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Die Lillen

Mette-Marit I.

verstorben (Dronning)

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1

Freitag, 11. März 2011, 22:12

Diskussion Verfassung

Liebes Volk
Hiermit eröffne ich die Diskussion zum Vorschlag der neuen Verfassung.
Dauer 7 Tage


Zitat

Wir, Mette-Marit I., Königin von Lillemark haben aus freier königlicher Machtvollkommenheit beschlossen, Lillemark ein neues Verfassungswerk zu schenken, um die Fehler Einzelner in der Vergangenheit Geschichte werden zu lassen. Wir führen Lillemark nun in eine neue strahlende Zukunft. Wir geben dies nun allerhöchstselbst allen bekannt:


Verfassung des Königreichs Lillemark
Fassung vom 12.08.2010


Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Lillemark ist eine absolute Monarchie. Ihr Recht geht von der Königin/vom König aus.

Artikel 2. Das Königreich Lillemark gliedert sich in drei Herzogtümer mit den Namen Lindencrone, Norrby und Kystland.

Artikel 3. Das Königreich Lillemark bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb des Königreichs dürfen keine Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.

Artikel 4. Hauptstadt des Königreichs ist Frederikshavn. Sie ist Hauptsitz der königlichen Familie und der Regierung ihrer/seiner Majestät.

Artikel 5. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, des Bekenntnisses und der sexuellen Orientierung sind ausgeschlossen.

Artikel 6. Die lillische Sprache ist die Staatssprache des Königreichs.

Artikel 6a. Die Farben der Monarchie sind Blau – Gold – Rot. Die Flagge besteht aus drei waagerechten Streifen, die in ihrer Höhe abnehmen. Oben Blau, in der Mitte Gold und unten Rot im Verhältnis 4-2-1. Im mastseitigen Obereck befindet sich das kleine Wappen auf blauem Grund.
Das Wappen des Königreichs Lillemark besteht aus einem blauen Wappenschild mit einem steigenden Alphyn in Gold mit roter Bewehrung. Auf dem Wappen liegt die lillische Krone.

Artikel 7. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Die Monarchin/Der Monarch

Artikel 8. Die Königin/Der König ist das Staats- und Regierungsoberhaupt des Königreichs Lillemark. Sie/Er ist die/der oberste Repräsentantin/Repräsentant des Staates nach innen und nach außen.

Artikel 9. Die Königin/Der König

a) führt die Regierungsgeschäfte.
b) ernennt und entlässt die Ministerinnen/ Minister der Regierung auf Vorschlag des Adelsrats.
c) bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes. Mit der Verkündung des Gesetzes tritt dieses in Kraft.
d) befasst sich mit Petitionen, die an sie/ihn gerichtet sind.
e) verleiht Adelstitel, Urkunden, Orden und Ehrenzeichen.
f) erklärt Krieg und Frieden.
g) ernennt auf Vorschlag des Adelsrates die Richterinnen/Richter des königlichen Gerichtshofs

Artikel 9a. Die Königin/der König kann eigene Erlässe verkünden, die sich an einen klaren Adressatenkreis – das Volk oder die Herzoginnen/Herzöge – richten. Darin kann sie/er zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nehmen, Regelungen bezüglich Königshaus und Adel treffen oder Probleme, die von Seiten der Bevölkerung an sie/ihn herangetragen wurden, thematisieren.
Die königlichen Erlässe müssen sich im Rahmen der Gesetze Lillemarks bewegen.

Artikel 10. Der Titel und das Amt der Königin/des Königs werden in der Familie der Bærnadøtt durch Erbfolge weitergegeben. Erbin/Erbe ist die erstgeborene Tochter/der erstgeborene Sohn der Königin/des Königs. Näheres regelt das Erbfolgegesetz.

Artikel 11. Der Ehepartner/die Ehepartnerin der Königin/des Königs führt den Titel Erzherzog/Erzherzogin.

Die Regierung

Artikel 12. Die Regierung besteht aus der Königin/ dem König und den Ministerinnen/ Ministern.

Artikel 13. [b] Die Königin/ der König in ihrer/ seiner Funktion als Regierungsoberhaupt nennt dem Adelsrat die zu besetzenden MinisterInnenposten. Der Adelsrat übermittelt in Folge einen Vorschlag mit bis zu drei KandidatInnennamen für den jeweiligen MinisterInnenposten an die Königin/ den König, welche/ welcher daraufhin einen geeigneten Kandidaten für das Amt auswählt und ernennt.


Artikel 14. [b]Die MinisterInnen sind der Königin/ dem König gegenüber Verantwortlich und können nicht ohne ihre/ seine Zustimmung Entscheidungen über die Zukunft des Königreichs treffen.


Artikel 15. Die Regierung beschließt Gesetze einstimmig. Rechtsgültigkeit erlangen Gesetze durch die Unterschrift und Verkündung durch die Königin/den König.

Artikel 16. Die Kompetenzen von Ministerämtern, die die Königin/ der König nicht zur Besetzung vorsieht, kann sie/ er an die Herzoginnen/ die Herzöge bis auf Wiederruf abtreten. Die Herzoginnen/ die Herzöge sind dabei angehalten zum größt möglichen Wohl des Königreichs zu handeln und ihre Entscheidungen möglichst zu koordinieren.

Das Volk

Artikel 17. Das Staatsvolk umfasst alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die im Königreich Lillemark leben.

Artikel 18. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, Petitionen an die Königin/den König zu richten, welche von dieser/diesem behandelt werden müssen. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 19. Die Regierung kann die Staatsbürgerinnen/Staatsbürger durch eine nicht bindende Volksbefragung zu aktuellen Gesetzesvorhaben befragen. Bei Änderungen der Verfassung ist eine bindende Volksbefragung verpflichtend durchzuführen. Die Regierung kann nach eigenem Ermessen die Bevölkerung in die Vorbereitungen zu neuen Gesetzesvorhaben einbinden.

Artikel 20. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, eigene Gesetzesvorhaben an die Regierung einzubringen. Näheres regelt ein Gesetz.

Die Krone und die Herzogtümer

Artikel 21. Der Krone obliegt die Gesamtvertretung Lillemarks. Den Herzogtümern ist es untersagt eine eigenständige Entscheidungen in der Außenpolitik zu treffen. Die Pflege von diplomatischen Kontakten ist davon ausgenommen.

Artikel 22. Die Herzoginnen/Herzöge können zur näheren Durchführung von Gesetzen Verordnungen für ihre Herzogtümer erlassen.

Artikel 23. Die Herzoginnen/Herzöge sind im Adelsråd vertreten, welcher der Königin/dem König beratend zur Seite steht. Der Adelsråd hat das Vorschlagsrecht zur Besetzung wichtiger der MinisterInnenposten und der RichterInnen am königlichen Gerichtshof. Zur näheren Durchführung seiner Aufgaben erlässt der Adelsrat in seiner nächsten Sitzung eine Geschäftsordnung.

Justiz

Artikel 24. Die Rechtssprechung erfolgt am königlichen Gerichtshof.

Artikel 25. Die RichterInnen werden auf Vorschlag der Herzoginnen/Herzöge von der Königin/dem König ernannt. Sie üben ihr Amt so lange aus, bis sie durch Tod, Krankheit oder eigenen Rücktritt dazu nicht mehr im Stande sind.

Artikel 26. Andere Staatsämter sind mit jenen der Richterin/des Richters unvereinbar.

Artikel 27. Sollten keine Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof ernannt sein, dann übt der Adelsråd in Vertretung die Rechtssprechung aus.

Schlussbestimmungen

Artikel 28. Die Verfassung tritt nach Volksabstimmung und mit der Verkündung durch die Königin/den König in Kraft und ersetzt damit die Verfassung vom 12.08.2010.


Simoff

Fett gedruckt sind die Ändereungen zur alten Verfassung


2

Freitag, 11. März 2011, 22:28

Meine Gedanken dazu:

Es sollte entsprechend Adelsråd heißen.

Artikel 13: Nicht Kandidatennamen, sondern nur Kandidaten/Kandidatinnen

Artikel 14: verantwortlich in diesem Falle klein geschrieben und Widerruf nicht mit ie

Artikel 16: Die sind nicht nur MÖGLICHST zu koordinieren. "Möglichst" in diesem Falle streichen.

Artikel 23: Eine Geschäftsordnung zur nächsten Sitzung ist fraglich ob das klappt. Besser wäre vielleicht: Nach Inkrafttreten der Verfassung ist der Adelsråd angehalten in kürzester Zeit eine Geschäftsordnung (...) festzulegen.

Mette-Marit I.

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3

Freitag, 11. März 2011, 22:36

RE: Diskussion Verfassung

Die Tippfehler hab ich schonmal rausgenommen, Artikel 23 noch so stehen lassen

Zitat

Wir, Mette-Marit I., Königin von Lillemark haben aus freier königlicher Machtvollkommenheit beschlossen, Lillemark ein neues Verfassungswerk zu schenken, um die Fehler Einzelner in der Vergangenheit Geschichte werden zu lassen. Wir führen Lillemark nun in eine neue strahlende Zukunft. Wir geben dies nun allerhöchstselbst allen bekannt:


Verfassung des Königreichs Lillemark
Fassung vom 12.08.2010


Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Lillemark ist eine absolute Monarchie. Ihr Recht geht von der Königin/vom König aus.

Artikel 2. Das Königreich Lillemark gliedert sich in drei Herzogtümer mit den Namen Lindencrone, Norrby und Kystland.

Artikel 3. Das Königreich Lillemark bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb des Königreichs dürfen keine Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.

Artikel 4. Hauptstadt des Königreichs ist Frederikshavn. Sie ist Hauptsitz der königlichen Familie und der Regierung ihrer/seiner Majestät.

Artikel 5. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, des Bekenntnisses und der sexuellen Orientierung sind ausgeschlossen.

Artikel 6. Die lillische Sprache ist die Staatssprache des Königreichs.

Artikel 6a. Die Farben der Monarchie sind Blau – Gold – Rot. Die Flagge besteht aus drei waagerechten Streifen, die in ihrer Höhe abnehmen. Oben Blau, in der Mitte Gold und unten Rot im Verhältnis 4-2-1. Im mastseitigen Obereck befindet sich das kleine Wappen auf blauem Grund.
Das Wappen des Königreichs Lillemark besteht aus einem blauen Wappenschild mit einem steigenden Alphyn in Gold mit roter Bewehrung. Auf dem Wappen liegt die lillische Krone.

Artikel 7. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Die Monarchin/Der Monarch

Artikel 8. Die Königin/Der König ist das Staats- und Regierungsoberhaupt des Königreichs Lillemark. Sie/Er ist die/der oberste Repräsentantin/Repräsentant des Staates nach innen und nach außen.

Artikel 9. Die Königin/Der König

a) führt die Regierungsgeschäfte.
b) ernennt und entlässt die Ministerinnen/ Minister der Regierung auf Vorschlag des Adelsrats.
c) bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes. Mit der Verkündung des Gesetzes tritt dieses in Kraft.
d) befasst sich mit Petitionen, die an sie/ihn gerichtet sind.
e) verleiht Adelstitel, Urkunden, Orden und Ehrenzeichen.
f) erklärt Krieg und Frieden.
g) ernennt auf Vorschlag des Adelsrates die Richterinnen/Richter des königlichen Gerichtshofs

Artikel 9a. Die Königin/der König kann eigene Erlässe verkünden, die sich an einen klaren Adressatenkreis – das Volk oder die Herzoginnen/Herzöge – richten. Darin kann sie/er zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nehmen, Regelungen bezüglich Königshaus und Adel treffen oder Probleme, die von Seiten der Bevölkerung an sie/ihn herangetragen wurden, thematisieren.
Die königlichen Erlässe müssen sich im Rahmen der Gesetze Lillemarks bewegen.

Artikel 10. Der Titel und das Amt der Königin/des Königs werden in der Familie der Bærnadøtt durch Erbfolge weitergegeben. Erbin/Erbe ist die erstgeborene Tochter/der erstgeborene Sohn der Königin/des Königs. Näheres regelt das Erbfolgegesetz.

Artikel 11. Der Ehepartner/die Ehepartnerin der Königin/des Königs führt den Titel Erzherzog/Erzherzogin.

Die Regierung

Artikel 12. Die Regierung besteht aus der Königin/ dem König und den Ministerinnen/ Ministern.

Artikel 13. [b] Die Königin/ der König in ihrer/ seiner Funktion als Regierungsoberhaupt nennt dem Adelsrat die zu besetzenden MinisterInnenposten. Der Adelsrat übermittelt in Folge einen Vorschlag mit bis zu drei Kandidaten/Kandidatinnen für den jeweiligen MinisterInnenposten an die Königin/ den König, welche/ welcher daraufhin einen geeigneten Kandidaten für das Amt auswählt und ernennt.


Artikel 14. [b]Die MinisterInnen sind der Königin/ dem König gegenüber verantwortlich und können nicht ohne ihre/ seine Zustimmung Entscheidungen über die Zukunft des Königreichs treffen.


Artikel 15. Die Regierung beschließt Gesetze einstimmig. Rechtsgültigkeit erlangen Gesetze durch die Unterschrift und Verkündung durch die Königin/den König.

Artikel 16. Die Kompetenzen von Ministerämtern, die die Königin/ der König nicht zur Besetzung vorsieht, kann sie/ er an die Herzoginnen/ die Herzöge bis auf Widerruf abtreten. Die Herzoginnen/ die Herzöge sind dabei angehalten zum größt möglichen Wohl des Königreichs zu handeln und ihre Entscheidungen möglichst zu koordinieren.

Das Volk

Artikel 17. Das Staatsvolk umfasst alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die im Königreich Lillemark leben.

Artikel 18. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, Petitionen an die Königin/den König zu richten, welche von dieser/diesem behandelt werden müssen. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 19. Die Regierung kann die Staatsbürgerinnen/Staatsbürger durch eine nicht bindende Volksbefragung zu aktuellen Gesetzesvorhaben befragen. Bei Änderungen der Verfassung ist eine bindende Volksbefragung verpflichtend durchzuführen. Die Regierung kann nach eigenem Ermessen die Bevölkerung in die Vorbereitungen zu neuen Gesetzesvorhaben einbinden.

Artikel 20. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger haben das Recht, eigene Gesetzesvorhaben an die Regierung einzubringen. Näheres regelt ein Gesetz.

Die Krone und die Herzogtümer

Artikel 21. Der Krone obliegt die Gesamtvertretung Lillemarks. Den Herzogtümern ist es untersagt eine eigenständige Entscheidungen in der Außenpolitik zu treffen. Die Pflege von diplomatischen Kontakten ist davon ausgenommen.

Artikel 22. Die Herzoginnen/Herzöge können zur näheren Durchführung von Gesetzen Verordnungen für ihre Herzogtümer erlassen.

Artikel 23. Die Herzoginnen/Herzöge sind im Adelsråd vertreten, welcher der Königin/dem König beratend zur Seite steht. Der Adelsråd hat das Vorschlagsrecht zur Besetzung wichtiger der MinisterInnenposten und der RichterInnen am königlichen Gerichtshof. Zur näheren Durchführung seiner Aufgaben erlässt der Adelsrat in seiner nächsten Sitzung eine Geschäftsordnung.

Justiz

Artikel 24. Die Rechtssprechung erfolgt am königlichen Gerichtshof.

Artikel 25. Die RichterInnen werden auf Vorschlag der Herzoginnen/Herzöge von der Königin/dem König ernannt. Sie üben ihr Amt so lange aus, bis sie durch Tod, Krankheit oder eigenen Rücktritt dazu nicht mehr im Stande sind.

Artikel 26. Andere Staatsämter sind mit jenen der Richterin/des Richters unvereinbar.

Artikel 27. Sollten keine Richterinnen/Richter am königlichen Gerichtshof ernannt sein, dann übt der Adelsråd in Vertretung die Rechtssprechung aus.

Schlussbestimmungen

Artikel 28. Die Verfassung tritt nach Volksabstimmung und mit der Verkündung durch die Königin/den König in Kraft und ersetzt damit die Verfassung vom 12.08.2010.


Simoff

Fett gedruckt sind die Ändereungen zur alten Verfassung

[/quote]

4

Sonntag, 13. März 2011, 14:37

Ich wollte es eigentlich nicht so deutlich sagen, aber ich denke es muss sein.

Dieser Verfassungsvorschlag ist doch wohl ein schlechter Scherz, oder nicht?
Hab ich was verpasst, oder haben wir schon den 1. April?

Nur weil es beim ersten Mal nicht geklappt hat wirft man gleich alles über den Haufen und krempelt alles um?
Das zeugt nicht gerade von hoher Standfestigkeit unserer Staatsführung.
Klappt was nicht, muss es gleich geändert werden. Wenn das hier auch nicht funktioniert, wird dann wieder die Verfassung geändert?
Wundern würde es mich nicht.

Was mich am meisten an diesem Vorschlag stört, ist die Tatsache, das die Königin zur Regierungschefin gemacht werden soll.
Die Königin, die sich während der gesamten Regierungskrise nicht einmal zu Wort gemeldet hat, sich nicht dafür interessiert hat und erst dann gehandelt hat als alles schon zu spät war, soll die Regierungsgeschäfte übernehmen?
Na, ich weiß nicht.

Aber das Gute ist ja, wie ich es schon erwähnte, das man, sollte dies hier auch nicht klappen, wieder die Verfassung ändern kann. Und ich bin mir sicher, das man irgendwann mal vielleicht die perfekte Lösung finden wird.

Mette-Marit I.

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5

Sonntag, 13. März 2011, 14:43

Herzog, Ich kann Eure Aufregung überhaupt nicht nachvollziehen, da mit der Verfassungsreform die Vorschläge des Adelsrates beinah 1 : 1 umgesetzt wurden und unter dem Vorschlag des Adelsrates auch Ihr Name steht!

6

Sonntag, 13. März 2011, 14:46

Also alles beim Alten belassen? Anscheinend kommen wir mit diesem *simoff* Spielkonzept */simoff* nicht zurecht. Wenn der Adelsråd nicht entsprechend mitarbeitet, wird auhc dieses konzept nicht funktionieren, das stimmt.

7

Sonntag, 13. März 2011, 14:48

Ich kann mich nicht daran erinnern, das unter den Vorschlägen des Adelsråds war, Sie zur Regierungschefin zu machen, Majestät.
Es war nur die Rede davon, einige Bereiche in die Hände der Herzogtümer zu legen.
Das steht ja auch drin, nur in sehr stark abgeänderter Form.

Mette-Marit I.

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8

Sonntag, 13. März 2011, 15:26

Dann bitte machen Sie Vorschläge. Ich höre.

9

Sonntag, 13. März 2011, 15:42

Verstehe ich das richtig, das Sie Ihren Vorschlag nicht verteidigen wollen, und mich nicht von dessen Vorteilen überzeugen wollen?

Sie legen uns diese Änderung vor und sagen nicht ein Wort dazu.
Entweder zustimmen oder nicht. Wirklich sehr einfach.

Mette-Marit I.

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10

Sonntag, 13. März 2011, 15:45

Machen sie bessere Vorschläge, wenn Ihnen die neue Verfassung nicht passt, Herzog.
Ich stehe hinter dem, was wir erarbeitet haben. Doch wenn sie bessere Ideen haben, raus damit.
Gerne verteidige ich die neue Verfassung.
Und nein, nicht zustimmen ja oder nein, Herr af Sundstrom. Deswegen gibt es hier eine Diskussion, falls sie nicht lesen können.

11

Sonntag, 13. März 2011, 15:52

Mich würde aber interessieren, warum Sie diese radikale Änderung vorgenommen haben.
Sie müssen doch eine Begründung dafür haben, warum wieder alles über den Haufen geworfen wird, nur weil es beim ersten Mal nicht geklappt hat.
Genau so würde es mich interessieren, warum Sie meinen, das Sie die Regierungsgeschäfte besser führen können.
Ich möchte jetzt nicht respektlos erscheinen, Majestät, aber so wie Sie sich während der Regierungskrise verhalten haben, habe ich meine Zweifel daran, das Sie ein besserer Regierungschef wären.

Mette-Marit I.

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12

Sonntag, 13. März 2011, 15:56

Mich würde auch sehr viel interessieren, glauben Sie mir das.

Ja, ich habe gute Gründe, warum ich diese radikale Veränderung vorgenommen habe. Zum einen hat unsere erste Verfassung nicht funktioniert. Weder der Staatskommissar noch irgendein einzelner Minister haben ihre Arbeit gemacht. Keiner, Herzog.
Selbst die Herzöge in ihren Bereichen, nichts. Weder Sie, noch Leah noch Ole.
Dies soll sich mit dieser Verfassung nun grundsätzlich ändern.
Ich habe die Regierung aus der Hand gegeben um zu schauen, ob es funktioniert. Und das tut es nicht.
Solange es nötig ist, werde ich die Regierungsgeschäfte übernehmen.

13

Sonntag, 13. März 2011, 16:16

Das sind, meiner Meinung nach, sehr fadenscheinige Gründe, Majestät.
Sie wollen also das, was hart erarbeitet wurde, gleich wieder über den Haufen werfen, weil es nicht funktioniert hat?
Anstatt es noch mal zu versuchen werfen Sie gleich die Flinte ins Korn.
Ja, die Regierung hat nicht funktioniert, das gebe ich zu.
Nur muss es ja nicht auch bei der nächsten so sein.

Aber uns Herzögen jetzt den schwarzen Peter zu zu schieben, halte ich für unfair.
Laut Verfassung steht uns nur das Recht zu, den Staatskommisær von seinem Amt zu entbinden, mehr nicht. Doch ist es unmöglich dies zu entscheiden, wenn der Herzog von Kystland und die Herzogin von Lindencrone nie anwesend sind.
Selbst die neue Herzogin von Lindencrone fand meinen Vorschlag, den Staatskommisær von seinem Amt zu entbinden für unangebracht.
Und bei nur momentan zwei Mitgliedern im Adelsråd kann man keine Entscheidung treffen.

Mette-Marit I.

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14

Sonntag, 13. März 2011, 16:19

Sie schieben nun alle Schuld auf Leah und Ole, sehe ich das richtig?
Aber darüber sollten wir uns ein anderes Mal unterhalten.

Nocheinmal, die Verfassung steht hier zur Diskussion und wenn sie bessere Vorschläge dazu haben, ist hier der Platz dafür. Nutzen Sie diese Möglichkeit.

15

Sonntag, 13. März 2011, 16:25

Okay, wie Sie möchten..

Vergessen Sie diesen Vorschlag und versuchen Sie es noch mal.
Aber das wird eh nicht passieren. Deswegen werde ich mich von jetzt an aus dieses Diskussion zurück ziehen.

Mette-Marit I.

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16

Sonntag, 13. März 2011, 16:33

Handlung

Sie kann über sein Verhalten nur den Kopf schütteln. Statt bessere Vorschläge zu machen, zieht er den Schwanz ein. Statt Vorschläge zu machen, wird nur gemeckert. Er wird am ende dagegen stimmen oder sich enthalten..
Sie wird privat ein ernstes Wörtchen mit ihm reden müssen, denn so geht das nicht im Ansatz!


17

Sonntag, 13. März 2011, 16:44

Handlung

Das sie sich zu seinem Vorschlag nicht äußert, überrascht ihn überhaupt nicht. Ihr ist eh nur daran gelegen diesen Vorschlag durch zu boxen und sonst nichts. Im Grund hätte man sich diese Diskussion auch sparen können.


Mette-Marit I.

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18

Sonntag, 13. März 2011, 16:54

Simoff

Ich kann aus deinem beitrag keinen Vorschlag rauslesen. Auf was soll ich da denn eingehen?


19

Sonntag, 13. März 2011, 16:59

Simoff

Was ist denn an: Vergessen Sie diesen Vorschlag und versuchen Sie es nochmal., so schwer zu verstehen?


Joanna van Reen

Baronesse af Hasselmond

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Wohnort: Hasselmond

Beruf: Baroness

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20

Sonntag, 13. März 2011, 17:05

Simoff

Welchen Vorschlag und was noch mal versuchen?


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