Königlicher Erlass zur Regelung der Vertretung des Staatsoberhaupts bei anhaltender Regierungsunfähigkeit
Präambel
Der königliche Erlass zur Regelung der Vertretung des Staatsoberhaupts bei anhaltender Regierungsunfähigkeit soll die Vertretung des Königs/der Königin bei Regierungsunfähigkeit wie anhaltender Krankheit und Abwesenheit regeln.
1. Der König/die Königin ist nicht regierungsfähig, wenn der Krankheitszustand ihn an der Ausübung von Rechtsgeschäften hindert. Dauert der Zustand länger als vier Wochen oder ist Dringlichkeit geboten, ist die Vertretung einzuschalten.
2. Der König/die Königin ist nicht regierungsfähig, wenn er oder sie die Rechtsgeschäfte bei Abwesenheit nicht ausüben kann. Ist das Staatsoberhaupt länger als zwei Wochen abwesend oder Dringlichkeit geboten, so ist die Vertretung einzuschalten.
3. Die Vertretung des regierenden Staatsoberhaupts mit all ihren Rechten geht über auf die Mitglieder des Adelsråds und den Statskommissær/ die Statskommissærin. Der König/die Königin kann bei Vorhersehbarkeit der vorübergehenden Regierungsunfähigkeit die Vertretung selbst einschalten.
4. Die Herzöge und Herzoginnen bilden mit dem aktuellen Statskommissær/der aktuellen Statskommissærin ein Gremium um gemeinsam die Aufgaben des Staatsoberhaupts in der Vertretung zu übernehmen.
5. Die Mitglieder dieses Gremiums haben ein gleiches Stimmrecht. Entscheidungen werden durch einfache Mehrheitswahl beschieden.
6. Der Adelsråd ist berechtigt bei fehlendem Statskommissærs/ fehlender Statskommissærin, sprich: nicht ernannte/n oder vorgeschlagende/n Statskommissær/in, die Vertretung des Staatsoberhaupts allein zu übernehmen bis ein/e Statskommissær/in im Amt ist.
7. Die Regelung gilt bis der König/die Königin seine Aufgaben wieder wahrnehmen kann oder das Erbfolgegesetz in Kraft tritt.