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Mette-Marit I.

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  • »Mette-Marit I.« ist der Autor dieses Themas

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Sonntag, 10. Juli 2011, 12:30

Diplomatiegesetz

Diplomatiegesetz


§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang des Königreich Lillemarks mit anderen Nationen.

§2 Aufnahme diplomatischer Beziehungen
(1) Zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu anderen Staaten sind die Königin/ der König, die Statskommissarin/ der Staatskommissar und die Außenministerin/ der Außenminister berechtigt.
(2) Die Herzoginnen/ Herzöge können eine lillische Delegation begleiten, sind aber nicht zur Anbahnung diplomatischer Beziehungen berechtigt.

§3 Verträge
(1) Zur Festigung der diplomatischen Beziehungen kann das Königreich Lillemark Verträge schließen.
(2) Verträge benötigen die Zustimmung der lillischen Regierung und werden von der Königin/ dem König unterzeichnet.
(3) Verträge dürfen nicht im Widerspruch zur lillischen Verfassung stehen.
(4) Die Kündigung von diplomatischen Verträgen kann durch die Regierung in Übereinstimmung mit der Krone gemäß den vertraglichen Bestimmungen angestrebt werden.

§4 Botschaftswesen
(1) Das Königreich Lillemark kann in anderen Nationen eine ständige diplomatische Vertretung unterhalten deren oberste Repräsentantin/ oberster Repräsentant die Botschafterin/ der Botschafter ist.
(2) Das lillische Botschaftspersonal bildet den diplomatischen Dienst des Königreich Lillemarks dessen Leitung der Außenministerin/ dem Außenminister obliegt.
(3) Botschafterinnen/ Botschafter sind an Weisungen des Außenministeriums gebunden. Sie vertreten das Königreich Lillemark in ihrem Gastland und berichten an das Außenministerium über Ereignisse in ihrem Gastland.
(4) Botschafterinnen/ Botschafter werden auf Vorschlag der Außenministerin/ des Außenministers von der Königin/ dem König ernannt und entlassen.
(5) Im Königreich Lillemark können Botschaften anderer Nationen errichtet werden. Diese Botschaften gelten als exterritoriales Gebiet in dem das Recht des Gastlandes gilt. Lillische Autoritäten haben keinerlei Befügnisse auf dem Botschaftsgelände.
(6) Staatsgästen und Diplomaten wird im Königreich Lillemark diplomatische Immunität zugestanden. Sie können von lillischen Autoritäten nicht belangt werden, solange keine Aufhebung der diplomatischen Immunität erfolgt.

§5 Aufhebung der diplomatischen Immunität
(1) Verletzt eine Botschafterin/ ein Botschafter oder ein ausländischer Staatsgast das lillische Recht kann sie/ er durch den Außenminister/ die Außenministerin ausgewiesen werden. Über die Ausweisung einer Botschafterin/ eines Botschafters ist der Herkunftsstaat sowie die/ der lillische Königin/ König vorab zu informieren.
(2) Beleidigungen oder Herabwürdigungen von Verfassungsorganen des Königreich Lillemarks oder deren Mitgliedern können entsprechend den Bestimmungen in §5 Absatz 1 geahndet werden.
(3) Die Außenministerin/ Der Außenminister kann ausländische Staatsgäste ausweisen oder deren Einreise unterbinden, wenn in ihrem Staat systematisch Menschenrechte der BürgerInnen verletzt werden. Dasselbe gilt, wenn nach Ansicht des Außenministers/ der Außenministerin die Sicherheit des ausländischen Staatsgastes im Königreich Lillemark nicht gewährleistet werden kann.
Die Ausweisung bzw. Verhinderung der Einreise muss im Vorfeld einstimmig von der Regierung beschlossen werden und die Königin/ der König ist über das Vorgehen zu informieren.
(4) Der Außenminister/ Die Außenministerin hat das Recht die Exterritorialität von Gebäuden einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Gerichts für maximal 24 Stunden einzuschränken um ausschließlich flüchtige Straftäter zu verfolgen. Weitere Maßnahmen sind nur mit Zustimmung des Botschafters gestattet.


§6 Schutz lillischer StaatsbürgerInnen
(1) Sieht die Außenministerin/ der Außenminister die Sicherheit lillischer StaatsbürgerInnen bei Reisen in einem anderen Staat als nicht gewährleistet an oder besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, so hat er für den betroffenen Staat eine öffentliche Reisewarnung auszugeben, welche die Gefahrensituation erläutert und Empfehlungen für lillische StaatsbürgerInnen enthält.
(2) Sind lillische StaatsbürgerInnen in anderen Staaten akut gefährdet oder wurden bereits in mehrfachen Fällen verletzt oder getötet, so hat die/der für Auswärtiges zuständige MinisterIn den lillischen StaatsbürgerInnen im betroffenen Staat die Rückkehr in das Kongeriget Lillemark zu empfehlen. In diesem Fall sind die Botschaften vor Ort zur Unterstützung verpflichtet.

§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Unterzeichnung und Verkündung durch die Königin in Kraft.