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Alles Gute!
Die Lillen

1

Freitag, 2. Juli 2010, 09:55

Unterschriftenmappe der Königin

Bitte legen Sie hier alle Unterlagen vor, die die Unterschrift der Königin brauchen.

2

Donnerstag, 16. September 2010, 21:21

Zitat

Königliches Haushaltsgesetz

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Aufstellung und Form des königlichen Staatshaushalts.


§ 2 Haushaltserstellung

(1) Für jedes Halbjahr wird einen Monat vor Beginn des betreffenden Halbjahres von der königlichen Regierung ein Haushaltsentwurf verabschiedet. Als Basis dient dazu das Kalenderjahr. Demnach müssen die Haushalte jeweils zum 01.12. (für das Halbjahr Januar – Juni) und 01.06. (für das Halbjahr Juli – Dezember) von der Regierung beschlossen werden.
(2) Der Haushalt muss alle erwarteten Ausgaben und Einnahmen aufführen.
(3) In wirtschaftlich guten Jahren (Wirtschaftswachstum von mindestens 3% pro Quartal) muss die Regierung eine Sparquote von mindestens 2% des Staatshaushaltes erfüllen. Diese angesparte Reserve wird in Zeiten einer wirtschaftlichen Rezession nach und nach aufgelassen, um dem Wirtschaftsabschwung durch staatliche Investitionen entgegen zu wirken.
(4) Unmittelbar von einem Gesetz für das Königreich Lillemark verpflichtend festgelegte Ausgaben werden gesondert aufgeführt.
(5) Der Haushalt bedarf der Zustimmung der Königin/ des Königs bevor er seine Rechtswirksamkeit entfalten kann.


§ 3 Nachtragshaushalt

(1) Fallen Ausgaben oder Einnahmen an, die zur Zeit der Aufstellung des geltenden königlichen Staatshaushalts gar nicht oder nicht in der richtigen Höhe vorhergesehen waren ab einem Wert von 5%, kann die königliche Regierung darüber einen Nachtragshaushalt beschließen.
(2) Der Nachtragshaushalts benötigt ebenfalls die Zustimmung der Königin/ des Königs.


§4 Berichte

Die königliche Regierung ist verpflichtet, der Öffentlichkeit bei Ablauf eines jeden Quartals über die Entwicklung der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben während des Quartals, sowie das Vermögen des Königreich Lillemarks zu berichten.


§ 5 Haushaltssperre

(1) Die Krone kann eine Haushaltssperre verhängen, um so alle Zahlungen einzufrieren, die nicht gesetzlich festgelegt sind. In diesem Falle sind weitere Ausgaben nur mit Genehmigung der Krone möglich.
(2) Die königliche Regierung kann eine Haushaltssperre verhängen, um so alle Zahlungen einzufrieren, die nicht gesetzlich festgelegt sind. In diesem Falle sind weitere Ausgaben nur mit Genehmigung des Statskommissær möglich.


§ 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 15.9. 2010 in Kraft.
(2) Ein erster Staatshaushalt ist bis zum 1.10.2010 aufzustellen und gilt bis zum Ende des Kalenderjahrs 2010.

Mette-Marit I.

verstorben (Dronning)

Beiträge: 4 032

Wohnort: Frederikshavn

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3

Donnerstag, 16. September 2010, 21:22

Zitat

Königliches Haushaltsgesetz

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Aufstellung und Form des königlichen Staatshaushalts.


§ 2 Haushaltserstellung

(1) Für jedes Halbjahr wird einen Monat vor Beginn des betreffenden Halbjahres von der königlichen Regierung ein Haushaltsentwurf verabschiedet. Als Basis dient dazu das Kalenderjahr. Demnach müssen die Haushalte jeweils zum 01.12. (für das Halbjahr Januar – Juni) und 01.06. (für das Halbjahr Juli – Dezember) von der Regierung beschlossen werden.
(2) Der Haushalt muss alle erwarteten Ausgaben und Einnahmen aufführen.
(3) In wirtschaftlich guten Jahren (Wirtschaftswachstum von mindestens 3% pro Quartal) muss die Regierung eine Sparquote von mindestens 2% des Staatshaushaltes erfüllen. Diese angesparte Reserve wird in Zeiten einer wirtschaftlichen Rezession nach und nach aufgelassen, um dem Wirtschaftsabschwung durch staatliche Investitionen entgegen zu wirken.
(4) Unmittelbar von einem Gesetz für das Königreich Lillemark verpflichtend festgelegte Ausgaben werden gesondert aufgeführt.
(5) Der Haushalt bedarf der Zustimmung der Königin/ des Königs bevor er seine Rechtswirksamkeit entfalten kann.


§ 3 Nachtragshaushalt

(1) Fallen Ausgaben oder Einnahmen an, die zur Zeit der Aufstellung des geltenden königlichen Staatshaushalts gar nicht oder nicht in der richtigen Höhe vorhergesehen waren ab einem Wert von 5%, kann die königliche Regierung darüber einen Nachtragshaushalt beschließen.
(2) Der Nachtragshaushalts benötigt ebenfalls die Zustimmung der Königin/ des Königs.


§4 Berichte

Die königliche Regierung ist verpflichtet, der Öffentlichkeit bei Ablauf eines jeden Quartals über die Entwicklung der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben während des Quartals, sowie das Vermögen des Königreich Lillemarks zu berichten.


§ 5 Haushaltssperre

(1) Die Krone kann eine Haushaltssperre verhängen, um so alle Zahlungen einzufrieren, die nicht gesetzlich festgelegt sind. In diesem Falle sind weitere Ausgaben nur mit Genehmigung der Krone möglich.
(2) Die königliche Regierung kann eine Haushaltssperre verhängen, um so alle Zahlungen einzufrieren, die nicht gesetzlich festgelegt sind. In diesem Falle sind weitere Ausgaben nur mit Genehmigung des Statskommissær möglich.


§ 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 15.9. 2010 in Kraft.
(2) Ein erster Staatshaushalt ist bis zum 1.10.2010 aufzustellen und gilt bis zum Ende des Kalenderjahrs 2010.



4

Dienstag, 19. April 2011, 10:37

Zitat

Ordentlicher Staatshaushalt Juli - Dezember 2011


Einnahmen
Steuern und Abgaben: 400.000.000.000 Lillinge

Ausgaben
Außen- und Verteidigungsministerium: 72.750.000.000 Lillinge
Wirtschafts- und Infrastrukturministerium: 121.250.000.000 Lillinge
Innen-, Kultur-, Bildungs- und Familienministerium: 194.000.000.000 Lillinge
Gesamt: 388.000.000.000 Lillinge

Sparquote: 3%



Zitat

Außerordentlicher Staatshaushalt April - Juni 2011


Einnahmen
Steuern und Abgaben: 200.000.000.000 Lillinge

Ausgaben
Außen- und Verteidigungsministerium: 36.375.000.000 Lillinge
Wirtschafts- und Infrastrukturministerium: 60.625.000.000 Lillinge
Innen-, Kultur-, Bildungs- und Familienministerium: 97.000.000.000 Lillinge
Gesamt: 194.000.000.000 Lillinge

Sparquote: 3%

5

Dienstag, 19. April 2011, 10:41

Zitat

Wirtschaftsgesetz

§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des lillischen Wirtschaftssystems.

§2 Allgemeines
(1) Das Königreich Lillemark ist eine soziale Marktwirtschaft.
(2) Der Staat greift in den wirtschaftlichen Ablauf lenkend ein, um soziale Härten für die StaatsbürgerInnen zu mildern und für sie so einen allgemeinen Lebensstandard zu sichern.
(3) Alle wirtschaftlichen Entscheidungen müssen die sozialen Bedürfnisse der Menschen und die Erhaltung der Umwelt berücksichtigen.

§3 Lebensstandard
(1) Um den durschnittlichen Lebensstandard der lillischen Bevölkerung zu ermitteln, veröffentlicht die Regierung jährlich einen Warenkorb.
(2) Der Warenkorb enthält sämtliche Güter des täglichen Bedarfs einer vierköpfigen Familie (zwei Erwachsene, zwei Kinder) und darüber hinaus noch Sonderanschaffungen.
(3) Zur Ermittlung des Warenkorbs wird das lillische Amt für Statistik befasst.

§4 Währung
(1) Die Währung des Königreichs Lillemark ist der Lilling.
(2) Der Lilling wird alternativ mit dem Symbol „£“ gekennzeichnet.
(3) Ein Lilling besteht aus 100 Mønt.

§5 Finanzierung
(1) Der Staat finanziert sich und seine Leistungen durch Steuern, Abgaben und erwirtschaftete Gewinne.
(2) Die erzielten Gewinne/ Verluste staatlicher Unternehmen müssen im Staatshaushalt gesondert angeführt werden.

§7 Unternehmen
(1) Privatwirtschaftliche Unternehmen sind auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.
(2) Privatwirtschaftliche Unternehmen verkaufen Waren oder Dienstleistungen gegen Bezahlung, einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Steuern und Abgaben.

§8 Gründung eines Unternehmens
(1) Zur Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit muss ein Antrag an das Wirtschaftsministerium gestellt und von diesem genehmigt werden.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Unternehmens
- Name des Unternehmers
- Branche
- Unternehmensziel
(3) Zur Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit ist jedeR lillische StaatsbürgerIn ab Vollendung des 18. Lebensjahres, juristische Personen und StaatsbürgerInnen anderer Staaten berechtigt und die volle Geschäftsfähigkeit vorliegt.

§9 Förderungen.
(1) Der Staat kann die Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit fördern. Die Höhe und Art der Förderung liegt im Ermessen des Wirtschaftsministers, der dazu eine Verordnung erlässt.
(2) Um eine Förderung zu erhalten, muss eine Unternehmensgenehmigung des Wirtschaftsministeriums vorliegen und ein Antrag auf Förderung an das Wirtschaftsministerium gestellt werden.
(3) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Unternehmens
- Name des Unternehmers
- Branche
- beantragte Fördersumme.
- Begründung.
(4) Förderungen an ausländische UnternehmerInnen werden nicht vergeben. Dies betrifft auch Subunternehmen und Tochtergesellschaften.

§10 Rolle des Staates
(1) Der Staat kann entweder durch hoheitliches Handeln oder in seiner Funktion als Unternehmer in den Wirtschaftskreislauf eingreifen.
(2) Hoheitliches Handeln umfasst die staatliche Gesetz- und Normsetzungskompetenz, sowie deren Vollziehung durch befugte Staatsorgane.
(3) Als Unternehmer gilt der Staat als eine juristische Person und unterliegt mit seinem Handeln den erlassenen Gesetzen und Normen, wie auch alle anderen Rechtsunterworfenen.

§11 Der Staat als Unternehmer.
(1) Als Unternehmer muss der lillische Staat eine wirtschaftliches Vorbild für andere UnternehmerInnen sein.
(2) Der Staat kann in allen Branchen unternehmerisch tätig sein, insbesondere aber in jenen, in denen eine Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt werden muss.
(2a) Eine Grundversorgung muss vor allem in folgenden Bereichen gesichert sein: öffentlicher Verkehr, Stromversorgung, Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, Wasserversorgung, herstellen und aufrecht erhalten sämtlicher Infrastruktur im lillischen Staatsgebiet, Telekommunikation und Postwesen.
(4) Die Sicherung der Grundversorgung durch den Staat kann auch durch staatliche Eingriffe in die Preisbildung vorgenommen werden.

§12 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.

Mette-Marit I.

verstorben (Dronning)

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6

Mittwoch, 4. Mai 2011, 00:04

Zitat

Original von Lucas Tilling

Zitat

Ordentlicher Staatshaushalt Juli - Dezember 2011


Einnahmen
Steuern und Abgaben: 400.000.000.000 Lillinge

Ausgaben
Außen- und Verteidigungsministerium: 72.750.000.000 Lillinge
Wirtschafts- und Infrastrukturministerium: 121.250.000.000 Lillinge
Innen-, Kultur-, Bildungs- und Familienministerium: 194.000.000.000 Lillinge
Gesamt: 388.000.000.000 Lillinge

Sparquote: 3%



Zitat

Außerordentlicher Staatshaushalt April - Juni 2011


Einnahmen
Steuern und Abgaben: 200.000.000.000 Lillinge

Ausgaben
Außen- und Verteidigungsministerium: 36.375.000.000 Lillinge
Wirtschafts- und Infrastrukturministerium: 60.625.000.000 Lillinge
Innen-, Kultur-, Bildungs- und Familienministerium: 97.000.000.000 Lillinge
Gesamt: 194.000.000.000 Lillinge

Sparquote: 3%



Mette-Marit I.

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7

Mittwoch, 4. Mai 2011, 00:04

Zitat

Original von Lucas Tilling

Zitat

Wirtschaftsgesetz

§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des lillischen Wirtschaftssystems.

§2 Allgemeines
(1) Das Königreich Lillemark ist eine soziale Marktwirtschaft.
(2) Der Staat greift in den wirtschaftlichen Ablauf lenkend ein, um soziale Härten für die StaatsbürgerInnen zu mildern und für sie so einen allgemeinen Lebensstandard zu sichern.
(3) Alle wirtschaftlichen Entscheidungen müssen die sozialen Bedürfnisse der Menschen und die Erhaltung der Umwelt berücksichtigen.

§3 Lebensstandard
(1) Um den durschnittlichen Lebensstandard der lillischen Bevölkerung zu ermitteln, veröffentlicht die Regierung jährlich einen Warenkorb.
(2) Der Warenkorb enthält sämtliche Güter des täglichen Bedarfs einer vierköpfigen Familie (zwei Erwachsene, zwei Kinder) und darüber hinaus noch Sonderanschaffungen.
(3) Zur Ermittlung des Warenkorbs wird das lillische Amt für Statistik befasst.

§4 Währung
(1) Die Währung des Königreichs Lillemark ist der Lilling.
(2) Der Lilling wird alternativ mit dem Symbol „£“ gekennzeichnet.
(3) Ein Lilling besteht aus 100 Mønt.

§5 Finanzierung
(1) Der Staat finanziert sich und seine Leistungen durch Steuern, Abgaben und erwirtschaftete Gewinne.
(2) Die erzielten Gewinne/ Verluste staatlicher Unternehmen müssen im Staatshaushalt gesondert angeführt werden.

§7 Unternehmen
(1) Privatwirtschaftliche Unternehmen sind auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.
(2) Privatwirtschaftliche Unternehmen verkaufen Waren oder Dienstleistungen gegen Bezahlung, einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Steuern und Abgaben.

§8 Gründung eines Unternehmens
(1) Zur Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit muss ein Antrag an das Wirtschaftsministerium gestellt und von diesem genehmigt werden.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Unternehmens
- Name des Unternehmers
- Branche
- Unternehmensziel
(3) Zur Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit ist jedeR lillische StaatsbürgerIn ab Vollendung des 18. Lebensjahres, juristische Personen und StaatsbürgerInnen anderer Staaten berechtigt und die volle Geschäftsfähigkeit vorliegt.

§9 Förderungen.
(1) Der Staat kann die Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit fördern. Die Höhe und Art der Förderung liegt im Ermessen des Wirtschaftsministers, der dazu eine Verordnung erlässt.
(2) Um eine Förderung zu erhalten, muss eine Unternehmensgenehmigung des Wirtschaftsministeriums vorliegen und ein Antrag auf Förderung an das Wirtschaftsministerium gestellt werden.
(3) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Unternehmens
- Name des Unternehmers
- Branche
- beantragte Fördersumme.
- Begründung.
(4) Förderungen an ausländische UnternehmerInnen werden nicht vergeben. Dies betrifft auch Subunternehmen und Tochtergesellschaften.

§10 Rolle des Staates
(1) Der Staat kann entweder durch hoheitliches Handeln oder in seiner Funktion als Unternehmer in den Wirtschaftskreislauf eingreifen.
(2) Hoheitliches Handeln umfasst die staatliche Gesetz- und Normsetzungskompetenz, sowie deren Vollziehung durch befugte Staatsorgane.
(3) Als Unternehmer gilt der Staat als eine juristische Person und unterliegt mit seinem Handeln den erlassenen Gesetzen und Normen, wie auch alle anderen Rechtsunterworfenen.

§11 Der Staat als Unternehmer.
(1) Als Unternehmer muss der lillische Staat eine wirtschaftliches Vorbild für andere UnternehmerInnen sein.
(2) Der Staat kann in allen Branchen unternehmerisch tätig sein, insbesondere aber in jenen, in denen eine Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt werden muss.
(2a) Eine Grundversorgung muss vor allem in folgenden Bereichen gesichert sein: öffentlicher Verkehr, Stromversorgung, Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, Wasserversorgung, herstellen und aufrecht erhalten sämtlicher Infrastruktur im lillischen Staatsgebiet, Telekommunikation und Postwesen.
(4) Die Sicherung der Grundversorgung durch den Staat kann auch durch staatliche Eingriffe in die Preisbildung vorgenommen werden.

§12 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.



8

Sonntag, 15. Mai 2011, 11:18

Zitat

Erbfolgegesetz


§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die königliche Erbfolge des Hauses Bærnadøtt.

§2 Erbfolge innerhalb der Familie Bærnadøtt
(1) Gemäß Artikel 10 der lillischen Verfassung ist der erstgeborene Sohn oder die erstgeborene Tochter erster AnwärterIn auf den Thron.
(2) Sollte der oder die Erstgeborene auf sein Anrecht auf den Thron verzichten, folgen die Geschwister in aufsteigender Reihenfolge ihrer Geburtsjahre.
(3) Für den Fall, dass sich kein rechtmäßiger Erbe innerhalb der Familie Bærnadøtt findet, geht die Königswürde an eines der Herzogsgeschlechter über.

§3 Die Herzöge/ Herzöginnen in der königlichen Erbfolge
(1) Gibt es in der Familie Bærnadøtt keinen rechtmäßigen Thronerben, geht die Königswürde/ Königinnenwürde auf den in Jahren ältesten Herzog/ die in Jahren älteste Herzogin über.
(2) Fortan gelten für den neuen Königin die Erbfolgebestimmungen wie unter §2 dieses Gesetzes genannt.
(3) Die Herzogswürde/ Herzoginnenwürde geht in diesem Fall an die verbliebenen Mitglieder der Familie Bærnadøtt über.
(4) Sollte eines der Herzogtümer ohne einen Erben/ eine Erbin bleiben, kommt Artikel 9(f) der Verfassung zum Zug.

§4 Thronverzicht
(1) EinE AnwärteInr auf den Thron kann in einem offiziellen Schreiben auf den Thron verzichten.
(2) Das Schreiben muss an den König/ die Königin gerichtet sein und folgendes beinhalten:
- vollständigen Namen und Titel des Thronanwärters
- Verzichtserklärung (wahlweise mit Begründung)
- eigenhändige Unterschrift des Thronanwärters/ der Thronanwärterin
- Unterschrift eines Zeugen/ einer Zeugin
(3) Der König/ Die Königin ist verpflichtet die Verzichtserklärung zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Anstelle des verzichtenden Thronanwärters/ der verzichtenden Thronanwärterin rücken die in der Erbfolge als nächstes Berechtigten.

§5 Statthalter
(1) Im Falle, dass ein künftiger König/ eine künftige Königin bei seiner/ ihrer Thronbesteigung das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, übernimmt an seiner/ ihrer statt ein Statthalter das Königsamt bis zur Volljährigkeit des Königsin/ der Königin.
(2) Statthalter sind in erster Linie Mutter oder Vater des Königs/ der Königin.
(3) Sind Mutter oder Vater des Königs/ der Königin durch Tod, Krankheit oder Unzurechnungsfähigkeit nicht in der Lage die Aufgabe des Statthalters zu übernehmen, regiert der Adelsråd als kollektiv.
(4) Entscheidungen, die der Adelsråd in Funktion des königlichen Statthalters fällt, müssen nach dem Einstimmigkeitsprinzip getroffen werden.

§6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.
(2) Abänderungen bedürfen der Zustimmung der Königin, des Adelsråds und einer Konsensentscheidung der Regierung.

9

Sonntag, 15. Mai 2011, 11:19

Zitat

Staatsbürgerschaftsgesetz



§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Formalitäten zur Erlangung der lillischen Staatsbürgerschaft, sowie den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Nationen.

§2 Staatsbürger
(1) StaatsbürgerIn ist jedeR im Königreich Lillemark geborene Mensch.
(2) Vom Einwohnermeldeamt ist mit der Geburtsurkunde gleichzeitig auch eine Staatsbürgerschaftsurkunde auszustellen.

§3 Staatsbürgerschaftsurkunde
(1) Die Staatsbürgerschaftsurkunde beinhaltet folgende Daten und Merkmale:
- Vor- und Nachname des Staatsbürgers/ der Staatsbürgerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Datum und Ort der Ausstellung
- Amtssiegel der Königin/ des Königs

§4 Staatsbürgerschaftsanträge
(1) Personen, die nicht im Königreich Lillemark geboren wurden, können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen, wenn sie im Königreich Lillemark seit mehreren Monaten ihren Hauptwohnsitz unterhalten.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname des Antragstellers/ der Antragstellerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Wohnanschrift des Hauptwohnsitzes
- Grund der Antragstellung
(3) Der Bescheid über den Entscheid des Staatsbürgerschaftsantrags muss dem Antragssteller/ der Antragsstellerin binnen vier Wochen ab Antragsstellung zugestellt werden.

§5 Amt für Einwohnerangelegenheiten (AfEa)
(1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten untersteht dem Innenministerium.
(2) In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Einwohnerangelegenheiten fallen:
- das Ausstellen von Ausweisen
- das Ausstellen von Geburtsurkunden
- das Austellen von Staatsbürgerschaftsnachweisen
- Entscheidungen über Staatsbürgerschaftsanträge
- Entscheidungen über Asylanträge nach vorangegangener Weisung durch den/ die InnenministerIn
- das Ausstellen von Touristenvisa
- das Führen eines Melderegisters
- Entscheidungen über den Verlust der Staatsbürgerschaft

§6 Asylantrag
(1) Bei politischer, religiöser, ethnischer, oder sonstiger Verfolgung im Heimatland kann von dem Vertriebenen/ der Vertriebenen im Königreich Lillemark ein Antrag auf Asyl gestellt werden.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname des Antragstellers/ der Antragstellerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Wohnanschrift des Hauptwohnsitzes
- Grund der Antragstellung
(3) Asylanträge sind vom Amt für Einwohnerangelegenheiten einer gründlichen Überprüfung des Asylgrundes zu unterziehen. Bis zum Erteilen des behördlichen Bescheids erhält der Asylwerber/ die Asylwerberin einen vorläufigen Aufenthaltstitel, welcher ihn/ sie zum Bleiben im Königreich Lillemark berechtigt.
(4) Der Aufenthaltstitel ist auf die Dauer des Asylverfahrens begrenzt.

§7 Einreise, Touristenvisum
(1) Zur Einreise in das Königreich Lillemark ist jedeR StaatsbürgerIn eines anderen Staates berechtigt.
(2) StaatsbürgerInnen anderer Staaten müssen sich im Königreich Lillemark jederzeit mit einem amtlichen Lichtbildausweis, aus welchem die Staatsbürgerschaft hervorgeht, ausweisen können.
(3) Bei einem längeren Aufenthalt im Königreich Lillemark ist ab einer Aufenthaltsdauer von sechs Wochen oder länger ein Touristenvisum an das Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen.
(4) Visumsanträge können auch im Vorfeld an die Botschaften des Königreich Lillemarks im jeweiligen Heimatland gestellt werden. Die Botschaften leiten den Visumsantrag an das Amt für Einwohnerangelegenheiten weiter.

§8 Rechte und Pflichten der StaatsbürgerInnen
(1) Mit dem Erhalt der lillischen Staatsbürgerschaft gehen auf den Rechtsunterworfenen sämtliche Rechten und Pflichten, welche die lillische Verfassung und Gesetze ihren StaatsbürgerInnen gewährt, auf diesen über.

§9 Verlust der Staatsbürgerschaft
(1) Bei Doppelstaatsbürgerschaften kann das Amt für Einwohnerangelegenheiten nach Entscheidung durch den Inhaber der Staatsbürgerschaften die lillische Staatsbürgerschaft entziehen.

§10 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.

Mette-Marit I.

verstorben (Dronning)

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10

Sonntag, 15. Mai 2011, 15:30

Zitat

Erbfolgegesetz


§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die königliche Erbfolge des Hauses Bærnadøtt.

§2 Erbfolge innerhalb der Familie Bærnadøtt
(1) Gemäß Artikel 10 der lillischen Verfassung ist der erstgeborene Sohn oder die erstgeborene Tochter erster AnwärterIn auf den Thron.
(2) Sollte der oder die Erstgeborene auf sein Anrecht auf den Thron verzichten, folgen die Geschwister in aufsteigender Reihenfolge ihrer Geburtsjahre.
(3) Für den Fall, dass sich kein rechtmäßiger Erbe innerhalb der Familie Bærnadøtt findet, geht die Königswürde an eines der Herzogsgeschlechter über.

§3 Die Herzöge/ Herzöginnen in der königlichen Erbfolge
(1) Gibt es in der Familie Bærnadøtt keinen rechtmäßigen Thronerben, geht die Königswürde/ Königinnenwürde auf den in Jahren ältesten Herzog/ die in Jahren älteste Herzogin über.
(2) Fortan gelten für den neuen Königin die Erbfolgebestimmungen wie unter §2 dieses Gesetzes genannt.
(3) Die Herzogswürde/ Herzoginnenwürde geht in diesem Fall an die verbliebenen Mitglieder der Familie Bærnadøtt über.
(4) Sollte eines der Herzogtümer ohne einen Erben/ eine Erbin bleiben, kommt Artikel 9(f) der Verfassung zum Zug.

§4 Thronverzicht
(1) EinE AnwärteInr auf den Thron kann in einem offiziellen Schreiben auf den Thron verzichten.
(2) Das Schreiben muss an den König/ die Königin gerichtet sein und folgendes beinhalten:
- vollständigen Namen und Titel des Thronanwärters
- Verzichtserklärung (wahlweise mit Begründung)
- eigenhändige Unterschrift des Thronanwärters/ der Thronanwärterin
- Unterschrift eines Zeugen/ einer Zeugin
(3) Der König/ Die Königin ist verpflichtet die Verzichtserklärung zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Anstelle des verzichtenden Thronanwärters/ der verzichtenden Thronanwärterin rücken die in der Erbfolge als nächstes Berechtigten.

§5 Statthalter
(1) Im Falle, dass ein künftiger König/ eine künftige Königin bei seiner/ ihrer Thronbesteigung das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, übernimmt an seiner/ ihrer statt ein Statthalter das Königsamt bis zur Volljährigkeit des Königsin/ der Königin.
(2) Statthalter sind in erster Linie Mutter oder Vater des Königs/ der Königin.
(3) Sind Mutter oder Vater des Königs/ der Königin durch Tod, Krankheit oder Unzurechnungsfähigkeit nicht in der Lage die Aufgabe des Statthalters zu übernehmen, regiert der Adelsråd als kollektiv.
(4) Entscheidungen, die der Adelsråd in Funktion des königlichen Statthalters fällt, müssen nach dem Einstimmigkeitsprinzip getroffen werden.

§6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.
(2) Abänderungen bedürfen der Zustimmung der Königin, des Adelsråds und einer Konsensentscheidung der Regierung.



Mette-Marit I.

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11

Sonntag, 15. Mai 2011, 15:30

Zitat

Staatsbürgerschaftsgesetz



§1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Formalitäten zur Erlangung der lillischen Staatsbürgerschaft, sowie den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Nationen.

§2 Staatsbürger
(1) StaatsbürgerIn ist jedeR im Königreich Lillemark geborene Mensch.
(2) Vom Einwohnermeldeamt ist mit der Geburtsurkunde gleichzeitig auch eine Staatsbürgerschaftsurkunde auszustellen.

§3 Staatsbürgerschaftsurkunde
(1) Die Staatsbürgerschaftsurkunde beinhaltet folgende Daten und Merkmale:
- Vor- und Nachname des Staatsbürgers/ der Staatsbürgerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Datum und Ort der Ausstellung
- Amtssiegel der Königin/ des Königs

§4 Staatsbürgerschaftsanträge
(1) Personen, die nicht im Königreich Lillemark geboren wurden, können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen, wenn sie im Königreich Lillemark seit mehreren Monaten ihren Hauptwohnsitz unterhalten.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname des Antragstellers/ der Antragstellerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Wohnanschrift des Hauptwohnsitzes
- Grund der Antragstellung
(3) Der Bescheid über den Entscheid des Staatsbürgerschaftsantrags muss dem Antragssteller/ der Antragsstellerin binnen vier Wochen ab Antragsstellung zugestellt werden.

§5 Amt für Einwohnerangelegenheiten (AfEa)
(1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten untersteht dem Innenministerium.
(2) In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Einwohnerangelegenheiten fallen:
- das Ausstellen von Ausweisen
- das Ausstellen von Geburtsurkunden
- das Austellen von Staatsbürgerschaftsnachweisen
- Entscheidungen über Staatsbürgerschaftsanträge
- Entscheidungen über Asylanträge nach vorangegangener Weisung durch den/ die InnenministerIn
- das Ausstellen von Touristenvisa
- das Führen eines Melderegisters
- Entscheidungen über den Verlust der Staatsbürgerschaft

§6 Asylantrag
(1) Bei politischer, religiöser, ethnischer, oder sonstiger Verfolgung im Heimatland kann von dem Vertriebenen/ der Vertriebenen im Königreich Lillemark ein Antrag auf Asyl gestellt werden.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname des Antragstellers/ der Antragstellerin
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Wohnanschrift des Hauptwohnsitzes
- Grund der Antragstellung
(3) Asylanträge sind vom Amt für Einwohnerangelegenheiten einer gründlichen Überprüfung des Asylgrundes zu unterziehen. Bis zum Erteilen des behördlichen Bescheids erhält der Asylwerber/ die Asylwerberin einen vorläufigen Aufenthaltstitel, welcher ihn/ sie zum Bleiben im Königreich Lillemark berechtigt.
(4) Der Aufenthaltstitel ist auf die Dauer des Asylverfahrens begrenzt.

§7 Einreise, Touristenvisum
(1) Zur Einreise in das Königreich Lillemark ist jedeR StaatsbürgerIn eines anderen Staates berechtigt.
(2) StaatsbürgerInnen anderer Staaten müssen sich im Königreich Lillemark jederzeit mit einem amtlichen Lichtbildausweis, aus welchem die Staatsbürgerschaft hervorgeht, ausweisen können.
(3) Bei einem längeren Aufenthalt im Königreich Lillemark ist ab einer Aufenthaltsdauer von sechs Wochen oder länger ein Touristenvisum an das Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen.
(4) Visumsanträge können auch im Vorfeld an die Botschaften des Königreich Lillemarks im jeweiligen Heimatland gestellt werden. Die Botschaften leiten den Visumsantrag an das Amt für Einwohnerangelegenheiten weiter.

§8 Rechte und Pflichten der StaatsbürgerInnen
(1) Mit dem Erhalt der lillischen Staatsbürgerschaft gehen auf den Rechtsunterworfenen sämtliche Rechten und Pflichten, welche die lillische Verfassung und Gesetze ihren StaatsbürgerInnen gewährt, auf diesen über.

§9 Verlust der Staatsbürgerschaft
(1) Bei Doppelstaatsbürgerschaften kann das Amt für Einwohnerangelegenheiten nach Entscheidung durch den Inhaber der Staatsbürgerschaften die lillische Staatsbürgerschaft entziehen.

§10 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Königin in Kraft.



12

Sonntag, 3. Juli 2011, 11:01

Zitat


Diplomatiegesetz


§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang des Königreich Lillemarks mit anderen Nationen.

§2 Aufnahme diplomatischer Beziehungen
(1) Zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu anderen Staaten sind die Königin/ der König, die Statskommissarin/ der Staatskommissar und die Außenministerin/ der Außenminister berechtigt.
(2) Die Herzoginnen/ Herzöge können eine lillische Delegation begleiten, sind aber nicht zur Anbahnung diplomatischer Beziehungen berechtigt.

§3 Verträge
(1) Zur Festigung der diplomatischen Beziehungen kann das Königreich Lillemark Verträge schließen.
(2) Verträge benötigen die Zustimmung der lillischen Regierung und werden von der Königin/ dem König unterzeichnet.
(3) Verträge dürfen nicht im Widerspruch zur lillischen Verfassung stehen.
(4) Die Kündigung von diplomatischen Verträgen kann durch die Regierung in Übereinstimmung mit der Krone gemäß den vertraglichen Bestimmungen angestrebt werden.

§4 Botschaftswesen
(1) Das Königreich Lillemark kann in anderen Nationen eine ständige diplomatische Vertretung unterhalten deren oberste Repräsentantin/ oberster Repräsentant die Botschafterin/ der Botschafter ist.
(2) Das lillische Botschaftspersonal bildet den diplomatischen Dienst des Königreich Lillemarks dessen Leitung der Außenministerin/ dem Außenminister obliegt.
(3) Botschafterinnen/ Botschafter sind an Weisungen des Außenministeriums gebunden. Sie vertreten das Königreich Lillemark in ihrem Gastland und berichten an das Außenministerium über Ereignisse in ihrem Gastland.
(4) Botschafterinnen/ Botschafter werden auf Vorschlag der Außenministerin/ des Außenministers von der Königin/ dem König ernannt und entlassen.
(5) Im Königreich Lillemark können Botschaften anderer Nationen errichtet werden. Diese Botschaften gelten als exterritoriales Gebiet in dem das Recht des Gastlandes gilt. Lillische Autoritäten haben keinerlei Befügnisse auf dem Botschaftsgelände.
(6) Staatsgästen und Diplomaten wird im Königreich Lillemark diplomatische Immunität zugestanden. Sie können von lillischen Autoritäten nicht belangt werden, solange keine Aufhebung der diplomatischen Immunität erfolgt.

§5 Aufhebung der diplomatischen Immunität
(1) Verletzt eine Botschafterin/ ein Botschafter oder ein ausländischer Staatsgast das lillische Recht kann sie/ er durch den Außenminister/ die Außenministerin ausgewiesen werden. Über die Ausweisung einer Botschafterin/ eines Botschafters ist der Herkunftsstaat sowie die/ der lillische Königin/ König vorab zu informieren.
(2) Beleidigungen oder Herabwürdigungen von Verfassungsorganen des Königreich Lillemarks oder deren Mitgliedern können entsprechend den Bestimmungen in §5 Absatz 1 geahndet werden.
(3) Die Außenministerin/ Der Außenminister kann ausländische Staatsgäste ausweisen oder deren Einreise unterbinden, wenn in ihrem Staat systematisch Menschenrechte der BürgerInnen verletzt werden. Dasselbe gilt, wenn nach Ansicht des Außenministers/ der Außenministerin die Sicherheit des ausländischen Staatsgastes im Königreich Lillemark nicht gewährleistet werden kann.
Die Ausweisung bzw. Verhinderung der Einreise muss im Vorfeld einstimmig von der Regierung beschlossen werden und die Königin/ der König ist über das Vorgehen zu informieren.
(4) Der Außenminister/ Die Außenministerin hat das Recht die Exterritorialität von Gebäuden einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Gerichts für maximal 24 Stunden einzuschränken um ausschließlich flüchtige Straftäter zu verfolgen. Weitere Maßnahmen sind nur mit Zustimmung des Botschafters gestattet.


§6 Schutz lillischer StaatsbürgerInnen
(1) Sieht die Außenministerin/ der Außenminister die Sicherheit lillischer StaatsbürgerInnen bei Reisen in einem anderen Staat als nicht gewährleistet an oder besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, so hat er für den betroffenen Staat eine öffentliche Reisewarnung auszugeben, welche die Gefahrensituation erläutert und Empfehlungen für lillische StaatsbürgerInnen enthält.
(2) Sind lillische StaatsbürgerInnen in anderen Staaten akut gefährdet oder wurden bereits in mehrfachen Fällen verletzt oder getötet, so hat die/der für Auswärtiges zuständige MinisterIn den lillischen StaatsbürgerInnen im betroffenen Staat die Rückkehr in das Kongeriget Lillemark zu empfehlen. In diesem Fall sind die Botschaften vor Ort zur Unterstützung verpflichtet.

§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Unterzeichnung und Verkündung durch die Königin in Kraft.

Mette-Marit I.

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Montag, 4. Juli 2011, 08:34

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Diplomatiegesetz


§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang des Königreich Lillemarks mit anderen Nationen.

§2 Aufnahme diplomatischer Beziehungen
(1) Zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu anderen Staaten sind die Königin/ der König, die Statskommissarin/ der Staatskommissar und die Außenministerin/ der Außenminister berechtigt.
(2) Die Herzoginnen/ Herzöge können eine lillische Delegation begleiten, sind aber nicht zur Anbahnung diplomatischer Beziehungen berechtigt.

§3 Verträge
(1) Zur Festigung der diplomatischen Beziehungen kann das Königreich Lillemark Verträge schließen.
(2) Verträge benötigen die Zustimmung der lillischen Regierung und werden von der Königin/ dem König unterzeichnet.
(3) Verträge dürfen nicht im Widerspruch zur lillischen Verfassung stehen.
(4) Die Kündigung von diplomatischen Verträgen kann durch die Regierung in Übereinstimmung mit der Krone gemäß den vertraglichen Bestimmungen angestrebt werden.

§4 Botschaftswesen
(1) Das Königreich Lillemark kann in anderen Nationen eine ständige diplomatische Vertretung unterhalten deren oberste Repräsentantin/ oberster Repräsentant die Botschafterin/ der Botschafter ist.
(2) Das lillische Botschaftspersonal bildet den diplomatischen Dienst des Königreich Lillemarks dessen Leitung der Außenministerin/ dem Außenminister obliegt.
(3) Botschafterinnen/ Botschafter sind an Weisungen des Außenministeriums gebunden. Sie vertreten das Königreich Lillemark in ihrem Gastland und berichten an das Außenministerium über Ereignisse in ihrem Gastland.
(4) Botschafterinnen/ Botschafter werden auf Vorschlag der Außenministerin/ des Außenministers von der Königin/ dem König ernannt und entlassen.
(5) Im Königreich Lillemark können Botschaften anderer Nationen errichtet werden. Diese Botschaften gelten als exterritoriales Gebiet in dem das Recht des Gastlandes gilt. Lillische Autoritäten haben keinerlei Befügnisse auf dem Botschaftsgelände.
(6) Staatsgästen und Diplomaten wird im Königreich Lillemark diplomatische Immunität zugestanden. Sie können von lillischen Autoritäten nicht belangt werden, solange keine Aufhebung der diplomatischen Immunität erfolgt.

§5 Aufhebung der diplomatischen Immunität
(1) Verletzt eine Botschafterin/ ein Botschafter oder ein ausländischer Staatsgast das lillische Recht kann sie/ er durch den Außenminister/ die Außenministerin ausgewiesen werden. Über die Ausweisung einer Botschafterin/ eines Botschafters ist der Herkunftsstaat sowie die/ der lillische Königin/ König vorab zu informieren.
(2) Beleidigungen oder Herabwürdigungen von Verfassungsorganen des Königreich Lillemarks oder deren Mitgliedern können entsprechend den Bestimmungen in §5 Absatz 1 geahndet werden.
(3) Die Außenministerin/ Der Außenminister kann ausländische Staatsgäste ausweisen oder deren Einreise unterbinden, wenn in ihrem Staat systematisch Menschenrechte der BürgerInnen verletzt werden. Dasselbe gilt, wenn nach Ansicht des Außenministers/ der Außenministerin die Sicherheit des ausländischen Staatsgastes im Königreich Lillemark nicht gewährleistet werden kann.
Die Ausweisung bzw. Verhinderung der Einreise muss im Vorfeld einstimmig von der Regierung beschlossen werden und die Königin/ der König ist über das Vorgehen zu informieren.
(4) Der Außenminister/ Die Außenministerin hat das Recht die Exterritorialität von Gebäuden einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Gerichts für maximal 24 Stunden einzuschränken um ausschließlich flüchtige Straftäter zu verfolgen. Weitere Maßnahmen sind nur mit Zustimmung des Botschafters gestattet.


§6 Schutz lillischer StaatsbürgerInnen
(1) Sieht die Außenministerin/ der Außenminister die Sicherheit lillischer StaatsbürgerInnen bei Reisen in einem anderen Staat als nicht gewährleistet an oder besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, so hat er für den betroffenen Staat eine öffentliche Reisewarnung auszugeben, welche die Gefahrensituation erläutert und Empfehlungen für lillische StaatsbürgerInnen enthält.
(2) Sind lillische StaatsbürgerInnen in anderen Staaten akut gefährdet oder wurden bereits in mehrfachen Fällen verletzt oder getötet, so hat die/der für Auswärtiges zuständige MinisterIn den lillischen StaatsbürgerInnen im betroffenen Staat die Rückkehr in das Kongeriget Lillemark zu empfehlen. In diesem Fall sind die Botschaften vor Ort zur Unterstützung verpflichtet.

§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Unterzeichnung und Verkündung durch die Königin in Kraft.



14

Freitag, 19. August 2011, 18:18

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Heiratsgesetz



§1. Die Heirat, Heiratsberechtigte
(1) Eine Heirat beziehungsweise eine Ehe bezeichnet eine gefestigte Lebenspartnerschaft zweier Menschen, die sich schwören einander beizustehen, Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander zu sorgen. Dies hat auch rechtliche Konsequenzen gegenüber dem Staat was die Vollmacht, Erbschaft usw. angebelangt.
(2) Im Kongeriget Lillemark herrscht Monogamie. Eine Ehe kann nur zwischen zwei Personen vollzogen werden. Eine Ehe mit mehreren Partnern ist gesetzlich verboten.
(3) Heiratsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger Lillemarks, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer Ehe aus freien Stücken zustimmen. Eine Ehe kann zwischen den Geschlechtern, aber auch zwischen Gleichgeschlechtlichen geschlossen werden.
(4) Eine Heirat zwischen Verwandten ersten (leibliche Eltern und Geschwister), zweiten (Geschwister der leiblichen Eltern sowie Großeltern und Nichten und Neffen in direkter Verwandtschaft) und dritten Grades (Cousins und Cousinen in direkter Verwandtschaft) ist verboten.

§2. Die Trauung
(1) Die rechtsgültige Trauung wird im Standesamt, vom Herzog oder der Herzogin des jeweiligen Wohnortes oder der Kirche, mit standesamtlicher Bestätigung, vollzogen.
(2) Die kirchliche Trauung benötigt die Bestätigung durch das Standesamt (Einwohnermeldeamt), da diese ein Versprechen gegenüber dem jeweiligem Glauben beinhaltet, nicht jedoch gegenüber dem Staat. Eine erneute Trauung vor dem Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) erfolgt nicht, lediglich die Eintragung der Eheleute in das Register.

§3. Ehename
(1) Während der Trauung kann einer der Eheleute den Namen des Partners annehmen. Dies kann beim Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) auch später nachgeholt werden.
(2) Es gibt keine Doppelnamen zum Schutze der Namensgebung der Nachfahren.

§4. Pflichten und Rechte einer Ehe
(1) Dem Ehepartner wird nach rechtsgültiger Trauung eine generelle Vollmacht ausgestellt für die Fälle in denen der Partner seine Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst vollziehen kann.
(2) Der Staat geht bei einer Ehe von gemeinschaftlichem Wirtschaften aus, daher werden alle Güter und Rechtsgeschäfte beiden Eheleuten zugeschrieben.

§5. Ende der Ehe, Annullierung und Scheidung
(1) Die Ehe ist ein Rechtsakt, der durch einseitige Willensäußerung aber beidseitige Bestätigung beim Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) beendet werden kann. Wird das Ende der Ehe nicht von beiden Partnern bestätigt, so steht der Rechtsweg offen.
(2) Eine Annullierung und damit Unwirksamkeit der Ehe ist nur innerhalb der 48 Stunden nach Eheschließung möglich. Diese Willensäußerung ist einseitig vor dem Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) rechtswirksam.

§6. Unterhaltspflicht
(1) Es besteht Unterhaltspflicht wenn ein gemeinsames minderjähriges Kind im ehelichen Haushalt aufwächst oder bisher aufgewachsen ist.
(2) Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem ehemaligem Ehepartner besteht nur insofern, wenn dieser während der Ehe nicht berufstätig war und die Rolle eines Hausmanns bzw. einer Hausfrau eingenommen hat. Dies gilt längstens für ein Jahr nach der Scheidung.

§7. Kindesfürsorge
(1) Bei Kindern, die während der Ehe geboren werden, wird die rechtliche Fürsorge auf beide Ehepartner per Geburt übertragen.
(2) Bei Adoptivkindern sind beide Ehepartner gesetzliche Vertreter und fürsorgepflichtig, sofern beide Erwachsene in der Adoptivurkunde eingetragen sind. Bei späterer Ehe kann auf Antrag der neue Ehepartner Adoptivelternteil werden.

Mette-Marit I.

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Donnerstag, 25. August 2011, 20:27

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Original von Lucas Tilling

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Heiratsgesetz



§1. Die Heirat, Heiratsberechtigte
(1) Eine Heirat beziehungsweise eine Ehe bezeichnet eine gefestigte Lebenspartnerschaft zweier Menschen, die sich schwören einander beizustehen, Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander zu sorgen. Dies hat auch rechtliche Konsequenzen gegenüber dem Staat was die Vollmacht, Erbschaft usw. angebelangt.
(2) Im Kongeriget Lillemark herrscht Monogamie. Eine Ehe kann nur zwischen zwei Personen vollzogen werden. Eine Ehe mit mehreren Partnern ist gesetzlich verboten.
(3) Heiratsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger Lillemarks, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer Ehe aus freien Stücken zustimmen. Eine Ehe kann zwischen den Geschlechtern, aber auch zwischen Gleichgeschlechtlichen geschlossen werden.
(4) Eine Heirat zwischen Verwandten ersten (leibliche Eltern und Geschwister), zweiten (Geschwister der leiblichen Eltern sowie Großeltern und Nichten und Neffen in direkter Verwandtschaft) und dritten Grades (Cousins und Cousinen in direkter Verwandtschaft) ist verboten.

§2. Die Trauung
(1) Die rechtsgültige Trauung wird im Standesamt, vom Herzog oder der Herzogin des jeweiligen Wohnortes oder der Kirche, mit standesamtlicher Bestätigung, vollzogen.
(2) Die kirchliche Trauung benötigt die Bestätigung durch das Standesamt (Einwohnermeldeamt), da diese ein Versprechen gegenüber dem jeweiligem Glauben beinhaltet, nicht jedoch gegenüber dem Staat. Eine erneute Trauung vor dem Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) erfolgt nicht, lediglich die Eintragung der Eheleute in das Register.

§3. Ehename
(1) Während der Trauung kann einer der Eheleute den Namen des Partners annehmen. Dies kann beim Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) auch später nachgeholt werden.
(2) Es gibt keine Doppelnamen zum Schutze der Namensgebung der Nachfahren.

§4. Pflichten und Rechte einer Ehe
(1) Dem Ehepartner wird nach rechtsgültiger Trauung eine generelle Vollmacht ausgestellt für die Fälle in denen der Partner seine Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst vollziehen kann.
(2) Der Staat geht bei einer Ehe von gemeinschaftlichem Wirtschaften aus, daher werden alle Güter und Rechtsgeschäfte beiden Eheleuten zugeschrieben.

§5. Ende der Ehe, Annullierung und Scheidung
(1) Die Ehe ist ein Rechtsakt, der durch einseitige Willensäußerung aber beidseitige Bestätigung beim Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) beendet werden kann. Wird das Ende der Ehe nicht von beiden Partnern bestätigt, so steht der Rechtsweg offen.
(2) Eine Annullierung und damit Unwirksamkeit der Ehe ist nur innerhalb der 48 Stunden nach Eheschließung möglich. Diese Willensäußerung ist einseitig vor dem Standesamt (Amt für Einwohnerangelegenheiten) rechtswirksam.

§6. Unterhaltspflicht
(1) Es besteht Unterhaltspflicht wenn ein gemeinsames minderjähriges Kind im ehelichen Haushalt aufwächst oder bisher aufgewachsen ist.
(2) Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem ehemaligem Ehepartner besteht nur insofern, wenn dieser während der Ehe nicht berufstätig war und die Rolle eines Hausmanns bzw. einer Hausfrau eingenommen hat. Dies gilt längstens für ein Jahr nach der Scheidung.

§7. Kindesfürsorge
(1) Bei Kindern, die während der Ehe geboren werden, wird die rechtliche Fürsorge auf beide Ehepartner per Geburt übertragen.
(2) Bei Adoptivkindern sind beide Ehepartner gesetzliche Vertreter und fürsorgepflichtig, sofern beide Erwachsene in der Adoptivurkunde eingetragen sind. Bei späterer Ehe kann auf Antrag der neue Ehepartner Adoptivelternteil werden.



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Dienstag, 7. Februar 2012, 20:31

Handlung

Per lässt der Dronning das Vereinsgesetz vorlegen, das er gemeinsam mit Webber als amtierende "Rumpfregierung" verabschiedet hat.



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Vereinsgegesetz



§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz umfasst die Bestimmungen zum lillischen Vereinswesen

§2 Vereinsgründung
(1) Um als Verein gemäß dem Gesetz zu gelten, muss ein Antrag auf Vereinsgründung beim Indenrigsministeriet gestellt werden sowie die Vereinssatzung hinterlegt werden.
(2) Der Antrag auf Vereinsgründung muss folgende Punkte enthalten:
[list]
Vereinsname
Vereinsvorstand
Vereinsanschrift
Vereinszweck
[/list]

(3) Der Verein gilt als genehmigt, wenn das Indenrigsministeriet einen entsprechenden Bescheid ausgestellt hat. Fortan wird der Verein im Vereinsregister geführt.
(4) Wird ein neuer Vereinsvorstand gewählt, ist dieser dem Indenrigsministeriet zu melden.

§3 Förderungen
(1) Vereine können zum Zwecke ihrer Vereinstätigkeit um Förderungen beim Indenrigsministeriet für konkrete Projekte ansuchen.
(2) Über die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel ist dem Ministeriet in Form einer Projektabrechnung Rechenschaft zu leisten.

§4 Auflösung von Vereinen
(1) Die Auflösung eines Vereins durch die Vereinsmitglieder ist dem Indenrigsministeriet zu melden.
(2) Bei Verstößen gegen die lillische Verfassung und/ oder die Gesetze kann ein Verein vom Indenrigsministeriet aufgelöst werden.
(3) Nach mehrmonatiger erwiesener Inaktivität eines Vereins kann das Indenrigsministeriet den Vereinsvorstand von der geplanten Auflösung des Vereins informieren und diesen nach verstreichen einer zweiwöchigen Widerspruchsfrist auflösen und aus dem Vereinsregister löschen.

§5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Dronning in Kraft.

Mette-Marit I.

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Mittwoch, 8. Februar 2012, 15:39

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Vereinsgegesetz



§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz umfasst die Bestimmungen zum lillischen Vereinswesen

§2 Vereinsgründung
(1) Um als Verein gemäß dem Gesetz zu gelten, muss ein Antrag auf Vereinsgründung beim Indenrigsministeriet gestellt werden sowie die Vereinssatzung hinterlegt werden.
(2) Der Antrag auf Vereinsgründung muss folgende Punkte enthalten:
[list]
Vereinsname
Vereinsvorstand
Vereinsanschrift
Vereinszweck
[/list]

(3) Der Verein gilt als genehmigt, wenn das Indenrigsministeriet einen entsprechenden Bescheid ausgestellt hat. Fortan wird der Verein im Vereinsregister geführt.
(4) Wird ein neuer Vereinsvorstand gewählt, ist dieser dem Indenrigsministeriet zu melden.

§3 Förderungen
(1) Vereine können zum Zwecke ihrer Vereinstätigkeit um Förderungen beim Indenrigsministeriet für konkrete Projekte ansuchen.
(2) Über die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel ist dem Ministeriet in Form einer Projektabrechnung Rechenschaft zu leisten.

§4 Auflösung von Vereinen
(1) Die Auflösung eines Vereins durch die Vereinsmitglieder ist dem Indenrigsministeriet zu melden.
(2) Bei Verstößen gegen die lillische Verfassung und/ oder die Gesetze kann ein Verein vom Indenrigsministeriet aufgelöst werden.
(3) Nach mehrmonatiger erwiesener Inaktivität eines Vereins kann das Indenrigsministeriet den Vereinsvorstand von der geplanten Auflösung des Vereins informieren und diesen nach verstreichen einer zweiwöchigen Widerspruchsfrist auflösen und aus dem Vereinsregister löschen.

§5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch die Dronning in Kraft.