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das Projekt Kongeriget Lillemark hat nun nach 3 1/2 Jahren sein Ende gefunden.
Wir bedanken uns bei allen Mitspielern, Gästen und Lesern und hoffen, euch anderweitig mal wieder zu sehen. ;)
Alles Gute!
Die Lillen
Königliches Haushaltsgesetz
Königliches Haushaltsgesetz
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung und Form des königlichen Staatshaushalts.
§ 2 Haushaltserstellung
(1) Für jedes Halbjahr wird einen Monat vor Beginn des betreffenden Halbjahres von der königlichen Regierung ein Haushaltsentwurf verabschiedet. Als Basis dient dazu das Kalenderjahr. Demnach müssen die Haushalte jeweils zum 01.12. (für das Halbjahr Januar – Juni) und 01.06. (für das Halbjahr Juli – Dezember) von der Regierung beschlossen werden.
(2) Der Haushalt muss alle erwarteten Ausgaben und Einnahmen aufführen.
(3) In wirtschaftlich guten Jahren (Wirtschaftswachstum von mindestens 3% pro Quartal) muss die Regierung eine Sparquote von mindestens 2% des Staatshaushaltes erfüllen. Diese angesparte Reserve wird in Zeiten einer wirtschaftlichen Rezession nach und nach aufgelassen, um dem Wirtschaftsabschwung durch staatliche Investitionen entgegen zu wirken.
(4) Unmittelbar von einem Gesetz für das Königreich Lillemark verpflichtend festgelegte Ausgaben werden gesondert aufgeführt.
(5) Der Haushalt bedarf der Zustimmung der Königin/ des Königs bevor er seine Rechtswirksamkeit entfalten kann.
§ 3 Nachtragshaushalt
(1) Fallen Ausgaben oder Einnahmen an, die zur Zeit der Aufstellung des geltenden königlichen Staatshaushalts gar nicht oder nicht in der richtigen Höhe vorhergesehen waren ab einem Wert von 5%, kann die königliche Regierung darüber einen Nachtragshaushalt beschließen.
(2) Der Nachtragshaushalts benötigt ebenfalls die Zustimmung der Königin/ des Königs.
§4 Berichte
Die königliche Regierung ist verpflichtet, der Öffentlichkeit bei Ablauf eines jeden Quartals über die Entwicklung der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben während des Quartals, sowie das Vermögen des Königreich Lillemarks zu berichten.
§ 5 Haushaltssperre
(1) Die Krone kann eine Haushaltssperre verhängen, um so alle Zahlungen einzufrieren, die nicht gesetzlich festgelegt sind. In diesem Falle sind weitere Ausgaben nur mit Genehmigung der Krone möglich.
(2) Die königliche Regierung kann eine Haushaltssperre verhängen, um so alle Zahlungen einzufrieren, die nicht gesetzlich festgelegt sind. In diesem Falle sind weitere Ausgaben nur mit Genehmigung des Statskommissær möglich.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 15.9. 2010 in Kraft.
(2) Ein erster Staatshaushalt ist bis zum 1.10.2010 aufzustellen und gilt bis zum Ende des Kalenderjahrs 2010.[/QUOTE]