen werden.
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