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Die Lillen
Für Mittwoch dieser Woche wurde auf Anregung von Haakon eine Sitzung des Adelsråds einberufen, die er nach dem Eintreffen von Katharina und Mathis eröffnet.
Zitat
Geschäftsordnung des Adelsråd
§1 Definition
(1) Der Adelsråd ist das Gremium in welchem die Herzöge (Herzoginnen) Lillemarks vertreten sind.
(2) Zu seinen Sitzungen kommen die amtierenden Herzöge (Herzoginnen) von Lindencrone, Kystland und Norrby zusammen.
§2 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Adelsråds finden mindestens einmal monatlich im Palais Vinter in Frederikshavn statt.
(2) Über die Einberufung einer Sitzung entscheidet der (die) Vorsitzende. Er (Sie) muss die anderen Mitglieder des Adelsråds mindestens einen Tag vor der Sitzung zu dieser schriftlich oder mündlich einladen und sie dabei über die Tagesordnung informieren.
(3) Den ersten Vorsitz führt das längst amtierende Mitglied des Adelsråds, gefolgt vom zweit längst dienenden und zuletzt von dem am kürzesten amtierenden Mitglied des Adelsråds. Ist dieses Rad einmal durchlaufen beginnt die so erfolgte Reihenfolge wieder von vorne.
(4) Ein (Eine) Herzog (Herzogin) hat den Vorsitz längstens für zwei Monate inne. Er (Sie) kann den Vorsitz früher abgeben, wenn äußere Umstände (z.B. Krankheit) ihn (sie) dazu zwingen.
(5) In Ausnahmefällen kann der Adelsråd zu seinen Sitzungen auch außerhalb von Frederikshaven zusammen treten, zum Beispiel, wenn die Sicherheitslage ein Treffen in Frederikshavn fahrlässig erscheinen ließe.
§3 Teilnahme von Außenstehenden
(1) Zu den Sitzungen können weitere Personen geladen werden, wenn sie einen wertvolen Beitrag zu einer Debatte leisten können, beispielsweise Experten (Expertinnen).
(2) Der (Die) König (Königin) hat das Recht vor dem Adelsråd zu sprechen, wenn dieser seinem (ihrem) Erscheinen im Vorfeld zugestimmt hat.
(3) Die Herzöge (Herzöginnen) können sich nicht durch einen Repräsentanten vertreten lassen.
§4 Beschlüsse
(1) Beschlüsse des Adelsråds müssen bei wichtigen Angelegenheiten einstimmig, ansonsten mit einfacher Mehrheit getroffen werden.
(2) Eine Angelegenheit gilt als wichtig, wenn es sich dabei um nationale Interessen handelt.
(3) Über eine Vorsprache des (der) Königs (Königin) muss ein einstimmiger Beschluss erfolgen.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mit "Ja" oder "Nein". Auf Wunsch eines (einer) Einzelnen kann eine geheime Abstimmung erfolgen.
(5) Zur Gültigkeit von Beschlüssen müssen mindestens zwei Mitglieder des Adelsråds anwesend sein. Sind nur zwei Mitglieder anwesend, dann müssen alle Beschlüsse einstimmig beschlossen werden.
§5 Aufgaben des Adelsråds
(1) Der Adelsråd hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
(a) das Finden von Kandidaten (Kandidatinnen) für das Amt des Statskommissærs und Übermittlung eines Vorschlags an den (die) König (Königin).
(b) das Finden von Kandidaten (Kandidatinnen) für das Amt von Richtern (Richterinnen) am königlichen Gerichtshofs und Übermittlung eines Vorschlags an den (die) König (Königin).
(c) Forderung des Rücktritts des Statskommissærs.
(d) Stellungnahmen zu aktuellen politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen Ereignissen.
(e) Erarbeiten von gemeinsamen Verordnungen, die für alle Herzogtümer Gültigkeit besitzen.
(f)
§6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch einstimmigen Beschluss des Adelsråds in Kraft.
(2) Abänderungen können einstimmig beschlossen werden.
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Geschäftsordnung des Adelsråd
§1 Definition
(1) Der Adelsråd ist das Gremium in welchem die Herzöge/ Herzoginnen Lillemarks vertreten sind.
(2) Zu seinen Sitzungen kommen die amtierenden Herzöge/ Herzoginnen von Lindencrone, Kystland und Norrby zusammen.
§2 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Adelsråds finden mindestens einmal monatlich im Palais Vinter in Frederikshavn statt.
(2) Über die Einberufung einer Sitzung entscheidet der/ die Vorsitzende. Er (Sie) muss die anderen Mitglieder des Adelsråds mindestens einen Tag vor der Sitzung zu dieser schriftlich oder mündlich einladen und sie dabei über die Tagesordnung informieren.
(3) Den ersten Vorsitz führt das längst amtierende Mitglied des Adelsråds, gefolgt vom zweit längst dienenden und zuletzt von dem am kürzesten amtierenden Mitglied des Adelsråds. Ist dieses Rad einmal durchlaufen beginnt die so erfolgte Reihenfolge wieder von vorne.
(4) Ein/ Eine Herzog/ Herzogin hat den Vorsitz längstens für zwei Monate inne. Er/ Sie kann den Vorsitz früher abgeben, wenn äußere Umstände (z.B. Krankheit) ihn/ sie dazu zwingen.
(5) In Ausnahmefällen kann der Adelsråd zu seinen Sitzungen auch außerhalb von Frederikshavn zusammen treten, zum Beispiel, wenn die Sicherheitslage ein Treffen in Frederikshavn fahrlässig erscheinen ließe.
§3 Teilnahme von Außenstehenden
(1) Zu den Sitzungen können weitere Personen geladen werden, wenn sie einen wertvolen Beitrag zu einer Debatte leisten können, beispielsweise Experten (Expertinnen).
(2) Der/ Die König/ Königin hat das Recht vor dem Adelsråd zu sprechen, wenn dieser seinem/ ihrem Erscheinen im Vorfeld zugestimmt hat.
(3) Die Herzöge/ Herzoginnen können sich nicht durch einen Repräsentanten vertreten lassen.
§4 Beschlüsse
(1) Beschlüsse des Adelsråds müssen bei wichtigen Angelegenheiten einstimmig (bei Anwesenheit aller Mitglieder), ansonsten mit einfacher Mehrheit getroffen werden.
(2) Eine Angelegenheit gilt als wichtig, wenn es sich dabei um nationale Interessen handelt.
(3) Über eine Vorsprache des/ der Königs/ Königin muss ein einstimmiger Beschluss erfolgen.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mit "Ja" oder "Nein". Auf Wunsch eines (einer) Einzelnen kann eine geheime Abstimmung erfolgen.
(5) Zur Gültigkeit von Beschlüssen müssen mindestens zwei Mitglieder des Adelsråds anwesend sein. Sind nur zwei Mitglieder anwesend, dann müssen alle Beschlüsse einstimmig beschlossen werden.
§5 Aufgaben des Adelsråds
(1) Der Adelsråd hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
(a) das Finden von Kandidaten/ Kandidatinnen für das Amt des Statskommissærs und Übermittlung eines Vorschlags an den/ die König/ Königin.
(b) das Finden von Kandidaten/ Kandidatinnen für das Amt von Richtern/ Richterinnen am königlichen Gerichtshofs und Übermittlung eines Vorschlags an den/ die König/ Königin.
(c) Entlassung des Statskommissærs.
(d) Stellungnahmen zu aktuellen politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen Ereignissen.
(e) Erarbeiten von gemeinsamen Verordnungen, die für alle Herzogtümer Gültigkeit besitzen.
§6 Entlassung des Statskommissærs
(1) Der Adelsråd kann einstimmig den Entschluss fassen den Statskommissær zu entlassen. Bei dieser Abstimmung müssen alle Herzöge/ Herzoginnen anwesend seien.
(2) Damit die Entlassung des Statskommissærs durch den Adelsråd erfolgt, müssen entweder der/ die Monarch/ Monarchin verhindert sein und der Statskommissær ein Verhalten an den Tag legen, dass nahe legt, dass er nicht länger zum Wohle des Königreichs agiert.
(3) Für den Fall, dass der/ die Monarch/ Monarchin im Stande ist den Statskommissær zu entlassen, kann der Adelsråd ihm/ ihr die Entlassung nahe legen mit entsprechender Begründung.
§7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch einstimmigen Beschluss des Adelsråds mit Monatsersten des Folgemonats in Kraft.
(2) Abänderungen können einstimmig beschlossen werden.
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